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   BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03   

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https://dejure.org/2006,4438
BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03 (https://dejure.org/2006,4438)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03 (https://dejure.org/2006,4438)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 (https://dejure.org/2006,4438)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des negatorischen Ehrenschutzes gegenüber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigten Äußerungen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verfassungsbeschwerde; Wahrung der Grundrechte in einem Prozess bezüglich der Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Zulässigkeit der Ehrenschutzklage im Hinblick auf prozessbezogene Äußerungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG
    Unwahre und ehrverletzende Äußerungen im Prozess

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Klagen gegen ehrverletzende Äußerungen in gerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 840
  • AnwBl 2008, 203
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ).

    Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 ).

  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ).

    Dazu könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 693/90 -, NJW 1991, S. 2074 ).

    Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992, S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW 2005, S. 279 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03
    Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BGH, 18.10.1994 - VI ZR 74/94

    Ehrenschutz gegenüber Äußerungen des Konkursverwalters in einem Bericht an die

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Insofern ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin hier aber auch zu bejahen, zumal die Strafanzeige des Beklagten bewusst unwahr gewesen ist und die oben näher dargelegten Grundsätze auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden gelten ( BVerfG , NJW-RR 2007, Seite 840; BVerfG , NJW 1991, Seiten 29 f.; BGH , Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1659 f.; BGH , NJW 1986, Seiten 2502 f.; BGH , NJW 1962, Seiten 243 f. ).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff).

    Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN).

    Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841 mwN).

    b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN).
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