Rechtsprechung
OLG München, 22.04.2010 - 1 U 5045/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- openjur.de
Amtshaftungsanspruch: Pfändung von im Eigentum des Klägers stehenden Gegenständen durch das Finanzamt im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten steuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Nutzungsausfall für beschlagnahmten Farbfernseher
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der Pfändung eines dem Schuldner nicht gehörenden Farbfernsehers durch die Finanzverwaltung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249; BGB § 254; BGB § 286; BGB § 839; ZPO § 286; ZPO § 416
Nutzungsausfall für beschlagnahmten Farbfernseher - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Rechtsfolgen der Pfändung eines dem Schuldner nicht gehörenden Farbfernsehers durch die Finanzverwaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- msa.de (Kurzinformation)
Schadensersatz auch bei unrechtmäßiger Beschlagnahme von Fernsehgeräten und Computern möglich
Verfahrensgang
- LG München I, 23.09.2009 - 15 O 4631/08
- OLG München, 22.04.2010 - 1 U 5045/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1112
- MDR 2010, 1116
- VersR 2010, 814
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12
Ausfall des Internetzugangs
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde darüber hinaus ein Nutzungsausfallersatz zum Beispiel für Kücheneinrichtungen (LG Osnabrück, NJW-RR 1999, 349; LG Kiel NJW-RR 1996, 559), Fahrräder (KG, NJW-RR 1993, 1438) sowie Fernsehgeräte (OLG München NJW-RR 2010, 1112, 1113) zuerkannt und für einen Personal Computer und einen Laptop für möglich gehalten (OLG München, VersR 2010, 1229, 1230). - LG Hagen, 09.02.2017 - 7 S 70/16
Kein Nutzungsausfallschaden für ein defektes Smartphone
In seinem Urteil vom 22.04.2010 (Az.: 1 U 5045/09) hat das OLG München eine Nutzungsausfallentschädigung für einen beschlagnahmten Farbfernseher zugesprochen. - OLG München, 26.06.2012 - 1 U 1409/11
Amtshaftung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes: Pfändung einer …
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung war insoweit erfolgreich, als dass der Senat mit Urteil vom 22.4.2010 (Az. 1 U 5045/09) der Klägerin für die entgangene Nutzung des gepfändeten Fernsehgerätes für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2010 eine Entschädigung von monatlich EUR 40, 00 (insgesamt 1.200,00 EUR) zugesprochen hat.Das Landgericht folge nicht der vom Senat in dem Urteil vom 22.4.2010 (Az. 1 U 5045/09) vertretenen Rechtsauffassung, dass der Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung hinsichtlich des Fernsehers zustehe.
Der Senat hat mit Urteil vom 22. April 2010, Az. 1 U 5045/09 der Klägerin für die entgangene Nutzung des Fernsehgerätes in dem Zeitraum zwischen September 2007 bis Februar 2010 eine Entschädigung in Höhe von 1200, 00 EUR zugesprochen.
- AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14
Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen …
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde darüber hinaus ein Nutzungsausfallersatz zum Beispiel für Kücheneinrichtungen (LG Osnabrück, NJW-RR 1999, 349; LG Kiel NJW-RR 1996, 559), Fahrräder (KG, NJW-RR 1993, 1438) sowie Fernsehgeräte (OLG München NJW-RR 2010, 1112, 1113) zuerkannt und für einen Personal Computer und einen Laptop für möglich gehalten (OLG München, VersR 2010, 1229, 1230). - AG Wiesbaden, 25.09.2013 - 93 C 1390/13
Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall eines Navigationsgeräts
Von der Rechtsprechung anerkannt ist der Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls beispielsweise für Häuser (vgl. BGH NJW 1967, 1803), Fernseher (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1112), PC und Laptop (vgl. OLG München VersR 2010, 1229) oder Fahrrad (vgl. KG Berlin NJW-RR 1993, 1438). - AG Wiesbaden, 24.09.2013 - 93 C 1390/13
Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall eines Navigationsgeräts
Von der Rechtsprechung anerkannt ist der Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls beispielsweise für Häuser (vgl. BGH NJW 1967, 1803), Fernseher (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1112), PC und Laptop (vgl. OLG München VersR 2010, 1229 [OLG München 23.03.2010 - 1 W 2689/09] ) oder Fahrrad (vgl. KG Berlin NJW-RR 1993, 1438 [KG Berlin 16.07.1993 - 18 U 1276/92] ).