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   BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07   

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BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,2348)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unverschuldete Verhinderung zur Rechtsmitteleinlegung einer mittellosen, ein fristgemäßes Prozesskostenhilfegesuch stellenden Partei bis zur Entscheidung über das Gesuch; Schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe einer Partei bis zur ...

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO
    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist I

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1 A
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen wegen Bedürftigkeit; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfegesuch im Rechtsmittelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1306
  • MDR 2008, 1117
  • FamRZ 2008, 1925 (Ls.)
  • AnwBl 2008, 796
  • AnwBl Online 2008, 148
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).

    Hätte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend für aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im Unklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch Aufforderung zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irreführen dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung der Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre.

    d) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshandlung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007 - bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO S. 794; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).

    Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist vertrauen.

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07
    Denn die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zwecklos wäre (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356).
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Ein Rechtsanwalt ist gerade nicht verpflichtet, Berufung einzulegen, ohne dass die Kostentragung, gegebenenfalls durch den Mandanten, gesichert ist (BGH NJW 2014, 1307; 2013, 697; 2012, 2041; NJW-RR 2008, 1306).
  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 86/13

    Berufung der mittellosen Partei: Beginn der Monatsfrist für die Nachholung der

    Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 und vom 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

    Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (s. Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16 und vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09, NJOZ 2011, 647, 648 Rn. 13).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Weist das Gericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12 und vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    In diesen Fällen darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, juris Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 7).

    Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen fristgemäß, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, aaO).

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2008 (- II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306) entgegen.
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Konnte die Partei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 15).

    Kommt der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, seine Angaben zu vervollständigen, innerhalb der gesetzten Frist nach, endet sein schutzwürdiges Vertrauen, dass ihm die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt würde, erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anstelle der Einlegung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu dessen Durchführung beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die erforderlichen Belege beigefügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich für arm im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).

  • BGH, 17.05.2010 - II ZB 12/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übertragung der Rechtsprechung über die

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, 19. Juni 2007, XI ZR 40/06, BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008, II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht.

    b) Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGHZ 173, 14 Tz. 9, 13; Sen.Beschl. v. 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16).

  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    cc) Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des Beschlusses, mittels dessen die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12).

    Hier darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018, aaO).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12

    Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes

    Hinzu kommt, dass zwei weitere Senate die Auffassung des XI. Zivilsenats in obiter dicta übernommen haben (BGH Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306 Rn. 16; vom 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - MDR 2010, 947 Rn. 13 und BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500 Rn. 6).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZN 294/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung

    Die (bisherige) Rechtsprechung, nach welcher die Frist zur Nachholung der Begründung des Rechtsmittels für eine mittellose Partei nicht bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des versäumten Rechtsmittels gewährenden Beschlusses beginnt (so für die Zeit vor Inkrafttreten von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO BAG 19. September 1983 - 5 AZN 446/83 - BAGE 43, 297; auch unter Geltung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO weiterhin BGH 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - zu II 2 d der Gründe, NJW-RR 2008, 1306; zweifelnd BGH 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zu II 2 b cc der Gründe, NJW-RR 2008, 1313) , ist auf Anträge einer nicht mittellosen Partei nicht übertragbar (BGH 17. Mai 2010 - II ZB 12/09 - zu II 3 b der Gründe, WM 2010, 1521) .
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung der Berufung als

  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 3 UF 196/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2008 - 12 Sa 193/07

    Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtzulassung zu einem

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