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   OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06   

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https://dejure.org/2006,3885
OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmender schriftsätzlicher Erledigungserklärung der Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr bei Erlärung der Hauptsache für erledigt; Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 3; ; ZPO § 128 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigterklärung und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 503
  • MDR 2007, 432
  • FamRZ 2007, 845
  • Rpfleger 2007, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06
    2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und

    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZB 15/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im

    a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2006 - 3 S 1748/05

    Entstehung einer Terminsgebühr für eine auf Verfahrensvermeidung oder

    Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren

    Eine Terminsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn die Beteiligten das Verfahren lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es zuvor zu einer Einigung und zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, und die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen (vgl. BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346).
  • OLG Hamburg, 02.12.2015 - 8 W 117/15

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Entstehung einer

    In diesem Verfahren fehlt es indes an der für das Entstehen der Gebühr hier maßgeblichen Voraussetzung, einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung (ebenso zum Verfahren nach § 91a BGH NJW 2008, 668; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 16 WF 115/06, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06

    WEG-Verfahren: Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr wegen mehrerer

    Denn bei der im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 31; MDR 2006, 118; OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 224; OLG Rostock, OLG-Report 2006, 782; Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a, Rdn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3103, 3104, Rdn. 23).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Bei einer durch Einvernehmen bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht zum Tragen kommen (vgl. zu § 91 a ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2006 - 16 WF 115/06 -, juris, Rdnrn. 11 und 12 - jeweils mit dem Hinweis, dass das Verfahren sich mit der Hauptsachenerledigungserklärung in eines umwandelt, das keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
  • BPatG, 15.10.2013 - 3 ZA (pat) 31/13
    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt/M. JurBüro 2006, 532).
  • OLG Köln, 13.02.2007 - 17 W 9/07

    Entstehung einer Terminsgebühr aus dem Kostenwert; Schriftlicher Entscheid des

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