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   BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,1314
BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Abberufung eines bestimmten Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft auf Forderung der kreditgebenden Bank; Nichtverlängerung der Kreditlinie einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft wegen Nichtabberufung eines Vorstandmitgliedes; Nichtverlängerung der Kreditlinie im ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 84 Abs. 3 S. 1
    Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife der Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
    Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Drohung der Hausbank mit Nichtverlängerung einer lebenswichtigen Kreditlinie

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aktiengesellschaft

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 389
  • ZIP 2006, 712
  • ZIP 2007, 119
  • MDR 2007, 476
  • NZI 2007, 188
  • WM 2007, 164
  • BB 2007, 174
  • DB 2007, 158
  • NZG 2007, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60

    Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
    Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied.
  • BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812).
  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    bb) Die in § 3 Abs. 1 des --auch im Streitfall verwendeten-- Musterarbeitsvertrags des DFB getroffenen Regelungen sollen es den Vereinen insbesondere ermöglichen, durch Weiterübertragung der Verwertungsrechte ihre gegenüber dem DFB bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien bestehen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2007, 597, Rz 7 des Tatbestands nach der Zählung in juris).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG

    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum ordnungsgemäßen Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, juris Rn. 2 = NJW-RR 2007, 389).

    Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, auch die (amtsbezogenen) Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 aaO, Urteil vom 07.06.1962 aaO Rn. 19 ff.; Hölters/Weber, AktG, 2.Auflage 2014, § 84 Rn. 71 mwN auch zur Gegenmeinung).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05, ZIP 2007, 119).
  • LG Frankfurt/Main, 22.04.2014 - 5 O 8/14

    Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank für nichtig erklärt

    Unter dieser Prämisse ist zwar nicht auszuschließen, dass Gründe die nicht in der Person des Abberufenen liegen, sondern nur sog. betriebsbedingte Gründe darstellen, eine Abberufung ggf. rechtfertigen könnten, doch ist ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, und derartige "betriebsbedingte" Gründe eine Abberufung nur rechtfertigen können, wenn der Gesellschaft aus betrieblichen d. h. wirtschaftlichen Gründen ein Festhalten an der Bestellungsentscheidung bis zum Ablauf der Bestellungsperiode nicht zumutbar wäre (BGH NJW-RR 2007, 389 sowie zur Kasuistik mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. Tschöpe/Wortmann NZG 2009, 161; Fleischer aaO).
  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 2314/15

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu

    Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006, II ZR 298/05, juris Tz. 2).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13

    Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund

    Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstand gemäß § 84 Abs. 3 AktG liegt vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft nicht zumutbar ist, was anhand einer Abwägung der Interessen der AG und des betroffenen Vorstandsmitglieds zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, NZG 2007, 189; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 34).
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