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   OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05   

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OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05 (https://dejure.org/2006,3206)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 3 U 191/05 (https://dejure.org/2006,3206)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 3 U 191/05 (https://dejure.org/2006,3206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    HOAI § 4, BGB § 242
    Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragbarkeit der Voraussetzungen für die Bindung eines Architekten an eine Schlussrechnung auf eine Honorarvereinbarung; "Widersprüchliches Verhalten" eines Architekten bei Lösung von einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer aufgrund einer Pauschalhonorarvereinbarung erteilten Architektenschlussrechnung; Vereinbarkeit der Geltendmachung der Mindesthonorarsätze für Architektenleistungen nach Vereinbarung eines unterhalb der Mindestsätze liegenden Honorars mit Treu und ...

  • Judicialis

    HOAI § 4; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; HOAI § 4
    Widersprüchliches Verhalten des Architekten bei Geltendmachung der Mindestsätze trotz Vereinbarung eines geringeren Honorars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschreitung der Mindestsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Architektin vereinbart Spottpreis - Daran ist sie nach dem Prinzip von Treu und Glauben gebunden

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung: Privater Bauherr darf auf Wirksamkeit vertrauen!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI: Privater Bauherr darf auf Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen! (IBR 2007, 311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 455
  • MDR 2008, 489
  • NZBau 2007, 725
  • BauR 2007, 1108
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.), der sich der Senat anschließt, ist ein Architekt an eine Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat.

    Entscheidend ist alleine, ob sich der Auftraggeber auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte; eines zusätzlichen Einrichtens auf die Schlussrechnung, das hier in der Tat angesichts des alsbald nach Erteilung der Schlussrechnung erfolgten Hinweises der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Vorprozess nicht anzunehmen sein dürfte, bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.; KG, Urt. v. 10.07.1998, KGR 1998, 352 f.; OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.; vgl. auch Koeble, Anm. zu BGH, Urt. v. 22.05.1997, LM HOAI Nr. 35).

    Mit seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., hat der Bundesgerichtshof vielmehr die bisher, u.a. in der von der Klägerin angeführten Entscheidung, entwickelten Grundsätze gerade für die hier vorliegende Fallgestaltung einer unwirksamen Honorarvereinbarung fortgeschrieben und dabei den Vertrauensschutz vorverlagert, ohne dass ein Widerspruch zum Urteil des BGH vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., bestünde (so zutreffend Hertwig, Anm. zu BGH, Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., MDR 1997, 730).

    Eine solche Erhöhung ist auch im Verhältnis zur Gesamtbausumme erheblich; der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eine Steigerung der Architektenkosten von ca. 65% zu beurteilen und diese nicht als unerheblich eingestuft.

    Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eindeutig geklärt; vorliegend geht es allein um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2004, MDR 2005, 410 f.).

  • BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91

    Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Hier sind zwar die Baukosten höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt; indes hat die Klägerin später auch noch in Kenntnis der gestiegenen Baukosten an der Pauschalhonorarvereinbarung festgehalten, indem sie ihre Schlussrechnung vom 5.10.2001 - eine solche liegt hier unzweifelhaft vor, da die Klägerin die Rechnung nicht nur ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet hat, sondern mit ihr auch ihre Leistungen ersichtlich abschließend berechnen wollte, vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1992, BGHZ 120, 133 ff. - auf deren Grundlage erstellt und auch im Verfahren LG Aachen 1 O 24/02, OLG Köln 3 U 168/02 nur das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht hat (vgl. zu einer gleich gelagerten Sachverhaltsgestaltung OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.).

    Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich auf das Urteil vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., beruft, ist diese hier nicht einschlägig; in dem dort entschiedenen Fall fehlte es anders als im vorliegenden Fall an einer entsprechenden (unwirksamen) Pauschalpreisvereinbarung und an einem "Einrichten" des Auftraggebers auf deren Maßgeblichkeit.

    Mit seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., hat der Bundesgerichtshof vielmehr die bisher, u.a. in der von der Klägerin angeführten Entscheidung, entwickelten Grundsätze gerade für die hier vorliegende Fallgestaltung einer unwirksamen Honorarvereinbarung fortgeschrieben und dabei den Vertrauensschutz vorverlagert, ohne dass ein Widerspruch zum Urteil des BGH vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., bestünde (so zutreffend Hertwig, Anm. zu BGH, Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., MDR 1997, 730).

