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   BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06   

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https://dejure.org/2007,2514
BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06 (https://dejure.org/2007,2514)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - VIII ZR 330/06 (https://dejure.org/2007,2514)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - VIII ZR 330/06 (https://dejure.org/2007,2514)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision bei Eingang der Zustimmungserklärung der gegnerischen Partei nach Ablauf der Sprungrevisionsfrist; Umfang der organisatorischen Pflichten eines Rechtsanwaltes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sprungrevision

  • Judicialis

    ZPO § 233 B; ; ZPO § 566

  • ra.de
  • RA Kotz

    Sprungrevision - Versäumung der Frist und Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 566
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision; Vorliegen des Einverständnisses des Rechtsmittelgegners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis für Sprungrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag bei nicht angegebenen Unfallschaden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1075
  • MDR 2007, 901
  • FamRZ 2007, 809 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.10.1986 - 3 AZR 218/86

    Tarifvertraglicher Anspruch auf das Vorruhestandsgeld - Anspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Der Prozessbevollmächtigte darf jedoch auch Aufgaben, die für den Zugang eines fristwahrenden Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverlässige Bürokräfte zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn es sich dabei lediglich um büromäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung jedoch im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGHZ 92, 76, 77 ff.).
  • BSG, 02.03.1994 - 1 RK 58/93

    Urteilsausfertigung - Gerichtsstempel - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a).
  • BSG, 15.03.1978 - 1 RA 33/77

    Revisionskläger - Zulassung der Sprungrevision - Zustimmungserklärung-Frist -

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    Denn einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
    So darf der Rechtsanwalt sein zuverlässiges Büropersonal allgemein anweisen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen; ist eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift dennoch nicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, unter II 2 b, m.w.N.).
  • BGH, 23.05.2017 - II ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 Rn. 6; Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06, NJW-RR 2007, 1075 Rn. 6).
  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11

    BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    Sofern die Einwilligung nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird, muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06, NJW-RR 2007, 1075 Rn. 2 mwN).
  • LG Duisburg, 03.11.2014 - 2 O 21/13

    Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Widerruf des Beitritts

    Gerade dieser Umstand muss jedoch Gegenstand der Aufklärung sein (vgl. BGH, Urteil v. 20.06.2013 - II ZR 293/12 m.w.N.; BGH NJW-RR 2007, 1075).
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