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   OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07   

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OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07 (https://dejure.org/2007,1853)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2007 - 4 W 195/07 (https://dejure.org/2007,1853)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - 4 W 195/07 (https://dejure.org/2007,1853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Dingliches Wohnungsrecht: Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes bei Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Nds. AGBGB; § 16 Nds. AGBGB
    Pflicht eines Grundeigentümers zur Zahlung einer Geldrente als Folge eines Umzugs eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim; Umzug eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim als subjektives Ausübungshindernis bezüglich der Wohnberechtigung; Erlangung eines wirtschaftlichen ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1093; EGBGB Art. 96
    Keine automatische Umwandlung in Zahlungsanspruch bei Umzug des Wohnungsberechtigten in Pflegeheim

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Grundeigentümers zur Zahlung einer Geldrente als Folge eines Umzugs eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim; Umzug eines Wohnberechtigten in ein Pflegeheim als subjektives Ausübungshindernis bezüglich der Wohnberechtigung; Erlangung eines wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1093

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Abs. 1; BGB § 1093
    Folgen des subjektiven Ausübungshindernisses eines Wohnrechts wegen Pflegebedürftigkeit - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnrecht: Geldrente nach Umzug in Pflegeheim?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1093; EGBGB Art. 96
    Keine automatische Umwandlung in Zahlungsanspruch bei Umzug des Wohnungsberechtigten in Pflegeheim

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Rentenanspruch bei Nichtausübung des Wohnrechts

  • erbrechtsblog.de (Kurzinformation)

    Pflegeheim statt Wohnrecht = Geldrente?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Geldrente bei Auszug des Dauerwohnrechtsberechtigten in ein Pflegeheim

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geldrente für ein Wohnrecht bei Umzug der Wohnberechtigten in ein Pflegeheim? (IMR 2008, 1012)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 397
  • NZM 2008, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 01.10.1999 - 4 U 120/99

    Grundstücksübertragung als Altenteilsvertrag, weil eine Wohnrechtsgewährung mit

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGR Celle 2000, 63; OLG Celle NJW-RR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.

    Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2007, 1884) und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63 und OLGR Celle 2003, 201) ein Anspruch auf Geldrente zugebilligt worden ist, sind von der Antragstellerin nicht dargetan.

    Hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer infolge der Grundstücksübergabe eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt, wie das beim "klassischen" Altenteilsvertrag der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation mit einem Altenteil der weichenden Generation der Fall ist (erkennender Senat OLGR Celle 1996, 14 und OLGR Celle 2000, 63 für das niedersächsische Recht, zuletzt BGH NJW 2007, 1884 für das entsprechende Recht in NRW).

    Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.

    b) Gibt indessen der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63).

    Gibt der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, geht die Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage je nach den Umständen des Einzelfalls dahin, dass der Eigentümer jedenfalls die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen zu entgelten hat (BGH NJW 2002, 440); es kann auch die Vermietung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume und Abführung des Erlöses an den Wohnberechtigten in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer eine Vermietung zumutbar ist (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276) oder eine Geldrente nach Maßgabe des Mietwerts, wenn der Eigentümer nicht vermietet, sondern selbst nutzt, obwohl ihm eine Vermietung zumutbar wäre (OLGR Celle 2000, 63; OLG Koblenz MDR 2004, 452).

    Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner selbst das von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommene Wohnrecht wirtschaftlich verwertet, indem er seinerseits die nunmehr geräumten Räume vermietet und Mieteinnahmen erzielt, die er ggfs. in Form einer Geldrente an die Antragstellerin abführen müsste, oder die Räume selber nutzt (so in den Fällen OLGR Celle 2000, 63 und OLG Koblenz MDR 2004, 452).

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 163/06

    Rechtsfolgen der Verhinderung des Wohnungsberechtigten an der Ausübung des

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGR Celle 2000, 63; OLG Celle NJW-RR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.

    Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2007, 1884) und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63 und OLGR Celle 2003, 201) ein Anspruch auf Geldrente zugebilligt worden ist, sind von der Antragstellerin nicht dargetan.

    Hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer infolge der Grundstücksübergabe eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt, wie das beim "klassischen" Altenteilsvertrag der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation mit einem Altenteil der weichenden Generation der Fall ist (erkennender Senat OLGR Celle 1996, 14 und OLGR Celle 2000, 63 für das niedersächsische Recht, zuletzt BGH NJW 2007, 1884 für das entsprechende Recht in NRW).

    Ob diese Rechtsprechung für den Fall des Umzuges eines Wohnungsberechtigten in ein Pflegeheim im Hinblick auf die neueste Entscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - (NJW 2007, 1884) überhaupt aufrecht erhalten bleiben kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung.

