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   BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08   

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BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08 (https://dejure.org/2008,2717)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - IV ZB 38/08 (https://dejure.org/2008,2717)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08 (https://dejure.org/2008,2717)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fristgemäß beantragter Prozesskostenhilfe einer sich vernünftigerweise für bedürftig haltenden Partei

  • Judicialis

    ZPO § 233

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 517
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit in einem Prozesskostenhilfeantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 563
  • FamRZ 2009, 318
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).

    Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.

    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).

    Der Kläger war nicht nur in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da sich auch insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2008 zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter II 1; 20. Februar 2008 aaO Tz. 14).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).

    Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.

    Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz, nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO;18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZB 21/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO;18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).

    Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.

  • BGH, 17.03.1998 - XI ZB 39/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85

    Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO;18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1100/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08
    Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der

  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 22/92

    Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 8; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, MDR 2010, 400 mwN).

    aa) Wie bereits eingangs ausgeführt, ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, aaO).

    Im Gegenteil drängte sich aufgrund der sonstigen Angaben des Beklagten und der eingereichten Belege auf, dass sonstige Einkünfte nicht erzielt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11, und vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 29.03.2018 - III ZB 135/17

    Schließen der lückenhaften Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks zu den

    Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, darf nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062).

    Deshalb ist anerkannt, dass lückenhafte Angaben im Text des amtlichen Formulars - auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Angaben zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit - auf andere Weise geschlossen werden können, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00, NJW-RR 2000, 1520; Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; vom 19. November 2008 aaO Rn. 10 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; jeweils mwN).

  • LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11

    Angemessene Ausbildungsvergütung

    Will eine bedürftige Partei gegen eine ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen, so ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, sofern sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch angebracht hat und vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. BGH v. 16.11.2010 - VII ZB 55/10, NJW 2011, 230; ferner BGH v. 13.1. 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424; BGH v. 10.11.2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563).
  • VG Freiburg, 17.06.2021 - 4 K 751/20

    Wärmedämmung an einem Baudenkmal

    Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe hingegen wegen fehlender Bedürftigkeit (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 ZPO) abgelehnt, handelt der Betroffene solange schuldlos, wie er hiermit nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. statt vieler: BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994 - 5 B 79/94 -, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 19.11.2008 - IV ZB 38/08 -, juris Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst dann, wenn die Antworten im amtlichen Vordruck - wie hier - einzelne Lücken aufweisen, die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen konnte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschl. v. 19.11.2008 - IV ZB 38/08 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.).

  • BSG, 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B

    Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision per E-Mail

    In Ermangelung eines wirksamen PKH-Antrags kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger zudem die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unterschrieben hat, wie es die als Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) erlassenen Ausfüllhinweise unter Buchstabe K vorsehen (vgl dazu, dass eine fehlende Unterschrift unschädlich ist, wenn feststeht, von wem die Erklärung stammt, BGH Beschluss vom 10.7.1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62; zur Unschädlichkeit unvollständiger PKH-Unterlagen allgemein BGH Beschluss vom 19.11.2008 - IV ZB 38/08 - juris RdNr 10 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17

    Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus einer

    War die Erwartung einer Prozesskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 aaO; vom 8. Februar 1985 - V ZR 281/84, VersR 1985, 454 unter 1 [juris Rn. 3]; Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, r+s 2010, 263 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.2010 - IV ZR 141/10

    Prozesskostenhilfe betreffend die ausreichende Darlegung der persönlichen und

    Die Lücken in seinen Angaben können auch nicht anderweitig - etwa durch der Erklärung beigefügte Unterlagen - behoben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Tz. 10).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 47/09

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer

    Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).
  • BGH, 18.05.2010 - IX ZA 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauensschutz für bedürftige Partei

    Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.09.2010 - 4 Ta 133/10

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei den einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 19.11.2008 ­ IV ZB 38/08 -, zitiert nach juris, Rn. 9, 10; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 ­ IV ZB 21/05 - BGH, Beschluss vom 03.05.2000 ­ XII ZB 21/00 -).

    Die Nichtbeantwortung dieser Fragen im Teil E des amtlichen Vordruckes, auch das Nichtankreuzen der ,,Nein"-Kästchen, kann nur als Verneinung der betreffenden Fragen verstanden werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - IV ZB 38/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZB 37/10

    Antrag der bedürftigen Partei auf Wiedereinsetzung in die versäumte

  • BGH, 26.03.2010 - IX ZB 272/09

    Gewährung eines Antrags auf Wiedereinsetzung einer Partei bei fehlender

  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 3 UF 196/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZB 105/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bzgl.

  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 201 StVK 97/22

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Zulässigkeit einer im Vollzugsplan geforderten

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