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   BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07   

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BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07 (https://dejure.org/2008,813)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - V ZB 99/07 (https://dejure.org/2008,813)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07 (https://dejure.org/2008,813)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 149 Abs. 2
    Keine Gefährdung der Zwangsvollstreckung (und damit keine Räumungspflicht) bei Nichtzahlung des Wohngeldes durch den weiter auf dem Grundstück wohnenden Schuldner

  • Wolters Kluwer

    Räumung einer Eigentumswohnung als Folge einer Nichtzahlung der auf das Wohnungseigentum entfallenden laufenden Wohngelds; Gefährdung des Wohnungseigentums oder der Zwangsverwaltung bei Weiternutzung einer zwangsverwalteten Eigentumswohnung ohne Zahlung von Wohngeld; ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 149 Abs. 2
    Keine Räumungspflicht der zwangsverwalteten Eigentumswohnung nach § 149 Abs. 2 ZVG bei Wohngeldrückständen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Räumung der dem Schuldner in der Zwangsverwaltung überlassenen Wohnung wegen nicht gezahlten Wohngeldes

  • Judicialis

    ZVG § 149 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 149 Abs. 2
    Räumung einer dem Schuldner in der Zwangsversteigerung belassenen Eigentumswohnung wegen Nichtzahlung des Wohngeldes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung: Wohnungsräumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwaltung - Keine Räumung, wenn Schuldner Wohngeld nicht zahlt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentum: Räumung bei Nichtzahlung des laufenden Wohngeldes? (IMR 2008, 139)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 679
  • MDR 2008, 467
  • NZM 2008, 209
  • ZMR 2008, 471
  • WM 2008, 2028
  • Rpfleger 2008, 268
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Zwickau, 18.02.2004 - 8 T 51/03
    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, die beharrliche Nichtzahlung des Wohngelds durch den Schuldner gefährde den Bestand des Grundstücks oder Gebäudes, da die Eigentümergemeinschaft ohne das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende Wohngeld die Unterhaltung und Instandhaltung von Grundstück und Gebäude auf Dauer nicht möglich sei (so AG Heilbronn Rpfleger 2004, 236 f. mit zust. Anm. Schmidberger; LG Zwickau Rpfleger 2004, 646 [LS]; AG Schwäbisch Hall NZM 2006, 600; LG Dresden NZM 2006, 665; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rdn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 149 Rdn. 5; a.M. Drasdo, NZM 2006, 765 f.), wird nicht berücksichtigt, dass die von dem Zwangsverwalter zu erbringenden Zahlungen dazu führen, eine Gefährdung des Wohnungseigentums des Schuldners und des Grundstücks zu vermeiden.
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Eine dennoch erwirkte Zwangsverwaltung ist unabhängig von der Frage, ob der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld gegenüber der Eigentümergemeinschaft nachkommt, nicht geeignet, zur Befriedigung des Gläubigers zu führen (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
  • BGH, 29.11.2007 - V ZB 179/06

    Entschädigung des Verwalters für durch die durch ihn erfolgte Beschädigung des

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich nicht statt, weil sich die Beteiligten des Verfahrens nicht im Sinne von Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 ff. bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150; Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, Rdn. 10, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 117/06

    Bemessung der Zwangsverwaltervergütung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich nicht statt, weil sich die Beteiligten des Verfahrens nicht im Sinne von Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 ff. bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150; Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, Rdn. 10, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • AG Schwäbisch Hall, 03.11.2005 - L 29/05

    Wohnungszwangsverwaltung: Räumungsanordnung wegen Nichtentrichtung von Wohngeld

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, die beharrliche Nichtzahlung des Wohngelds durch den Schuldner gefährde den Bestand des Grundstücks oder Gebäudes, da die Eigentümergemeinschaft ohne das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende Wohngeld die Unterhaltung und Instandhaltung von Grundstück und Gebäude auf Dauer nicht möglich sei (so AG Heilbronn Rpfleger 2004, 236 f. mit zust. Anm. Schmidberger; LG Zwickau Rpfleger 2004, 646 [LS]; AG Schwäbisch Hall NZM 2006, 600; LG Dresden NZM 2006, 665; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rdn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 149 Rdn. 5; a.M. Drasdo, NZM 2006, 765 f.), wird nicht berücksichtigt, dass die von dem Zwangsverwalter zu erbringenden Zahlungen dazu führen, eine Gefährdung des Wohnungseigentums des Schuldners und des Grundstücks zu vermeiden.
  • AG Heilbronn, 01.09.2003 - 1 L 7/03

    Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung; Räumung des Grundstückes; Nichtzahlung

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, die beharrliche Nichtzahlung des Wohngelds durch den Schuldner gefährde den Bestand des Grundstücks oder Gebäudes, da die Eigentümergemeinschaft ohne das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende Wohngeld die Unterhaltung und Instandhaltung von Grundstück und Gebäude auf Dauer nicht möglich sei (so AG Heilbronn Rpfleger 2004, 236 f. mit zust. Anm. Schmidberger; LG Zwickau Rpfleger 2004, 646 [LS]; AG Schwäbisch Hall NZM 2006, 600; LG Dresden NZM 2006, 665; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rdn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 149 Rdn. 5; a.M. Drasdo, NZM 2006, 765 f.), wird nicht berücksichtigt, dass die von dem Zwangsverwalter zu erbringenden Zahlungen dazu führen, eine Gefährdung des Wohnungseigentums des Schuldners und des Grundstücks zu vermeiden.
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich nicht statt, weil sich die Beteiligten des Verfahrens nicht im Sinne von Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 ff. bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150; Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, Rdn. 10, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LG Dresden, 28.06.2006 - 13 T 324/06

    Verfahrensrecht - Zwangsvollstreckung: Unentbehrliche Räume nicht zu räumen

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, die beharrliche Nichtzahlung des Wohngelds durch den Schuldner gefährde den Bestand des Grundstücks oder Gebäudes, da die Eigentümergemeinschaft ohne das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende Wohngeld die Unterhaltung und Instandhaltung von Grundstück und Gebäude auf Dauer nicht möglich sei (so AG Heilbronn Rpfleger 2004, 236 f. mit zust. Anm. Schmidberger; LG Zwickau Rpfleger 2004, 646 [LS]; AG Schwäbisch Hall NZM 2006, 600; LG Dresden NZM 2006, 665; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rdn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 149 Rdn. 5; a.M. Drasdo, NZM 2006, 765 f.), wird nicht berücksichtigt, dass die von dem Zwangsverwalter zu erbringenden Zahlungen dazu führen, eine Gefährdung des Wohnungseigentums des Schuldners und des Grundstücks zu vermeiden.
  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
    Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht nach, kann die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen von § 18 WEG von dem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Eigentümer die Veräußerung von dessen Wohnungseigentum verlangen und so dessen Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft herbeiführen (Senat, BGHZ 170, 369 ff.).
  • BGH, 10.10.2019 - V ZB 154/18

    Keine entsprechende Anwendung des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren;

    Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bzw. des diesem nach § 864 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Wohnungseigentums (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 Rn. 5) werden Mietforderungen nicht gepfändet.

    Zu den von dem Verwalter zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung zählt insbesondere das Wohngeld, das der Schuldner als Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Wirtschaftsplan anteilig zu zahlen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 Rn. 7; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09, NJW 2010, 1003).

    Ist der Zwangsverwalter nicht in der Lage, das Wohngeld aus den Erträgen der Verwaltung aufzubringen, hat der Gläubiger, der die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hat, ihm die notwendigen Beträge als Vorschuss bereitzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, aaO; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09, aaO Rn. 15).

