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   LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07   

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LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07 (https://dejure.org/2007,10166)
LG Köln, Entscheidung vom 04.07.2007 - 9 S 44/07 (https://dejure.org/2007,10166)
LG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 9 S 44/07 (https://dejure.org/2007,10166)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 296
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03

    Arglistige Täuschung über die Entgeltlichkeit eines Vertrages über die Aufnahme

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Es kann mithin auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH NJW-RR 2005, 1082, 1083).

    Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 142/02

    "Grundeintrag Online"; Irreführung der Gestaltung eines Formulars über

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter den Verbänden und Gewerbetreibenden den Grundeintrag kostenlos andienen (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 2005, 67, 68).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits im "Henghuber-Fall" (NJW 2005, 67, 68) ausgeführt:.

  • BGH, 23.03.1982 - X ZR 76/80

    Hartmetallkopfbohrer

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Das Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung aufgrund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat, und der Irrtum seine Entschließung - hier zum Vertragsschluss - zumindest beeinflusst hat (vgl. nur BGH NJW 1982, 2861, 2863).

    Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH VersR 1985, 156; BGH NJW 1982, 2861, 2863 m.w.N.), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW-RR 1998, 904).

  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2004 - 12 KLs 92 Js 20791/99

    Strafbarkeit des sog. Adressbuchschwindels

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung - auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin - ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das Landgericht Frankfurt am Main im Jahre 2004 (Urteil vom 1.12.2004 - 5/12 KLs 92 Js 20791/99 -).

    Der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 1.12.2004 - 5/12 KLs 92 Js 20791/99 -) lagen u.a. folgende Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde (zitiert nach juris ; gemäß den Angaben in juris veröffentlicht auch in WRP 2005, 642 ff.):.

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00
    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Liegt dem Vertragsschluss eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB zugrunde, müssen zwar besondere Umstände hinzukommen, damit das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter (sogar) als sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig eingestuft werden kann (für den vergleichbaren Fall einer widerrechtlichen Drohung vgl. BGH NJW 1988, 2599, 2601 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1998 - X ZR 18/96

    Patentrecht - Krankenhausmüllentsorgungsanlage: Anfechtung von Lizenzvertrag

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH VersR 1985, 156; BGH NJW 1982, 2861, 2863 m.w.N.), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW-RR 1998, 904).
  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Es ist - entgegen den Ausführungen am Ende des angegriffenen Urteils - für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend, ob der beklagte Verband seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 33, 302, 310; BGH NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.; BGH NJW 1989, 287, 288).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Ein derartiges Geschäftsgebaren ist nach Beweggrund und Zweck mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88) und verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur BGH NJW 2005, 2991, 2992).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2002 - 2 U 137/01
    Auszug aus LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 44/07
    Dies ändert allerdings nichts daran, dass in Anbetracht der dargestellten Gesamtgestaltung des streitgegenständlichen Serienbriefes sowie aufgrund der skizzierten Vorstrafen des Geschäftsführers hier zweifelsfrei von einer bewussten Irreführung auszugehen ist, und die Täuschung der Kunden klägerseits von Anfang an intendiert war: die Klägerin und ihr Geschäftsführer haben (erneut) in zivilrechtlich unzulässiger Weise darauf gesetzt, dass im Rahmen der vielfach versandten Offerten eine gewisse Anzahl an Kunden der "Bauernfängerei" (so die Wortwahl des OLG Düsseldorf in einem vergleichbaren Sachverhalt, Urteil vom 25.4.2002 - 2 U 137/01) verfängt und sie - die Klägerin - am Ende einen stattlichen Gewinn einfährt (zur einschlägigen Geschäftsmethode vgl. auch: Kötter/Zirkel, Eintragungsverträge - Abwehrmöglichkeiten gegen unberechtigte Honorarforderungen von Adressbuchverlagen, MDR 2005, 185, 186 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1985 - X ZR 16/83

    Arglistanfechtung eines Prozeßvergleichs; Offenbarungspflicht des

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 88/07

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Feststellung einer wirksamen Anfechtung eines Versicherungsvertrages bei

  • LG Köln, 26.09.2007 - 9 S 139/07

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 81/83

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Betrügerische Angebotsschreiben

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96
  • LG Köln, 26.09.2007 - 9 S 139/07

    Rechtliche Ausgestaltung einer arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einem

    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem von ihr gerichtsbekannt (vgl. nur die Verfahren 9 S 88/07 sowie 9 S 44/07 vor der erkennenden Kammer, denen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde liegen) vielfach versandten Formular ausdrücklich einen monatlichen Vergütungsbeitrag von 67,- Euro zzgl.

    Die Täuschungsabsicht der Klägerin steht vorliegend auch deshalb zweifelsfrei fest, weil der Geschäftsführer der Klägerin - gerichtsbekannt (vgl. nur die Urteile der Kammer in den Verfahren 9 S 44/07 und 9 S 88/07 vom 04.07.2007) - wegen vergleichbarer Geschäftsgebaren bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1.12.2004 wegen abertausender von Betrugsstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist.

  • AG Bonn, 29.12.2010 - 116 C 84/09

    Erheblichkeit der Wirksamkeit einer in einer "Eintragungsofferte" enthaltenen

    Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung (vgl. LG Bonn, Urteil v. 29.07.2009, 5 S 73/09) nach Ansicht des Abteilungsrichters zweifelhaft ist, weil es im Rahmen der Frage der Sittenwidrigkeit durchaus auf das Verhältnis des Werts von Leistung und Gegenleistung ankommt und es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf ankommen dürfte, ob der Vertragspartner die Täuschung hätte erkennen können, sondern darauf, ob dieser es tatsächlich getan hat, so dass ein fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners (im Umgang mit der Werbepost) irrelevant sein dürfte (vgl. LG Köln NJW-RR 2008, 296; BGHZ 33, 302 (310), BGH NJW 1971, 1795 (1798); BGH NJW 1989, 287 (288)) und weil im übrigen gerichtsbekannt solche Briefe wie die "Eintragungsofferte" nicht vom Geschäftsführer, sondern von (einfach geschultem) Büropersonal geöffnet und bearbeitet werden (wie auch hier unstreitig der Fall war), bei denen ein Irrtum viel wahrscheinlicher ist, begründet die Tatsache, dass gerichtsbekannt im Verlaufe der Jahre eine Vielzahl von "Kunden" der Klägerin im Rahmen der Eintragungsofferten sich gegen weitere Zahlungen auch gerichtlich wehrten, die Annahme, dass der Klägerin bewusst war , dass die Eintragungsofferte in der von ihr seit Jahren praktisch unverändert genutzten (Formular-)Form ein erhebliches Missverständnis- bzw. Irreführungspotential aufweist, auch wenn ein aufmerkamer, hinreichend qualifizierter Leser durchaus verstehen könnte (und sollte), dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in das private Waren- und Markenverzeichnis der Klägerin handelt.
  • LG Köln, 04.07.2007 - 9 S 88/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem von ihr gerichtsbekannt (vgl. nur die Verfahren 9 S 44/07 sowie 9 S 139/07 vor der erkennenden Kammer, denen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde liegen) vielfach versandten Formular ausdrücklich einen monatlichen Vergütungs-beitrag von 67,- Euro zzgl.

    Die Täuschungsabsicht der Klägerin steht vorliegend auch deshalb zweifelsfrei fest, weil der Geschäftsführer der Klägerin - gerichtsbekannt (vgl. das Parallelverfahren vor der Kammer - 9 S 44/07 -) - wegen vergleichbarer Geschäftsgebaren bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1.12.2004 wegen abertausender von Betrugsstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist.

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