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   BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08   

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BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08 (https://dejure.org/2009,6261)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08 (https://dejure.org/2009,6261)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08 (https://dejure.org/2009,6261)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen der Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter im Rechtsamt einer Stadt; Vereinbarkeit der Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien ...

  • Judicialis

    BRAO § 7; ; BRAO § 14 Abs. 2; ; BRAO § 42 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Unvereinbarkeit einer Halbtagstätigkeit im Rechtsamt einer Stadt mit dem Anwaltsberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 12 Abs. 1
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer ausgeübten Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwalt oder Rechtsamt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1359
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Die Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, 317, 318) .

    Gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO als solche bestehen - ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - von Verfassungs wegen keine Bedenken (BVerfG NJW 1993, 317 ).

    Zu prüfen ist auch, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfG NJW 1993, 317, 319) .

    Eine Anstellung im öffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfG NJW 1993, 317, 320 ; BVerfG NJW 2007, 2317).

    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfG NJW 1993, 317, 319) .

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92 ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO).

    Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).

    Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in einem anderen Beruf tätige Anwalt jederzeit - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbare Tätigkeiten zu erledigen (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO).

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Die Belange der Rechtspflege sind aber auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann (BGHZ 100, 87, 92) .

    Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92 ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (Senat , Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793; v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504).

    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (BGHZ 100, 87, 92 ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06

    Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen und seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht gesehen werden (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318).

    Eine Anstellung im öffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfG NJW 1993, 317, 320 ; BVerfG NJW 2007, 2317).

  • BGH, 26.05.2003 - AnwZ (B) 50/02

    Gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Der Senat hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde (Beschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschl. v. 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums (Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin (BGHZ 100, 87 ; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten.

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Anstellungskörperschaft als auch deren Bedeutung im Bereich der beabsichtigten Niederlassung des Bewerbers zu berücksichtigen (Senat, Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO).

  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02

    Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
    Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (Senat , Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793; v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Ihr Zweitberuf lässt ihr insoweit ausreichend Raum für eine nicht lediglich geringfügige anwaltliche Tätigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 13).

    Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass in Ausnahmesituationen nicht koordinierbare, gleichermaßen dringliche Aufgaben aus beiden Bereichen anstehen und eine Entscheidung zugunsten der einen oder anderen Tätigkeit erfordern, nicht aus, die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2003  - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527, 1528 und vom 14. Mai 2009 aaO).

    In diesem Sinne hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 (AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359) dem Umstand, dass dort die anwaltliche Nebentätigkeit nur "unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt" genehmigt worden war, keine Bedeutung beigemessen.

    In seinem Beschluss vom 14. Mai 2009 (AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 13) hat der Senat die Unvereinbarkeit der dortigen Teilzeitbeschäftigung mit der anwaltlichen Tätigkeit damit begründet, dass die Klägerin - anders als hier - innerhalb der vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten keine anwaltliche Tätigkeiten habe durchführen dürfen mit der Folge, dass Beeinträchtigungen der anwaltlichen Tätigkeit durch den Zweitberuf den Regel- und nicht den Ausnahmefall darstellten.

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

    Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 38/18

    Zulassungsverbot eines Syndikusrechtsanwalts bei Tätigkeit für

    aa) Dabei können die Grundsätze und Argumente der Senatsrechtsprechung, wonach die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff. und vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.), auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit im

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14).
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Die Senatsrechtsprechung zur Unvereinbarkeit einer hoheitlichen Tätigkeit im Zweitberuf mit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) lässt sich auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts jedoch nicht uneingeschränkt übertragen.
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 31/17

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 1009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14).
  • BGH, 13.11.2018 - AnwZ (Brfg) 35/18

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als

    Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).

    Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).

  • AGH Hessen, 13.03.2017 - 1 AGH 10/16

    Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt

    Zwar kann eine Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, 3 17, 320; Bundesverfassungsgericht, NJW 2007, 2317 [BVerfG 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06] ; BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08; abgedruckt in NJW-RR 2009, 1359, 1360 m.w.N.).

    Da schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könne, ausreicht, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen, ist in einer solchen Konstellation eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht möglich (BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08, abgedruckt in NJW-RR 2009, 1359, 1360 m.w.N.).

  • FG Münster, 14.12.2011 - 7 K 3913/09

    Liebhaberei: Verlustreiche Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin

    Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts unterliege und daher vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung zu schützen sei (BGH-Beschluss vom 14.5. 2009 AnwZ (B) 119/08, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report - NJW-RR - 2009, 1359).

    Schließlich lässt der Hinweis der Kläger, nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14.5. 2009 AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359) unterliege die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts und sei daher vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung zu schützen, keinen Schluss auf die Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht zu.

  • AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

    Berufsausübung, Rechtspflege, Brao, Rechtsanwaltschaft, Tätigkeit als

    Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).
  • AGH Thüringen, 24.05.2019 - AGH 2/17
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