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   OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05   

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OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05 (https://dejure.org/2005,12579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2005 - 2 U 60/05 (https://dejure.org/2005,12579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. September 2005 - 2 U 60/05 (https://dejure.org/2005,12579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung einer Boykottaktion im Eilverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines Lebensmittelhändlers gegen Gentechnikaktivisten wegen kreuzweisen Abklebens von mit Milchprodukten aufgefüllten Kühlregalen; Rechtmäßigkeit des Aufrufs zum Boykott der in den Kühlregalen zum Verkauf angebotenen Milchprodukte; Abwägung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Müller unterliegt gegen Greenpeace

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Protestaktion von Greenpeace abgesegnet - Müller-Konzern verliert gegen Umweltschützer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Eingriff in den Gewerbebetrieb bei umweltpolitischen Belangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Eingriff in den Gewerbebetrieb bei umweltpolitischen Belangen

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Müller ./. Greenpeace

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 765
  • GRUR 2006, 167 (Ls.)
  • GRUR-RR 2006, 20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    Hierbei sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth; BVerfGE 25, 256 - 269 - Blinkfüer; BVerfGE 62, 230 - 248 - Denkzettel-Aktion) folgende Grundsätze zu beachten:.

    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264]), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    Dies kann sogar dann gelten, wenn der Verrufer - was vorliegend gar nicht der Fall ist - zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber den Adressaten des Aufrufs - hier also den Kunden des Supermarktes - auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

    Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten des Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    Hierbei sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth; BVerfGE 25, 256 - 269 - Blinkfüer; BVerfGE 62, 230 - 248 - Denkzettel-Aktion) folgende Grundsätze zu beachten:.

    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264]), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    (bb) Die Verfolgung der Ziele des Verrufers darf ferner das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des betroffenen Unternehmens nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198 [215]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber den Adressaten des Aufrufs - hier also den Kunden des Supermarktes - auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153 [161]; 59, 30 [35]; 69, 128 [139]; NJW 1985, 1620 f. [unter II. 1.]).

    Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die also über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH NJW 1985, 1620 - 1621 [unter II.1]).

    a) Das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am Gewerbebetrieb ist ein Auffangtatbestand, auf den Ansprüche nur gestützt werden können, wenn dies geboten ist, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGH NJW 1985, 1620 ff [unter Ziff II.2] m. w. N.).

    Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist daher anwendbar (vgl. BGH NJW 1985, 1620 ff; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., UWG § 4 Rdnr. 10.128 sowie § 2 Rn. 45).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Recht am Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 138, 311 [unter 3 b bb]).
  • BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85

    Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit bei Aufruf zum kollektiven

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    Wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung oder die Öffentlichkeit verlassen wird und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer sonstiger Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird, endet der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1989, 381 - Mietboykott).
  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153 [161]; 59, 30 [35]; 69, 128 [139]; NJW 1985, 1620 f. [unter II. 1.]).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153 [161]; 59, 30 [35]; 69, 128 [139]; NJW 1985, 1620 f. [unter II. 1.]).
  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153 [161]; 59, 30 [35]; 69, 128 [139]; NJW 1985, 1620 f. [unter II. 1.]).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05
    Hierbei sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth; BVerfGE 25, 256 - 269 - Blinkfüer; BVerfGE 62, 230 - 248 - Denkzettel-Aktion) folgende Grundsätze zu beachten:.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Zu entscheiden ist lediglich über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Rahmen der Kampagne, nicht über die Rechtmäßigkeit der Aktionen auf Grund der äußeren Umstände als solche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 765).
  • OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Aber auch unabhängig von der Förderung gerade fremden Wettbewerbs fehlt ein objektiver Zusammenhang im Sinne einer Förderung des Wettbewerbs, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, sie aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezuges dient, was insbesondere bei der (wiederum insbesondere, aber nicht nur redaktionellen) Unterrichtung der Öffentlichkeit, vor allem der Verbraucher über verbraucherpolitische Ziele angenommen wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 51; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 206, 208; vgl. auch KG, Beschluss vom 18.08.2009, 5 W 95/09, Rn. 11 ff. - dort Äußerungen in einem Leserbrief - und Senat, GRUR-RR 2006, 20, 21 - Beeinflussung des Wettbewerbs nicht Ziel, sondern nur Nebeneffekt eines von einer Umweltorganisation aus umweltpolitischen Gründen veranlassten Boykotts).
  • LG Düsseldorf, 22.05.2019 - 12 O 108/18
    Dass hierdurch der Absatz solcher Unternehmen gefördert wird, die nicht auf der "schwarzen Liste" stehen, ist nicht Ziel, sondern nur Nebeneffekt dieser Maßnahme (vgl. zu boykottierten Unternehmen: OLG Stuttgart GRUR-RR 2006, 20, 21).
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