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   KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09   

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https://dejure.org/2010,2390
KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09 (https://dejure.org/2010,2390)
KG, Entscheidung vom 06.04.2010 - 9 U 45/09 (https://dejure.org/2010,2390)
KG, Entscheidung vom 06. April 2010 - 9 U 45/09 (https://dejure.org/2010,2390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sitzungspolizeiwidrige Abbildung

    § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 176 GVG
    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die Zulässigkeit einer einwilligungslosen Verbreitung eines Bildnisses

  • ferner-alsdorf.de

    Schutz des Persönlichkeitsrechts (hier: Fotos im Gerichtssaal)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bildberichterstattungüber die Urteilsverkündung in einem Strafverfahren und Zulässigkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen; Zulässigkeit der Veröffentlichung eines unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung gefertigten Lichtbildes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KUG § 22f; KUG § 23 Abs. 2; GVG § 176
    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung in einem Strafverfahren und Zulässigkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen; Zulässigkeit der Veröffentlichung eines unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung gefertigten Lichtbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Fotos im Gerichtssaal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1417
  • NJW-RR 2011, 1568
  • GRUR-RR 2010, 378 (Ls.)
  • GRUR-RR 2011, 392 (Ls.)
  • afp 2010, 395
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende sogar verpflichtet, eine Möglichkeit für Bildaufnahmen der Medien zu schaffen (BVerfG NJW 2008, 977).

    Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (BVerfG NJW 2008, 977 jeweils m. w. N.).

    (BVerfG NJW 2008, 977).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzen Bildaufnahmen ausschließende oder begrenzende, sitzungspolizeiliche Anordnungen im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offen legt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (BVerfG NJW 2008, 977).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. nur BGH NJW 2009, 1499).

    Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 1499).

    Mit welchen Bildern ein Beitrag illustriert wird, ist grundsätzlich von den Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien zu entscheiden (BGH NJW 2009, 1499).

    Im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG kann zugunsten eines Betroffenen Berücksichtigung finden, dass ein Foto auf rechtswidrige Art und Weise zustande gekommen ist, so etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen (BGH NJW 2009, 1499) oder auch als Resultat einer für den Betroffenen unerträglichen Dauerbelästigung und Verfolgung (Senat AfP 2006, 369).

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH NJW 2006, 599).

    Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH NJW 2006, 599).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Allerdings ist der Pressefreiheit andererseits Genüge getan, wenn der Vorsitzende diese Gelegenheit zur Anfertigung von Bildaufnahmen schafft; dagegen kann aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG nicht auch eine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen (BVerfG NJW 2009, 2117).

    Vielmehr können es die jeweiligen Umstände - wie vorliegend der geplante Terroranschlag auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland - rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (BVerfG NJW 2009, 2117).

  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Eine höhere Gebühr kommt gemäß Nr. 2300 VV zum RVG nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist (Senat Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - Juris).

    Die Kosten für das Abschlussschreiben sind schließlich unabhängig von der Frage, ob der Kläger der Beklagten ausreichende Gelegenheit für die Abgabe einer Abschlusserklärung gegeben hat, erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie bei längerem Zuwarten seitens des Klägers von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (Senat Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - Juris; KG 10. ZS KGR 2008, 920).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen.

    Ohnehin stellt das BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226) entscheidend darauf ab, dass die Resozialisierung eines zu langjähriger Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters ein schwieriger Prozess ist, der sowohl im Interesse des Verurteilten als auch der Gesellschaft liegt und nicht an Missachtung und Ablehnung der Umwelt, die der aus der Strafhaft Entlassene vorfindet, scheitern soll.

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09
    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

    Der Persönlichkeitsschutzes darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619).

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • KG, 01.04.2009 - 24 U 133/08

    Auch mit einer Garantie Dritter darf geworben werden

  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 680/02

    Gestattung anonymisierter Fernsehaufnahmen vor Beginn der Verhandlung in einem

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 1.96

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;; Erstattungsanspruch, öffentlich-

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07

    Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in AfP 2010, 395 veröffentlicht ist, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 1004 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und demgemäß auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren zu.
  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • OLG Dresden, 27.11.2017 - 4 W 993/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverpixelte Abbildung

    Ein gewichtiges Informationsinteresse kann hierbei auch dann gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht (KG Berlin, Urteil vom 06. April 2010 - 9 U 45/09 -, Rn. 59, juris ).

    Eine Sanktionierung von Verstößen gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen kann nicht in einem Strafverfahren nachfolgenden presserechtlichen Verfahren erfolgen (KG Berlin, Urteil vom 06. April 2010 - 9 U 45/09 -, Rn. 31, juris).

  • KG, 14.10.2010 - 10 U 79/09

    Anwalt muss Berichterstattung hinnehmen

    Nach Ansicht des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (NJW-RR 2010, 1417) ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob ein Foto unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG rechtswidrig erlangt worden ist.
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