Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

  • OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 U 36/03
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2007, 840
  • AnwBl 2008, 203



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11  

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff).

    Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, [...] Rn. 17, jeweils mwN).

    Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841 mwN).

    b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18).

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07  

    Verfahrensrecht - Unterlassungsklage gegen nicht prozessbeteiligten Dritten

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07  

    Fischdosendeckel

    Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf durchaus als zulässig anzusehen sein (BGH NJW 2008, 996 Tz. 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7).
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  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04  

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Untersagung ehrverletzender Behauptungen;

    Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29;11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61;25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 - NJW-RR 2007, S. 840 ).
  • OLG Celle, 25.10.2012 - 13 U 156/12  

    Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren

    Dies gilt lediglich nicht bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" (so BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen" Tatsachenbehauptungen (so BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f.) sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Schmähkritik (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03, juris Rn. 8 f., 14; BGH, a. a. O.; Senat, Urteil vom 19. April 2012 - 13 U 235/11, juris Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 19 W 45/10  

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; § 114 ZPO; Art. 5 Abs. 1

    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden, das es mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege unvereinbar wäre, wenn die Kompetenzen des Gerichts oder der Behörde des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess unterlaufen werden könnten (BGH NJW 2005, 279; BVerfG NJW-RR 2007, 840).

    Die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptungen sind indessen dann überschritten, wenn die Äußerungen in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen, bewusst unwahr sind oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (BVerfG NJW 2004, 254; NJW-RR 2007, 840).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09  

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich gebilligt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.).
  • OLG Celle, 19.04.2012 - 13 U 235/11  

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklagen gegen ehrenkränkende Äußerungen, die

    Dies gilt lediglich nicht bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" (so BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen" Tatsachenbehauptungen (so BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f., im Ergebnis allerdings jeweils offengelassen) sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Schmähkritik (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03, juris Rn. 8 f., 14; BGH, a. a. O.).
  • OLG München, 14.05.2008 - 5 W 1394/08  

    Richterablehnung im einstweiligen Verfügungsverfahren einer

    16 Dem Beschwerdeführer ist lediglich zuzugeben, dass die Berücksichtigung seiner Argumentation mit höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Einschränkung von Ehrenschutzklagen aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840) der Begründung der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch im Verfügungsverfahren nicht zu entnehmen ist.
  • OLG München, 20.07.2009 - 17 U 2189/09  

    Unterlassungsklage gegenüber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigten

    Er kann gegenüber dem Gericht die Sache klarstellen und seine Sicht der Dinge schildern (BVerfG NJW-RR 07, 840),.
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