  • OLG Köln, 25.09.1998 - 20 U 19/98

    Zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Hier sind zwar die Baukosten höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt; indes hat die Klägerin später auch noch in Kenntnis der gestiegenen Baukosten an der Pauschalhonorarvereinbarung festgehalten, indem sie ihre Schlussrechnung vom 5.10.2001 - eine solche liegt hier unzweifelhaft vor, da die Klägerin die Rechnung nicht nur ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet hat, sondern mit ihr auch ihre Leistungen ersichtlich abschließend berechnen wollte, vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1992, BGHZ 120, 133 ff. - auf deren Grundlage erstellt und auch im Verfahren LG Aachen 1 O 24/02, OLG Köln 3 U 168/02 nur das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht hat (vgl. zu einer gleich gelagerten Sachverhaltsgestaltung OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.).

    Entscheidend ist alleine, ob sich der Auftraggeber auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte; eines zusätzlichen Einrichtens auf die Schlussrechnung, das hier in der Tat angesichts des alsbald nach Erteilung der Schlussrechnung erfolgten Hinweises der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Vorprozess nicht anzunehmen sein dürfte, bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.; KG, Urt. v. 10.07.1998, KGR 1998, 352 f.; OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.; vgl. auch Koeble, Anm. zu BGH, Urt. v. 22.05.1997, LM HOAI Nr. 35).

  • BGH, 28.10.2004 - VII ZR 18/03

    Beschränkung der Zulassung der Revision in den Urteilsgründen

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eindeutig geklärt; vorliegend geht es allein um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2004, MDR 2005, 410 f.).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2003 - 3 U 168/02

    Frachtführerhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Haftung aus positiver

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Hier sind zwar die Baukosten höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt; indes hat die Klägerin später auch noch in Kenntnis der gestiegenen Baukosten an der Pauschalhonorarvereinbarung festgehalten, indem sie ihre Schlussrechnung vom 5.10.2001 - eine solche liegt hier unzweifelhaft vor, da die Klägerin die Rechnung nicht nur ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet hat, sondern mit ihr auch ihre Leistungen ersichtlich abschließend berechnen wollte, vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1992, BGHZ 120, 133 ff. - auf deren Grundlage erstellt und auch im Verfahren LG Aachen 1 O 24/02, OLG Köln 3 U 168/02 nur das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht hat (vgl. zu einer gleich gelagerten Sachverhaltsgestaltung OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.).
  • KG, 10.07.1998 - 21 U 51/98

    Mindestsätze trotz niedrigerer Pauschale?

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Entscheidend ist alleine, ob sich der Auftraggeber auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte; eines zusätzlichen Einrichtens auf die Schlussrechnung, das hier in der Tat angesichts des alsbald nach Erteilung der Schlussrechnung erfolgten Hinweises der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Vorprozess nicht anzunehmen sein dürfte, bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.; KG, Urt. v. 10.07.1998, KGR 1998, 352 f.; OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.; vgl. auch Koeble, Anm. zu BGH, Urt. v. 22.05.1997, LM HOAI Nr. 35).
  • LG Bonn, 02.12.2003 - 18 O 271/03

    Baurecht - Bindungswirkung einer Statiker-Honorarrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Hier spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung tatsächlich vertraut haben (OLG Hamm, Urt. v. 16.01.1998, NJW-RR 1998, 811 ff.; ebenso LG Bonn, Urt. v. 02.12.2003, BauR 2004, 1199, dort nur LS).
  • OLG Hamm, 16.01.1998 - 12 U 74/97

    Honorar Architekt - Statiker

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Hier spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung tatsächlich vertraut haben (OLG Hamm, Urt. v. 16.01.1998, NJW-RR 1998, 811 ff.; ebenso LG Bonn, Urt. v. 02.12.2003, BauR 2004, 1199, dort nur LS).
  • BGH, 24.04.1997 - VII ZR 110/96

    Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nachbesserung; Unverhältnismäßigkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 191/05
    Mit seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., hat der Bundesgerichtshof vielmehr die bisher, u.a. in der von der Klägerin angeführten Entscheidung, entwickelten Grundsätze gerade für die hier vorliegende Fallgestaltung einer unwirksamen Honorarvereinbarung fortgeschrieben und dabei den Vertrauensschutz vorverlagert, ohne dass ein Widerspruch zum Urteil des BGH vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., bestünde (so zutreffend Hertwig, Anm. zu BGH, Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., MDR 1997, 730).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2008 - 5 U 68/07

    Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten; Bindung des Architekten

    Dieses widersprüchliche Verhalten steht einem Geltendmachen der Mindestsätze nach Treu und Glauben entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und - als zusätzliche Voraussetzung - wenn er sich auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003, 7 U 103/03, BauR 2004, 526 = IBR 2003, 611 mit Anm. Eich; KG, Urteil vom 07.07.2005, 4 U 113/04, IBR 2006, 624 mit Anm. Knipp; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004, 11 W 4/03, IBR 2004, 258 m. Anm. Hufer; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006, 3 U 191/05, NZBau 2007, 725; OLG Köln Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04, NZBau 2005, 467, zuletzt OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.06.2007, 21 U 240/06, NJOZ 2007, 4898ff; sowie Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, 12.

    Widersprüchliches Verhalten entfällt nämlich dann, wenn der Architekt sich wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006, 3 U 191/05, NZBau 2007, 725).

  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 24 U 100/07

    Unterschreitung der Mindestsätze und Verjährung

    Insoweit übersieht er aber, dass die Voraussetzungen der Gewährung des Vertrauensschutzes kumulativ vorliegen müssen (vgl. Senat 24 U 69/05 (NJOZ 2007, 5287)) und der HOAI-Kundige diesen Vertrauensschutz nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln NZBau 2007, 725).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2008 - 24 U 14/08

    Architektenvertrag: Voraussetzungen einer zulässigen Unterschreitung der

    (BGH, NJW 1997, 2329, 2340 f.; BGH, NJW-RR 1998, 952, 953; OLG Oldenburg, BauR 2004, 526; OLG Frankfurt, BauR 2007, 1906, 1907; OLG Köln, NJW-RR 2007, 455; OLG Braunschweig, BauR 2007, 903, 905; KG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 U 113/04 - unter II. 2; Werner/Pastor, Rn 721).

    Als sachkundiger Auftraggeber ist er nicht schutzwürdig (KG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 U 113/04 - unter II. 2 b; OLG Braunschweig, BauR 2007, 903, 905; OLG Köln, NJW-RR 2007, 455, 456; OLG Frankfurt, BauR 2007, 1906, 1907; OLG Koblenz, BauR 2006, 551, 552; Werner/Pastor, Rn 721 m. w. N.).

  • OLG Celle, 27.04.2022 - 14 U 156/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Zulässige Pauschalpreisabrede; Bindung eines

    Das Oberlandesgericht Köln befand eine Erhöhung von 60% als nicht mehr zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 U 191/05, Rn. 14, juris).
  • OLG Bamberg, 26.08.2009 - 3 U 290/05

    Architektenhonorar: Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Kostenschätzung auf

    Vielmehr müssen diese Umstände näher erläutert werden und konkreter Vortrag über die Finanzierung gehalten werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Aufl. 2008 Rn. 279 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 2007, 455).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2012 - 21 U 34/11

    Nachforderungen eines Architekten bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger mit seiner Klage das Siebenfache des zwischen den Parteien vereinbarten Honorars verlangt und in der Rechtsprechung schon eine deutlich geringere Nachforderung, wie etwa eine um ca. 60 Prozent das vereinbarte Honorar übersteigende Nachforderung, als unzumutbar erachtet wird (OLG Köln NJW-RR 2007, 455).
  • LG Düsseldorf, 09.12.2008 - 16 O 318/06

    Zzulässigkeit einer Rahmenvereinbarung bei Unterschreiten der Mindestsätze der

    Hingegen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: 3 U 191/05, veröffentlicht u.a. in: NJW-RR 2007, 455) Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte selbst die Unwirksamkeit der Vereinbarung kannte mit der Folge, dass er bewusst und damit nicht schutzwürdig die Mindestsätze der HOAI unterschritten hätte.
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