Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2836
BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04 (https://dejure.org/2007,2836)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2007 - XII ZR 176/04 (https://dejure.org/2007,2836)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04 (https://dejure.org/2007,2836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung auf Rückzahlung von überzahlten, eine Wohnbaugesellschaft bereichernde Nutzungsentgelte; Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über eine Erhöhung von Nutzungsentgelt; Rechtsnatur einer Nutzungsentgeltverordnung; Anforderungen an die Verwirkung eines ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Nutzungsentgeltverordnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Umdeutung einer Erhöhungserklärung nach § 6 NutzEV in ein Angebot zum Abschluss eines Erhöhungsvertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsentgelterhöhung; Vertragsangebot

  • Judicialis

    BGB § 125 Satz 1; ; BGB § 126 Abs. 1; ; BGB § 140; ; EGBGB Art. 2; ; NutzEV § 6 Abs. 1 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form einer Erhöhungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formnichtige Erhöhungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1382
  • MDR 2007, 1009
  • NZM 2007, 514
  • ZMR 2007, 524
  • NJ 2007, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st. Rspr.; BGHZ 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 14. November 2002 ­ VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Die Rückforderung des zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleisteten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Rechtslage hatte (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 ­ IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 unter II 4 a m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 199/04

    Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Sie kann daher nicht als Angebot auf Abschluss einer Erhöhungsvereinbarung, das der Annahme durch die Nutzer bedarf, ausgelegt oder nach § 140 BGB in ein solches umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 ­ VIII ZR 199/04 ­ NJW-RR 205, 1464 ff. Rz. 15, 19 sowie zur einseitigen Mieterhöhungserklärung nach §§ 559, 560 BGB im Gegensatz zum - zustimmungsbedürftigen - Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 Abs. 1 Satz 1, 558 a BGB Börstinghaus in Schmitt-Futterer Mietrecht 9. Aufl. § 558 a BGB Rdn. 6).
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Infolge der Übernahme des Nutzungsvertrages mit den Klägern haftet die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 571 BGB a.F. aber nur für die von ihrem Eintritt in den Vertrag an fällig werdenden Verbindlichkeiten, während für die zuvor fällig gewordenen (Rückzahlungs-)Verbindlichkeiten allein der bisherige Verfügungsberechtigte haftet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - NZM 2001, 158 ff.; Säcker, Vermögensrecht, § 16 VermG Rdn. 10 m.N.).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 230/91

    Beweismittelvernichtung und Verwirkungseinwand

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner (hier: des Rückforderungsanspruchs) einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 ­ VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240 unter II 1 b m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - XII ZR 176/04
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st. Rspr.; BGHZ 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 14. November 2002 ­ VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 337/21

    Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der

    Maßgeblich ist bei einer - wie hier - eindeutig auf der Grundlage der §§ 559 ff. BGB abgegebenen (einseitigen) Erhöhungsklärung des Vermieters vielmehr, dass beide Parteien wechselseitig erkennbar nicht von einer übereinstimmend zu treffenden Abrede, also nicht von einer zustimmungsbedürftigen Erklärung des Vermieters ausgehen, so dass nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont weder dem Erhöhungsschreiben des Vermieters noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags durch den Mieter ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind - eine entsprechende Erklärungswirkung (Angebot und Annahme) beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464 unter II 2 b [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines vertraglich vorgesehenen einseitigen Erhöhungsrechts des Vermieters]; vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382 Rn. 11 [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Nutzers eines Grundstücks durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Grundstücksverwalters nach § 6 NutzEV]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 11 ff. [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB]; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG).
  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 339/21

    Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der

    Maßgeblich ist bei einer - wie hier - eindeutig auf der Grundlage der §§ 559 ff. BGB abgegebenen (einseitigen) Erhöhungsklärung des Vermieters vielmehr, dass beide Parteien wechselseitig erkennbar nicht von einer übereinstimmend zu treffenden Abrede, also nicht von einer zustimmungsbedürftigen Erklärung des Vermieters ausgehen, so dass nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont weder dem Erhöhungsschreiben des Vermieters noch der (vorbehaltlosen) Zahlung des geforderten Mehrbetrags durch den Mieter ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind - eine entsprechende Erklärungswirkung (Angebot und Annahme) beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464 unter II 2 b [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines vertraglich vorgesehenen einseitigen Erhöhungsrechts des Vermieters]; vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382 Rn. 11 [zur Frage der schlüssigen Zustimmung des Nutzers eines Grundstücks durch vorbehaltlose Zahlung nach Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Grundstücksverwalters nach § 6 NutzEV]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018 524, Rn. 11 ff. [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB]; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II [zu einer schlüssigen Zustimmung des Mieters durch vorbehaltlose Zahlung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 10 U 52/13

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

    Ein Recht ist danach verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 21.03.2007 - XII ZR 176/04 - BGHZ 105, 290, 298; Urt. v. 12.03.2008 - XII ZR 147/05 - GE 2008, 862 = GuT 2008, 278 = NJW 2008, 2254 = ZMR 2008, 693).
  • OLG Köln, 14.09.2018 - 19 U 57/18

    Pflicht des Gerichts zur Ausführung eines einmal erlassenen Beweisbeschlusses

    Bei dem Vorbringen des Beklagten handelt es sich letztlich allein um Rechtsbehauptungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.03.2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382, juris Rn. 13), die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.
  • VG Cottbus, 27.07.2016 - 1 K 937/14

    Hochschulrecht: Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuches im

    Denn nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs - und damit auch im Rahmen des § 134 BGB - jede Rechtsnorm (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04 -, juris Rn. 8; Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, Einl. Rn. 21).
  • AG Bremen, 06.09.2018 - 5 C 28/18
    Wenn dann der Mieter Zahlung leistet, nimmt er nicht konkludent ein Angebot auf Vertragsänderung an, denn eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung hat keinen Angebotscharakter (BGH NZM 2007, 514).
  • AG Dortmund, 13.01.2009 - 425 C 8864/08

    Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Form der Zustimmung zu einer

    Selbst langjährige Zahlungen auf eine solche unwirksame Erhöhungserklärung führen nicht zum Abschluss einer Mietabänderungsvereinbarung (BGH MietPrax-AK § 3 NutzEV Nr. 2 = NZM 2007, 514 = WuM 2007, 271).
  • AG Bremen, 16.03.2021 - 6 C 61/19

    Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenen Wohnraum

    Der Mieter gibt mit seiner vorbehaltlosen Zahlung damit überhaupt keine rechtsgeschäftliche Erklärung ab (vgl. (vgl. Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang C.2, WoBindG § 10, S. 4-5; BGH NZM 2007, 514).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht