Rechtsprechung
OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses
- Judicialis
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
18-Jähriger ohne Schulabschluss hat Anspruch auf Unterhalt bis zum qualifizierten Hauptschulabschluss
Verfahrensgang
- AG Magdeburg, 06.03.2008 - 211 F 351/08
- AG Magdeburg, 06.05.2008 - 211 F 351/08
- OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1155
- FamRZ 2009, 1226
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
Anspruch auf Kindesunterhalt; Durch Arbeitslosigkeit eingeschränkte …
Auszug aus OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08
In einem derartigen Fall wird von einem Großteil der Rechtsprechung und einschlägigen juristischen Literatur auch noch der volljährige, im Haushalt eines Elternteils lebende Unterhaltsgläubiger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB als in der allgemeinen Schulausbildung befindlich angesehen (so nam. statt vieler, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht: OLG Celle, OLG Dresden, FamRZ 2004, 301, 302;… Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., 2008, Rdnr. 179).
- KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz …
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 4 WF 44/08, NJW-RR 2009, 1155 [bei juris Rz. 5f.]) steht nicht entgegen: Wenn es dort heißt, dass der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule dann als allgemeine Schulausbildung zu werten sei, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über einen Hauptschulabschluss verfügt und diesen durch den Schulbesuch erlangen kann, dann kann daraus gerade nicht - wie der Antragsteller dies meint - der Umkehrschluss gezogen werden, dass die von der Antragsgegnerin besuchte Berufsfachschule deshalb nicht als allgemeine Schulausbildung angesehen werden könne, weil sie zuvor bereits den Hauptschulabschluss erlangt hat.