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   OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09   

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https://dejure.org/2009,4505
OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09 (https://dejure.org/2009,4505)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2009 - 3 U 139/09 (https://dejure.org/2009,4505)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 3 U 139/09 (https://dejure.org/2009,4505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honoraransprüche des Rechtsanwalts vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rabüro.de

    Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der Beratungshilfe

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BORA § 16 Abs. 1; ; RVG § 13; ; RVG § 14; ; VV-RVG Nr. 2300

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honoraransprüche des Rechtsanwalts vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Schadenersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf Beratungshilfe

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Schadenersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf Beratungshilfe

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Schadenersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf Beratungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 133
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09
    aa) Es ist anerkannt, dass einer i. S. v. §§ 114, 115 ZPO bedürftigen Partei für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, Juris Rn. 4).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09
    Zudem sind, wenn - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund bildet, auch diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchführung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, Juris Rn. 32).
  • BGH, 12.11.1986 - VIII ZR 280/85

    Schadensersatz bei Mitwirkung am Zustandekommen eines sittenwidrigen und damit

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09
    Vielmehr besteht der Haftungsgrund in der Verletzung der vorvertraglichen Pflichten zur Rücksichtsnahme gegenüber dem anderen Vertragsteil (BGH, Urteil vom 12. November 1986 - VIII ZR 280/85, Juris Rn. 15).
  • BGH, 24.02.2011 - VII ZR 169/10

    Anforderungen an ein Berufungsurteil bei Zulassung der Revision; Anspruch auf

    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, NJW-RR 2010, 133, hat es die Revision zugelassen.

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sich nicht der in einem vergleichbaren Fall vom Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2010, 133) vertretenen Auffassung angeschlossen.

  • AG Krefeld, 30.10.2018 - 3 C 360/17
    Hieraus ergibt sich die anerkannte Pflicht des Anwalts, zu Beginn des Mandats von sich aus zu erkunden, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gegeben sein können (OLG Celle, Beschluss v. 17.07.2009 - 3 U 139/09).

    Dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe aufklärt, bei Vorliegen und Erkennbarkeit der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten verliert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt und entspricht der gängigen Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte (BGH, Urteil v. 15.07.2010 - IX ZR 227/09; BGH, Beschluss v. 20.12.2006 - XII ZB 118/03 in NJW 2007, 844f.; OLG Celle, Beschluss v. 17.07.2009 - 3 U 139/09 in NJW-RR 2010, 133, 134; OLG Hamm, Urteil v. 30.04.2015 - 28 U 88/14 in NJOZ 2015, 1777, 1778, insb.

  • LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10

    Rechtsanwaltshaftung: Unterlassener Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem

    Zwar kann eine Verpflichtung bestehen, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen (OLG Celle -3 U 139/09- Beschl.v.17.07.2009).
  • AG Unna, 30.11.2022 - 16 C 223/22

    Beratungshilfe, Hinweispflicht, Schadensersatz

    Teilweise wird es für ausreichend erachtet, dass für den Rechtsanwalt erkennbar ist, dass der Mandant zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte (Gerold/Schmidt, RVG § 1 Rn. 158, beck-online; für eine niedrigschwellige Hinweispflicht auch: OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2015 - I-28 U 88/14 -, Rn. 57 - 58, juris: der Anwalt müsse unnötige Kosten vermeiden und deshalb "bei entsprechenden Anhaltspunkten" auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen; dabei stellt das OLG Hamm allerdings fraglicher Weise (s.u.) darauf ab, dass der Anwalt "bei der Bearbeitung des erteilten Mandats" gehalten sei, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren; vgl. des Weiteren: OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 3 U 139/09 -, Rn. 14, juris: Hinweispflicht bejaht, wenn im Laufe der Beratung "ohne weiteres zu erkennen", dass die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 16 BORA BORA, Rn. 7: es muss Anhaltspunkte für die "Notwendigkeit von Beratungshilfe" geben, was auch bei Berufstätigen mit "beschränktem Einkommen" der Fall sein könne; Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, BORA § 16 Rn. 3, beck-online: Ein begründeter Anlass dürfte immer dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse den Rechtsuchenden davon abhalten könnten, sein berechtigtes Rechtsschutzziel zu verfolgen, obwohl hinreichende Erfolgsaussichten bestünden, unter bestimmten Umständen (etwa bei Harz-IV-Empfängern, Studenten etc.) müsse der Anwalt in der Regel auch ungefragt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Finanzierungshilfen hinweisen, sofern der Rechtsuchende "erkennbar Bedarf an einer solchen Unterstützung" hat, insbesondere bei voraussichtlich relativ hohen Kosten).
  • LG Hannover, 08.11.2010 - 20 O 65/10

    Rückzahlung einer vom Mandanten freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlten Leistung

    Hinzu kommt, dass zumindest auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes dem Kläger als einer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich prozesskostenhilfeberechtigenden Partei wegen eines unterlassenen Hinweises des Beklagten auf eine mögliche Inanspruchnahme von Beratungs- /Prozesskostenhilfe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 611, 675 BGB in Höhe des vereinbarten Honorars, aber auch in Höhe der nunmehr geltend gemachten gesetzlichen Gebühren zustehen dürfte (OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 3 U 139/09 - gleich OLGR 2009, 883).
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