Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 02.01.2006

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05   

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https://dejure.org/2006,2790
BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05 (https://dejure.org/2006,2790)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - VII ZR 103/05 (https://dejure.org/2006,2790)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05 (https://dejure.org/2006,2790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht der Berufungsinstanz gegenüber der in erster Instanz siegreichen Partei auf eine abweichende Ansicht gegenüber der Beurteilung der Vorinstanz; Verletzung des Verfahrensgrundrechtes aus Artikel 103 Absatz 1 GG

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 278 Abs. 3; ; ZPO § 544 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 § 278 Abs. 3
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an gerichtlichen Hinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation, 28.3.2007)

    § 16 VOB/B
    Rügefrist der Prüfbarkeit der Schlussrechung von zwei Monaten auch beim BGB-Werkvertrag!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an gerichtlichen Hinweis (IBR 2006, 707)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 17
  • NZBau 2006, 782
  • BauR 2007, 110
  • ZfBR 2009, 534
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05
    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 67/05, BauR 2006, 558 = NZBau 2006, 240).
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 67/05

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05
    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 67/05, BauR 2006, 558 = NZBau 2006, 240).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 16/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - VII ZR 103/05
    Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93, BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 3).
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

    Diesen - erheblichen - Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht als verspätet zurückweisen, denn ein Hinweis nach § 139 ZPO macht (selbstverständlich) nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren, und ein daraufhin gehaltener Sachvortrag auch berücksichtigt wird (Senatsurteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, Tz. 4).
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Denn das Berufungsgericht wäre nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, auf das Fehlen des Sachvortrags hinzuweisen, wenn es entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht das Klagevorbringen nicht als schlüssig hätte ansehen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 16.5.2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437; Beschl. v. 28.9.2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17).
  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

    Letzteres gilt umso mehr, als das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vermerks von der Rechtsauffassung des Landgerichts, das ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin ausdrücklich verneint hat, abweichen wollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437; Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 Rn. 4).
  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

    Etwas anderes kann nicht der Entscheidung des Senats vom 28. September 2008 (VII ZR 103/05, BauR 2007, 110, 111) entnommen werden.
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17).
  • BGH, 10.12.2019 - II ZR 451/18

    Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises; Verletzung des rechtlichen

    Bei einer solchen Verfahrensweise war der Hinweis in der mündlichen Verhandlung sinnlos und verfehlte den mit der gerichtlichen Hinweispflicht und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen verfolgten Zweck (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 26.11.2020 - 5 U 112/19

    In Bezug genommener Lageplan nicht beigefügt: Verstoß gegen Schriftform

    Die Versäumung der Frist kann auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nach §§ G1, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - VII ZR 103/05, BeckRS 2006, 12639 Rn. 4).
  • OLG Celle, 22.07.2009 - 14 U 166/08

    Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung;

    Er kann seine Zwecke nur dann erfüllen, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, juris-Rdnr. 4 m. w. N.).

    Dass das Landgericht die Klage ohne weiteres abgewiesen hat, war verfahrensrechtswidrig und verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, juris-Rdnr. 5).

  • BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des

    b) Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf jedoch darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (siehe nur BGH, Beschl. v. 28. September 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 m.w.N.).
  • BGH, 16.12.2008 - VIII ZR 306/06

    Umfang des Bereicherungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter wegen

    Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf dabei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17, Tz. 4).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 202/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des

  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 28 U 58/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • OLG Stuttgart, 04.03.2020 - 4 U 526/19

    Dieselabgasskandal: Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den

  • OLG Stuttgart, 10.11.2011 - 7 U 82/11

    "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung: Herabsetzung der vom Versicherer nach

  • OLG Celle, 06.02.2008 - 14 U 133/07

    Verfahrensrecht - Hinweis auf fehlenden Sachvortrag

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 89-IV-18

    Untersagung der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

  • VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 15-IV-11

    Nichterfüllung der Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.01.2006 - 24 W 91/05   

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https://dejure.org/2006,6070
OLG Frankfurt, 02.01.2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.01.2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Januar 2006 - 24 W 91/05 (https://dejure.org/2006,6070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 411 Abs 4 ZPO, § 485 Abs 2 S 1 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO
    Selbständiges Beweisverfahren: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, Anträgen und Ergänzungsfragen

  • Judicialis

    ZPO § 411 IV; ; ZPO § 492 I

  • rechtsportal.de

    ZPO § 411 Abs. 4 § 492 Abs. 1
    Beginn der Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Fristberechnung im Selbständigen Beweisverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgebliche Anknüpfungspunkte zur Berechnung der Fristen von Mitteilungen zur Einwendungserhebnung, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fristberechnung im selbständigen Beweisverfahren (IBR 2006, 1366)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 17
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310).
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