Rechtsprechung
LG Potsdam, 19.05.2005 - 7 S 17/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Bezahlung von Telekommunikationsleistungen; Vermittlung von R-Gesprächen im Rahmen von "Call-By-Call"-Diensten; Haftung für von einem Minderjährigen geführte R-Gespräche; Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht mit Eröffnung des Zugangs zum ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nauen, 21.12.2004 - 15 C 185/04
- LG Potsdam, 19.05.2005 - 7 S 17/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 192
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankfurt/Main, 26.11.2004 - 16 S 126/04
Auszug aus LG Potsdam, 19.05.2005 - 7 S 17/05
Soweit also die Rechtsprechung es in der Sache für eine Haftung ausreichen lässt, dass ein Anschlussinhaber "zumutbare Maßnahmen" nicht ergriffen hat (LG Frankfurt/Main - 2-16 S 126/04 -), oder soweit lediglich festgestellt wird, bestimmte Gespräche seien dem Anschlussinhaber "zurechenbar", so übergehen diese Feststellungen die entscheidende Ausgangsfrage, ob und woraus sich eine Pflicht zum Tätigwerden ergeben soll, die der Anschlussinhaber haftungsbegründend verletzt haben kann.
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
Zu Verträgen über R-Gespräche
Demgegenüber verneint die Gegenauffassung die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht mit der Begründung, die bloße Entgegennahme eines R-Gespräches durch die Wahl einer Tastenkombination erzeuge nicht den Rechtsschein, der Annehmende sei von dem Anschlussinhaber zum Abschluss eines kostenpflichtigen Verbindungsdienstvertrags bevollmächtigt (AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; AG Regensburg MMR 2005, 200; AG Völklingen MMR 2005, 482, 483 mit zustimmender Anmerkung Grabe MMR 2005, 483 ff; AG Hamburg-Altona MMR 2005, 485, 486; AG Menden NJW-RR 2005, 850, 851; AG Kassel NJW-RR 2005, 1142; LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 193; im Ergebnis auch AG Limburg MMR 2005, 488; AG Crailsheim NJW-RR 2005, 851, 852; so auch für die Anwahl eines Mehrwertdienstes z.B.: Hanau, Handeln unter fremder Nummer, S. 179 f m.w.N.; siehe ferner LG Bonn MMR 2004, 179 ff zur fehlenden Anscheinsvollmacht bei der passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion mit kritischer Anmerkung von Mankowski MMR 2004, 181 ff).Die vollständige Sperrung des Netzzugangs für Dritte unter Einschluss von Familienmitgliedern ist unzumutbar, wenn sich der Anschlussinhaber lediglich gegen die mit der Führung von R-Gesprächen verbundenen Gefahren schützen will, die dadurch entstehen, dass ein Telekommunikationsunternehmen unaufgefordert seine Leistungen anbietet (vgl. LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 194).