Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.2007

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 08.03.2007 - 5 U 1518/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2735
OLG Koblenz, 08.03.2007 - 5 U 1518/06 (https://dejure.org/2007,2735)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 1518/06 (https://dejure.org/2007,2735)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. März 2007 - 5 U 1518/06 (https://dejure.org/2007,2735)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Wirksamer Rücktritt trotz versäumter Kfz-Inspektionen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw nach Ablehnung einer Mängelbeseitigung durch den Vertragshändler; Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls bedingt durch eine sachverständige Begutachtung im selbstständigen Beweisverfahren; Ursächlichkeit von ...

  • Judicialis
  • RA Kotz

    Rücktritt PKW-Kaufvertrag - herausspringen des 6. Ganges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 1 § 439 Abs. 1
    Mangelhaftigkeit eines Kfz wegen Getriebeschaden nach 18 Monaten Betrieb aufgrund eines Konstruktionsfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    NW-Handel - Rücktritt trotz versäumter Inspektion

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Inspektion versäumt - trotzdem Schadensersatz bei Fahrzeugmangel?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Getriebeschwäche nach 18 Monaten Nutzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der sechste Gang fiel aus - Der Käufer kann den Wagen wegen Getriebeschwäche zurückgeben

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Gänge dürfen auch nach 18 Monaten nicht rausspringen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: Getriebeschwäche nach 18 Monaten Nutzung

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Gänge dürfen auch nach 18 Monaten nicht rausspringen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1291
  • NZV 2008, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 30.04.2009 - 12 U 241/07

    Ansprüche auf Nutzungsausfall beim Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw

    (d) Auch aus den Entscheidungen des OLG Koblenz (NJW-RR 2007, 1291 ) sowie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28. Januar 2008 - I-1 U 151/07), die einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bejaht haben, ergeben sich keine neuen Argumente.
  • LG Aachen, 15.05.2012 - 8 O 29/11

    Mangel eines Gebrauchtwagens bei mehrjährigem Einsatz als Fahrschulwagen

    Es hat sich aber· nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt, so dass die Klägerin nunmehr Zahlung an sich verlangen kann, da selbst eine Zahlung der Bank direkt an die Beklagte als Leistung der Klägerin zu werten wäre (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 08.03.2007, Az.: 5 U 1518/06 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2866
BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06 (https://dejure.org/2007,2866)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2007 - NotZ 42/06 (https://dejure.org/2007,2866)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 (https://dejure.org/2007,2866)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 39
    Ermessen der Aufsichtsbehörde bei Bestellung und Auswahl eines Notarvertreters

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestellung eines Notariatsvertreters; Entschließungsermessen der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Bestellung eines Vertreters; Auswahlermessen der Behörde hinsichtlich der Person des Vertreters

  • Judicialis

    BNotO § 39

  • rechtsportal.de

    BNotO § 39
    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen Vertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung eines nicht ständigen Vertreters

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1291
  • DNotZ 2007, 872
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
    Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Notar auf seinen Antrag einen nicht ständigen Vertreter bestellt und wem sie die Vertretung überträgt, dem Vorschlagsrecht des Notars und seinem Interesse, den Betrieb seines Notariats während der Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei aufrechtzuerhalten, ein erhebliches Gewicht zu geben (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186).

    b) Dass der Vater der Antragstellerin als Leitender Oberstaatsanwalt a.D. und auch ehemaliger Richter die Befähigung zum Notaramt (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186) hatte, ist außer Streit.

    (3) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1995 (aaO), auf den der Antragsgegner wie auch die Vorinstanz für ihre gegenteilige Sicht maßgeblich abgestellt haben, steht der vorliegenden Beurteilung im Streitfall nicht entgegen.

