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   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06   

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https://dejure.org/2006,2147
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Formerfordernisse bei der Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Erzielung der erforderlichen Klarheit über den Rechtsmittelführer im Wege der Auslegung

  • Anwaltsblatt

    § 519 ZPO
    Parteibestimmung bei falschem Rubrum

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 413
  • MDR 2007, 481
  • WM 2007, 233
  • AnwBl 2007, 87
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.).

    Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 74/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Das Berufungsgericht durfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte nochmalige Berufung deshalb nicht als unzulässig verwerfen, sondern musste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 65/12

    Wettbewerbsverstoß in der Internet-Werbung: Irreführung über einen akademischen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Rn. 8; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 10, jeweils mwN).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 166/08

    Photodynamische Therapie

    Bei fristgebundenen Prozesserklärungen, wie sie insbesondere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln abzugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Tz. 8; Beschl. v. 12.1.2010 - VIII ZB 64/09, juris Tz. 5; Stein/Jonas/Leipold aaO vor § 128 Rdn. 247, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Darüber, wer Rechtsmittelführer ist, gibt nicht allein dessen ausdrückliche Bezeichnung Aufschluss; dies ist vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen zu ermitteln (BGH, NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).
  • BGH, 12.02.2020 - XII ZB 475/19

    Betreuerbestellung: Erkennbarkeit des Beschwerdeführers bei Einlegung der

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. mwN; BGH Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16 - NZM 2017, 853 Rn. 8 f. mwN und Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413 Rn. 8 mwN; jeweils zu § 519 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; NJW-RR 2006, 284 m. w. Nachw.).

    Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; BGH-Report 2002, 655 m. w. Nachw.).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414).
  • BGH, 14.02.2008 - III ZR 73/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO).

  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5, und vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12

    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • OLG Köln, 18.02.2009 - 5 U 101/07

    Haftungsausfüllende Kausalität bei fehlerhafter Verkennung eines Cervixkarzinoms

  • OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 148/06

    Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Rechtmittelführers - Zum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2012 - L 15 AS 226/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 15 AS 50/13
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