    Denn bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts müsse jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode ausüben könne; trete dieser Fall ein, fehle es an der notwendigen Voraussetzung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäftsgrundlage geworden sind (BGH NJW 2007, 1884, auf Seite 1886 linke Spalte).

    Zieht der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim, wird ihm die Ausübung des Wohnrechts lediglich subjektiv unmöglich, ohne dass allein deswegen das Wohnrecht erlischt; es bleibt also bestehen und demzufolge darf der Eigentümer schon aus Rechtsgründen die vom Berechtigten nicht genutzte Wohnung nicht ohne weiteres selbst nutzen (BGH NJW 2007, 1884; OLG Celle NdsRpfl 1998, 276; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287).

  • OLG Celle, 13.07.1998 - 4 W 129/98

    Voraussetzungen einer Ausgleichszahlung zugunsten des Inhabers eines

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGR Celle 2000, 63; OLG Celle NJW-RR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.

    Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2007, 1884) und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63 und OLGR Celle 2003, 201) ein Anspruch auf Geldrente zugebilligt worden ist, sind von der Antragstellerin nicht dargetan.

    Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.

    b) Gibt indessen der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich unter Zitat der Entscheidung des erkennenden Senats OLG Celle NJW-RR 1999, 10, Bedenken geäußert - wenn auch im Ergebnis nicht entschieden , ob der medizinisch notwendige Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim und damit der Eintritt eines subjektiven Ausübungshindernisses überhaupt eine Vertragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt.

  • OLG Koblenz, 06.01.2004 - 5 W 826/03

    Pflicht des Schenkers zum Einsatz des Vermögens; Vermietung einer Wohnung

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.

    Gibt der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, geht die Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage je nach den Umständen des Einzelfalls dahin, dass der Eigentümer jedenfalls die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen zu entgelten hat (BGH NJW 2002, 440); es kann auch die Vermietung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume und Abführung des Erlöses an den Wohnberechtigten in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer eine Vermietung zumutbar ist (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276) oder eine Geldrente nach Maßgabe des Mietwerts, wenn der Eigentümer nicht vermietet, sondern selbst nutzt, obwohl ihm eine Vermietung zumutbar wäre (OLGR Celle 2000, 63; OLG Koblenz MDR 2004, 452).

    Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner selbst das von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommene Wohnrecht wirtschaftlich verwertet, indem er seinerseits die nunmehr geräumten Räume vermietet und Mieteinnahmen erzielt, die er ggfs. in Form einer Geldrente an die Antragstellerin abführen müsste, oder die Räume selber nutzt (so in den Fällen OLGR Celle 2000, 63 und OLG Koblenz MDR 2004, 452).

  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 14/01

    Auslegung einer Verpflichtung zur umfassenden Pflege im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.

    Gibt der Berechtigte das Wohnrecht auf, weil er - wie im vorliegenden Fall - aufgrund seiner gesundheitlichen Entwicklung pflegebedürftig wird, geht die Anpassung nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage je nach den Umständen des Einzelfalls dahin, dass der Eigentümer jedenfalls die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen zu entgelten hat (BGH NJW 2002, 440); es kann auch die Vermietung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume und Abführung des Erlöses an den Wohnberechtigten in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer eine Vermietung zumutbar ist (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276) oder eine Geldrente nach Maßgabe des Mietwerts, wenn der Eigentümer nicht vermietet, sondern selbst nutzt, obwohl ihm eine Vermietung zumutbar wäre (OLGR Celle 2000, 63; OLG Koblenz MDR 2004, 452).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2001 - 9 U 242/00

    Rechtsnatur einer Vereinbarung eines Rechts auf Wohnung, Pflege und Versorgung;

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6. Februar 1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGR Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 440) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGR Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Altenteilsrechten" im engeren Sinne Ansprüche auf Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldrente in Betracht.

    Zieht der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim, wird ihm die Ausübung des Wohnrechts lediglich subjektiv unmöglich, ohne dass allein deswegen das Wohnrecht erlischt; es bleibt also bestehen und demzufolge darf der Eigentümer schon aus Rechtsgründen die vom Berechtigten nicht genutzte Wohnung nicht ohne weiteres selbst nutzen (BGH NJW 2007, 1884; OLG Celle NdsRpfl 1998, 276; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287).

  • OLG Oldenburg, 03.05.1994 - 12 U 16/94

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Auskehrung der Mietzinsen; Wohnrecht als

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    Zieht der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim, wird ihm die Ausübung des Wohnrechts lediglich subjektiv unmöglich, ohne dass allein deswegen das Wohnrecht erlischt; es bleibt also bestehen und demzufolge darf der Eigentümer schon aus Rechtsgründen die vom Berechtigten nicht genutzte Wohnung nicht ohne weiteres selbst nutzen (BGH NJW 2007, 1884; OLG Celle NdsRpfl 1998, 276; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287).
  • BGH, 14.02.2003 - V ZR 54/02

    Rechtsfolgen der Gewährung eines Wohnungsrechts

    Auszug aus OLG Celle, 15.10.2007 - 4 W 195/07
    a) Schadensersatzansprüche, durch die der Berechtigte in die Lage versetzt werden soll, anstelle der Inanspruchnahme des Wohnrechts die Kosten seiner anderweitigen Unterbringung im Heim zu finanzieren, setzen voraus, dass der verpflichtete Grundeigentümer für die Aufgabe des Wohnrechts schuldhaft verantwortlich ist, er also z.B. dem Berechtigten die Ausübung des Wohnrechts schuldhaft unmöglich gemacht hat (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2003, 732: Erlöschen des Wohnrechts infolge der Zwangsversteigerung wegen Nichtbedienung vorrangiger Grundschulden).
  • OLG Celle, 19.06.2008 - 4 U 61/08

    Grundstückskaufvertrag mit Übernahme von Wohnrecht und Versorgungsleistungen;

    Hinzutreten muss, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, aus dessen Nutzungen er sich eine Lebensgrundlage schaffen kann und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise gewinnen kann (ständige Rechtsprechung z. B. BGH in NJW-RR 1995, 77. BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 2000, 63. OLGR Celle 2008, 133).

    Unter diesen Voraussetzungen könnte - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - in dem Fall, in dem der Berechtigte sein Wohnrecht aufgibt, weil er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen pflegebedürftig wird, eine Vertragsanpassung dahin gehen, dass der Verpflichtete die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen infolge nicht erbrachter Dienst oder Pflegeleistungen zu entgelten hat, d. h. also ein Ausgleich in Geld für die vereinbarten Sach- und Dienstleistungen zu gewähren ist (BGH in MDR 2002, 440. OLG Düsseldorf in MDR 2001, 1287. OLGR Celle 2000, 63. OLGR Celle 2008, 133).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 (OLGR Celle 2008, 133) unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass u. U. der Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Alter kein unvorhersehbarer Umstand ist.

    Der tatsächliche Eintritt des hierdurch bedingten Ausübungshindernisses stellt damit keine unvorhersehbare Änderung der Geschäftsgrundlage dar und es ist davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit der Klägerin weitergehende Zahlungspflichten der Beklagten gerade nicht begründen wollten (vgl. hierzu OLGR Oldenburg 2008, 141. OLGR Celle 2008, 133).

    Entscheidende Voraussetzung - und darauf hat der Senat auch in der erwähnten Entscheidung abgestellt - ist nämlich das dauerhafte Unvermögen der Klägerin zur Ausübung des Wohnrechts, wobei es bei einem nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis am Merkmal der schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, fehlt (vgl. BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 2008, 133).

    Denn das Wohnrecht ist durch den Auszug nicht erloschen und bleibt bis zur endgültigen Aufgabe des berechtigten Inhabers bestehen mit der weiteren Folge, dass dem Grundstückseigentümer hieraus wirtschaftliche Vorteile nicht zufließen, weil er die Wohnung ohne weiteres nicht selbst nutzen kann (BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 1998, 237. OLGR Celle 2008, 133).

    Denn bei statistisch begrenzter Lebenserwartung und damit absehbarem Erlöschen des Wohnrechts dürfte dem Eigentümer eine Vermietung durch den Wohnberechtigten aufgrund der schwierigen Kündbarkeit des Wohnungsmieters nicht mehr zumutbar sein (OLGR Celle 2008, 133).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2010 - 4 W 78/10

    Ergänzende Auslegung eines Grundstückskaufvertrages mit Vorbehalt eines

    cc) Allerdings hat die Rechtsprechung in einer Reihe von ähnlichen Fällen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt (vgl. insbesondere BGH, NJW 2009, 1348, 1349; OLG Hamm, OLGR 2006, 773; OLG Koblenz, OLGR 2007, 142; OLG Celle, NZM 2008, 337 ; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 1705 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 8 SO 162/09
    Sie weist zur Begründung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2007 (4 W 195/07) hin.

    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass der Beschluss des OLG Celle vom 15. Oktober 2007 (4 W 195/07) sich allein mit der Frage eines Wohnrechtsausgleichsanspruchs auseinandersetze.

  • OLG Brandenburg, 09.12.2008 - 9 UF 116/08

    Unterhaltsbedarf eines im Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils

    Ein derartiger Zahlungsanspruch kann nach Treu und Glauben zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB führen, soweit die Interessenlage der Parteien dies erfordert und die Nutzungs- und Pflegevereinbarung dies zulassen (BGH, aaO.; FamRZ 2007, 632 ; OLG Celle, NJW-RR 2008, 397; Hauß, aaO., Rdnr. 43).
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