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AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- BRAK-Mitteilungen
Sachlichkeitsgebot
- brak-mitteilungen.de , S. 43
§ 43a BRAO; § 185 StGB; § 186 StGB; § 193 StGB
Sachlichkeitsgebot - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 846
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen …
Auszug aus AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08
Bei der im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen anzustellenden fallbezogenen Abwägung (BVerfG, 14.2.2000, NJW 2000, 3413, 3415; BGH, 15.4.2008, AnwBl. 2008, 463, 464) hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:.Deshalb ist die Schwelle der berufsrechtlichen Relevanz erst erreicht, wenn eine herabsetzende Äußerung "jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, besteht" (BGH, 15.4.2008, AnwBl. 2008, 463, 464).
- BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß
Auszug aus AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08
Spätestens seit dem grundlegenden Beschl. des BVerfG v. 10.7.1996 (NJW 1996, 3268 = AnwBl. 1996, 538) ist anerkannt, dass der Einschränkung anwaltlicher Tätigkeit durch eine Normierung des Sachlichkeitsgebots im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind. - BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95
Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines …
Auszug aus AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08
Bei der im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen anzustellenden fallbezogenen Abwägung (BVerfG, 14.2.2000, NJW 2000, 3413, 3415; BGH, 15.4.2008, AnwBl. 2008, 463, 464) hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:. - BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08
Bereits in seiner Entscheidung v. 14.7.1987 (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191) hatte das BVerfG festgestellt, dass es einem Anwalt bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten erlaubt sein muss, "auch polemische Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte" zu verwenden bzw. im "Kampf um das Recht" einen härteren Tonfall anzuschlagen, ohne dass derartige Äußerungen gleich als herabsetzend i.S.d. § 43a Abs. 3 BRAO einzustufen und als Berufspflichtverletzung zu ahnden sind.
- AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung eines …
Um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO annehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der berufsrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Schwelle zu sanktionswürdigen Pflichtverletzungen erst überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171; zuletzt: BVerfG NJW-Spezial 2008, 382 f.; AnwGH Saarland, NJW-RR 2002, 923 ff.; AnwG Hamburg, NJW-RR 2009, 846 f.).