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   OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09   

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https://dejure.org/2009,7064
OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09 (https://dejure.org/2009,7064)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.2009 - 19 W 22/09 (https://dejure.org/2009,7064)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 19 W 22/09 (https://dejure.org/2009,7064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 66 ZPO, § 69 ZPO, § 71 ZPO, § 137 Abs 4 ZPO, § 141 ZPO
    Haftpflichtprozess nach einem angeblich fingierten Verkehrsunfall: Rechtliches Interesse des mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherers an einem Beitritt als Streithelfer auf Beklagtenseite; persönliche Anhörung eines anwaltlich nicht vertretenen Beklagten im ...

  • Judicialis

    ZPO § 66; ; ZPO § 69; ; ZPO § 71; ; ZPO § 137 Abs. 4; ; ZPO § 141; ; ZPO § 288

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Beitritts des Kfz-Haftpflichtversicherers; Zulässigkeit der Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Anwaltsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Beitritts des Kfz-Haftpflichtversicherers; Zulässigkeit der Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Anwaltsprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 140
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09
    Soweit - wie hier - Anwaltszwang besteht, kann ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden (BGH Versicherungsrecht 2006, 663; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 288 Randnummer 3c m. w. N.).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 196/93

    Prüfung der Verkaufsberechtigung des Veräußerers beim Erwerb eines aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09
    Denn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer handelt im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Partei (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rn. 1), auch wenn die Wirkungen seiner Prozeßhandlungen - wie hier die Stellung des Antrages auf Klageabweisungen nach § 67 Halbs. 2 ZPO - für die unterstützte Partei eintreten (BGH NJW 1994, 2022; 1995, 199).
  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

    Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09
    Denn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer handelt im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Partei (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rn. 1), auch wenn die Wirkungen seiner Prozeßhandlungen - wie hier die Stellung des Antrages auf Klageabweisungen nach § 67 Halbs. 2 ZPO - für die unterstützte Partei eintreten (BGH NJW 1994, 2022; 1995, 199).
  • OLG Frankfurt, 14.08.1995 - 15 W 20/95

    Verkehrsunfall; Haftpflichtprozeß; Gesamtschuldner; Streithelfer; Fingierter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2009 - 19 W 22/09
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Beklagten zu 2) trotz Beitritt nach der prozessualen Lage von vornherein unmöglich wäre, auf eine Klageabweisung zugunsten des Beklagten zu 1) hinzuwirken (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 1996, 212).
  • OLG Hamm, 22.11.2019 - 9 U 93/19

    Sachaufklärung, Parteianhörung, Streithilfe

    Insoweit unterscheidet der vorliegende Fall auch von der Fallkonstellation, die der vom Landgericht zitierten, im Übrigen auch nur § 137 Abs. 4 ZPO betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde lag (BVerwG, NJW 1984, 625).Soweit das OLG Frankfurt und das OLG München auch in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden eine Anhörung des mitverklagten, jedoch nicht unmittelbar, sondern nur über die KFZ-Versicherung als Streithelferin anwaltlich vertretenen Fahrers/Halters nach § 141 Abs. 1 ZPO als unzulässig erachtet haben (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 140, dort Rn. 7 bei juris; OLG München, Urteil v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13, zitiert nach juris, dort Rn. 8 ff.), folgt der Senat dem nicht.
  • LG Essen, 30.12.2011 - 8 O 70/11

    Darlegungslast und Beweislast für die Verursachung eines Schadens durch ein

    Ferner folgt ihr rechtliches Interesse an der Streithilfe auch daraus, dass eine Einziehungsklage des Klägers in Betracht kommt, sollte er den Anspruch des Beklagten aus dem Versicherungsvertrag pfänden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09).

    Dies würde voraussetzen, dass es der Beklagten trotz Beitritt nach der prozessualen Lage von vornherein unmöglich wäre, auf eine Klageabweisung zu Gunsten des Beklagten hinzuwirken (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09).

    Soweit - wie hier - Anwaltszwang besteht, kann ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09 m. w. N.).

    Denn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer handelt im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Partei, auch wenn die Wirkungen seiner Prozesshandlungen - wie hier die Stellung des Antrages auf Klageabweisungen nach § 67 ZPO - für die unterstützte Partei eintreten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 19 W 22/09 m. w. N.).

  • LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11

    Wohnungeigentumsverfahren: Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als

    Zu jedem einzelnen dieser Streitgenossen entsteht aber ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 61 Rz. 1 und § 62 Rz. 1).

    Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt (BGHZ 8, 72; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3).

  • OLG München, 14.03.2014 - 10 U 4774/13

    Verfahren im Haftpflichtprozess bei einem angeblich verabredeten Unfall

    a) Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 IV, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist (BVerwG NJW 1984, 625; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 140 ; Senat, Urteil vom 18.10.2013 - 10 U 553; Beschl. V. 27.01.2014 - 10 W 2375/13).
  • LG Wiesbaden, 01.07.2015 - 12 O 84/13

    Beitritt einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung als Streithelferin

    Trotz des bestehenden Trennungsprinzips zwischen Haftpflicht- und Deckungsprozess besteht im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten das Risiko eine Inanspruchnahme der Streithelferin in einem sich anschließenden Haftpflichtprozess (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 140; BGH NJW-RR 2001, 1311, RZ 16 f.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 156).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2010 - 3 U 109/10

    Unentgeltliches Auftragsverhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des

    Der Kläger befand sich in Beweisnot, da eine Parteianhörung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, der nach dem Vortrag des Klägers das beschädigte Mähwerk auf der Wiese noch am 06.08.2008 gesehen haben soll, unzulässig war (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 140).
  • LG Münster, 18.04.2019 - 14 O 361/18
    Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 IV, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist (BVerwG NJW 1984, 625; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 140; Senat, Urteil vom 18.10.2013 - 10 U 553; Beschl. V. 27.01.2014 - 10 W 2375/13).
  • OLG Stuttgart, 24.10.2019 - 1 U 244/18

    Richterliche Beweiswürdigung: Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall

    Dabei kann dahinstehen, ob eine persönliche Anhörung - wäre sie denn erschienen - zulässigerweise hätte erfolgen können (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 19 W 22/09 -, Rn. 7, juris).
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