  • BGH, 15.10.2009 - V ZB 43/09

    Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG ) auf

    Dass der betreibende Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss bereitzustellen hatte, sofern der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die Hausgeldverbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht oder nicht vollständig zu erfüllen vermochte, unterlag keinem Zweifel (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 Rdn. 5; Depré/ Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 403, 407).
  • BGH, 20.11.2008 - V ZB 31/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus

    Eine dennoch erwirkte Zwangsverwaltung ist nur dann geeignet, zur Befriedigung des Gläubigers zu führen, wenn die verbleibenden Räume oder andere auf dem Grundstück befindliche, für den Hausstand des Schuldners nicht erforderliche, Gebäude selbständig vermietbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462; Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679, 680).

    Es bestehen bereits nachhaltige Bedenken, ob der Zwangsverwalter berechtigt ist, von der Schuldnerin einen monatlichen Vorschuss auf die Nebenkosten zu verlangen (ablehnend: LG Duisburg, Rpfleger 2008, 323; a.A: LG Zwickau, Rpfleger 2006, 426; ZMR 2007, 656; AG Heilbronn, Rpflger 2004, 236; vgl. auch Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679).

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 30/11

    Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des

    Ohnehin zählten nach dieser Bestimmung die Kosten der Gebäudeversicherung zu den Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 99/07, WM 2008, 2028 Rn. 7 und 13).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2011 - 5 U 25/10

    Zwangsverwaltung und Insolvenz: Unentgeltliches Wohnrecht des Insolvenzschuldners

    20 Der Zweck des § 149 ZVG besteht darin, dem Eigentümer als Ausnahme vom grundsätzlichen Entzug aller Verwaltungs- und Benutzungsrechte aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und aus Billigkeitsgründen ein Wohnrecht zu gewähren, um dessen Obdachlosigkeit zu verhindern (BGH NJW-RR 2008, 679f; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 149 Rn 1; Stöber, ZVG, a.a.O., § 149 Rn 1.1).

    Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt (BGH NZM 2008, 209f).

  • AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15

    Nutzungsentschädigung und Betriebskostenvorauszahlung für Zwangsverwalter

    Insoweit sind auch Vorschüsse zu leisten, auch wenn eine Verweigerung der Zahlung nicht zu einer Räumungsverpflichtung des Schuldners führen mag (vgl. BGH, B. v. 24.01.2008, V ZB 99/07).
  • AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08

    Zwangsverwaltung: Verbrauchsunabhängige Nebenkosten des Schuldners bei

    Im Übrigen hat auch bei dem vom Kläger als Vergleich erwähnten Wohngeld, falls der Schuldner dieses nicht bezahlt, der Zwangsverwalter die Zahlungen zu erbringen und hierfür die Erträge der Verwaltung zu verwenden bzw., wenn diese nicht genügen, der Gläubiger die notwendigen Beträge als Vorschuss zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008, Az.: V ZB 99/07, abgedruckt in NJW-RR 2008, 679).
  • LG Düsseldorf, 03.02.2009 - 16 S 54/08

    Kein Ausschluss des Vorauszahlungsanspruchs auf das Wohngeld

    Der Beschluss des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008, Az.: V ZB 99/07 erging noch zum alten Recht und lässt keine sicheren Rückschlüsse auf die neue Rechtslage zu.
  • AG Duisburg, 29.07.2008 - 76a C 24/08

    Hausgeldansprüche in der Zwangsverwaltung

    c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil vom 24.01.2008 - V ZB 99/07 - (Rpfleger 2008, 268 ff.) steht dem ebenfalls nicht entgegen.
  • LG Bonn, 28.05.2008 - 6 T 63/08

    Nicht herausgabebereiter Dritter als Eigentümer

    Die Zwangsverwaltung dient nach wie vor grundsätzlich dem Zweck, aus dem Objekt Einnahmen zu erzielen, um damit die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen (vgl. nur BGH Beschl.v. 24.01.2008 -V ZB 99/07- Rpfleger 2008, 268 ff (OrdnZiff. [13]).
  • AG Kerpen, 14.07.2008 - 26 C 27/08

    Dinglicher Arrest wegen Wohngeldforderungen?

  • AG Halle/Saale, 21.01.2010 - 93 C 2365/09

    Zwangsverwaltung eines Einfamilienhausgrundstücks: Nutzungsentschädigungsanspruch

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