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   BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07   

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BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07 (https://dejure.org/2009,2160)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2009 - XII ZR 79/07 (https://dejure.org/2009,2160)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 (https://dejure.org/2009,2160)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 9, 4 Nr. 12 a; BGB §§ 535 Abs. 2, 157
    Vertragsauslegung bei unzulässiger Umsatzsteueroption

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Miethöhe durch die Parteien unter Berücksichtigung der möglichen Option zu Umsatzsteuervorteilen; Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete zuzüglich der Mehrwertsteuer anhand der Vorstellungen der Mietparteien bei der Festlegung des Mietzinses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschuldete Mehrwertsteuer in der Geschäftsraummiete

  • Judicialis

    UStG § 4; ; UStG § 9 Abs. 1; ; UStG § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2
    Bestimmung der Miethöhe durch die Parteien unter Berücksichtigung der möglichen Option zu Umsatzsteuervorteilen; Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete zuzüglich der Mehrwertsteuer anhand der Vorstellungen der Mietparteien bei der Festlegung des Mietzinses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundmiete plus die "jeweils gültige Mehrwertsteuer": Auslegung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete zzgl. Umsatzsteuer, obwohl keine Umsatzsteuerpflicht besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Miete zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Miete zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Miete zuzüglich Mehrwertsteuer trotz fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Schuldet der Mieter die Mehrwertsteuer?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht der vereinbarten Umsatzsteuer bei steuerfreien Vermietungsumsätzen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Leitsatz)

    Zur Bedeutung einer Mietpreisabsprache "zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundmiete plus die "jeweils gültige Mehrwertsteuer": Auslegung? (IMR 2009, 120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 593
  • MDR 2009, 440
  • NZM 2009, 237
  • ZMR 2009, 436
  • DB 2009, 1349
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 292/02

    Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Miete bei umsatzsteuerfreiem

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07
    a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452).

    Mangels Erteilung einer Rechnung mit betragsmäßigem Ausweis der Mehrwertsteuer kommt auch eine Verpflichtung des Klägers zu deren Abführung aus § 14 Abs. 2 UStG a.F. bzw. § 14 c Abs. 1 UStG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453) .

    Die gleichwohl getroffene Vereinbarung im Mietvertrag, dass als Grundmiete 25 DM/m² zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gültige Mehrwertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, kommt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht, wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehenen Option des Klägers zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Klägers vorlag, dessen Folgen dieser allein zu tragen hätte (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453) .

  • EuGH, 09.09.2004 - C-269/03

    Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07
    Sie ist vielmehr mit Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG, ABl. L 145/77 S. 1) vereinbar, weil dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nach Art. 13 Teil C Buchstabe a der Richtlinie freigestellten Optionsrechts ein weites Ermessen zusteht (vgl. EuGH Rechtssache C-269/03 Slg. 2004, I-8067 ff. = DStRE 2005, 172 ff. Tz. 21 f.).
  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07
    Eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich Mehrwertsteuer" wird zwar im Zweifel dahin auszulegen sein, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - ZIP 1990, 1048, 1150).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07
    Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 m.N.).
  • BGH, 08.04.2020 - XII ZR 120/18

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

    Sofern das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grundsteuer wirksam vertraglich auf die Beklagte umgelegt worden ist, wird es auch zu klären haben, ob die vom Kläger geforderten Beträge einen unberechtigten, weil dem Kläger nicht entstandenen Umsatzsteueranteil enthalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Anderes gilt aber dann, wenn die Parteien das zu zahlende Entgelt abhängig von den steuerlichen Gegebenheiten auf den sich unter Einbeziehung der Umsatzsteuer ergebenden Betrag festlegen wollten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Mieter unabhängig von seiner eigenen Vorsteuerberechtigung oder den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Vermieters zur Zahlung des von diesem verlangten Gesamtpreises verpflichtet hat (BGH, Urt. v. 21.1.2009, XII ZR 79/07 - Rn. 22 ff.; Herrlein, NZM 2013, 409, 413; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 85b).
  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

    a) Zwar unterliegt die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 23 und vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 30.01.2019 - XII ZR 46/18

    Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Umlegung von

    Da das Oberlandesgericht diese Voraussetzung nicht beachtet hat, ist der Senat an dessen fehlerhafte Auslegung nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593, 595; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 23 mwN).
  • OLG Celle, 07.07.2016 - 2 U 37/16

    Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich

    (1) Im Zweifel ist daher eine von den Mietparteien - wie hier betreffend die Wohnfläche - irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich Mehrwertsteuer" bzw. hier "zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer" in § 4 Ziffer 3 Absatz 1 des Mietvertrages nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Umsatzsteuer vom Mieter auch nicht zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, - XII ZR 79/07 -, NJW-RR 2009, 593).

    Soweit der Kläger eine - ergänzende - Vertragsauslegung zu seinen Gunsten allein aus dem Umstand herleiten will, dass die Beklagte die vereinbarte Miete - einschließlich des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrages - "über einen längeren Zeitraum" vorbehaltlos gezahlt habe, reicht dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 -, NJW-RR 2009, 593) gerade nicht aus.

    Auch die Stellungnahme des Klägers vom 5. Juli 2016 zeigt keine grundsätzliche Bedeutung auf: Der Senat weicht gerade nicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (XII ZR 79/07, NJW-RR 2009, 953) aufgestellt hat, sondern wendet die dort genannten Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien an.

  • OLG Frankfurt, 02.04.2020 - 22 U 24/19

    Rückzahlung geleisteter Umsatzsteuer aus Werkvertrag - Vertragsauslegung

    Erst nachrangig stellt sich die Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az.: XII ZR 79/07.

    Eine entsprechende Vertragsvereinbarung geht insofern, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az.: XII ZR 79/07).

  • KG, 24.05.2012 - 8 U 160/11

    Gewerberaummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei einer ins Leere gehenden

    Die in dem schriftlichen Mietvertrag vom 10. August 2004 in § 5 Ziffer 1 und 2 getroffene Vereinbarung, wonach zu der Grundmiete und zu den Heiz- und Betriebskostenvorschüssen jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gesetzliche Mehrwertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (BGH, NZM 2009, 237; BGH, NJW-RR 2004, 1452).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZM 2009, 237) kommt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht, wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehenen Option des Klägers zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Klägers vorlag, dessen Folgen dieser allein zu tragen hätte .

    Eine derartige Auslegung liegt zudem auch deshalb mehr als nahe, weil die Beklagte den verlangten Mietzins über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt hat (vgl. BGH, NZM 2009, 237).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZR 124/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör: Gehörsverletzung bei ausschließlicher Auslegung

    Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2013 - 24 U 148/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend teilaromatische

    Diese Klausel geht ins Leere, da es keine "Umsatzsteuer" für eine nicht steuerpflichtige Umsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senat, MDR 2012, 1150; auch BGH, NJW-RR 2004, 1452, 1453; NJW-RR 2009, 593).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 24 U 157/11

    Rechte des Leasingnehmers bei Totalschaden des geleasten Kraftfahrzeugs

    Diese Klausel geht ins Leere, da es keine "Umsatzsteuer" für eine nicht steuerpflichtige Umsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2004, 1452, 1453; NJW-RR 2009, 593).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZR 114/10

    Anforderungen an die Auslegung eines Vergleichs betr. Mietforderung

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