    Die Entscheidung vom 9. Januar 1995 (aaO) beruht im Übrigen auf der Grundlage, dass (nur) für eine Übergangszeit den Notaren in den neuen Bundesländern eine Vertretungsregelung zuzumuten sei, die nicht bei allen Verhinderungen die Aufrechterhaltung eines vollständigen Bürobetriebs bezwecke.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
    Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

    Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 270 f.; BVerwG NJW 1991, 650, 651).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
    In einer solchen Situation kommt -- auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Notarwesens - dem Vorschlagsrecht des Notars, der sein Notariat den Rechtsuchenden für die Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei zur Verfügung stellen will und in dessen ureigenstem Interesse es liegt, niemand als Vertreter vorzuschlagen, der dafür nicht geeignet ist (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784, 785), ein erhebliches Gewicht zu.
  • BVerwG, 10.08.1990 - 1 B 114.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung -

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
    Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 270 f.; BVerwG NJW 1991, 650, 651).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - Dnotz 2007, 872) habe der Beklagte durch eine Vertreterbestellung zu gewährleisten, dass ein annähernd vollständiger Bürobetrieb im Notariat des Klägers möglichst störungsfrei aufrecht erhalten bleibe.

    Dies stehe im Einklang mit den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24. November 2014 (Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 4/14), mit der der Bundesgerichtshof seine frühere Auffassung aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 26. März 2007 (Geschäftsnummer NotZ 42/06) aufgegeben habe.

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26. März 2007 (Geschäftsnummer NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872) hierzu ausgeführt, dass durch die Bestellung eines Vertreters ein möglichst (annähernd) vollständiger und störungsfreier Bürobetrieb im Notariat des antragstellenden Notars während der Zeit seiner Verhinderung zu gewährleisten sei.

    Die Aufsichtsbehörde hat mit der Vertretungsregelung insoweit sicherzustellen, dass der Betrieb im Notariat des Antragstellers zumindest annähernd so aufrecht erhalten werden kann wie während der Zeit der Anwesenheit des Notars (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872).

    aa) Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat die Aufsichtsbehörde neben den allgemeinen Grundsätzen des Notarwesens insbesondere das Vorschlagsrecht des Notars nach § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, NJW-RR 2003, 270; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 39 Abs. 3 S. 2 BNotO für den Fall der ständigen Vertretung eines Notars (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; Wilke in Eylmann / Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 19 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 186).

    Weist ein Fall jedoch wesentliche Besonderheiten auf, muss die Aufsichtsbehörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden, wobei dem Vorschlagsrecht des Notars nach § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226 m.w.N.).

    Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen deshalb auch eine andere Person zum Vertreter bestellen, wenn dies der antragstellende Notar mit beachtlichen Gründen beantragt, insbesondere weil Personen aus dem genannten Personenkreis nicht im aus Sicht des Notars ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872 = NotBZ 2007, 408, 409; BGH, Beschluss vom 02. November 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; Wilke in Eylmann / Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., Rdn. 19 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, soll im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege durch die Notariatsvertretung aber gerade die Aufrechterhaltung eines annähernd vollständigen und nahezu störungsfreien Notariatsbetriebes gewährleisten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872).

    Dieses Vorschlagsrecht zu beachten, wird der Aufsichtsbehörde durch Ziffer 14 Abs. 3 AV-Not nicht verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06), zumal dem Notar hierdurch die Möglichkeit gegeben wird, eine Person seines Vertrauens zum Vertreter bestellen zu lassen.

    (4) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. März 2007 (Geschäftsnummer NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872) ausgeführt hat, führt dessen Beschluss vom 09. Januar 1995 (Geschäftsnummer NotZ 6/93) zu keinem abweichenden Ergebnis.

    Diese Erwägung greift nicht mehr, denn die Übergangsphase dürfte zwischenzeitlich beendet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06).

  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (z.B. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, DNotZ 2003, 785; vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872 und vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395 Rn. 13).

    (4) Soweit der Kläger geltend macht, in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil der Präsident des Landgerichts Halle (Saale) für eine Notarin in Halle (Saale) regelmäßig seit mehr als zehn Jahren eine berufsfremde Person (Leitender Oberstaatsanwalt a.D.) zum Notarvertreter bestelle (es handele sich um die Konstellation aus BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - Not 42/06, DNotZ 2007, 872), vermag er einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichbehandlungsgebot) nicht aufzuzeigen.

  • KG, 13.09.2010 - Not 5/10

    (Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (std. Rspr. des BGH, zuletzt DNotZ 2007, 872).
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