Rechtsprechung
| BGH, 25.09.2009 - V ZR 33/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung der Erhaltungskosten für Terrassenfenster und -türen auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Änderung der Teilungserklärung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- AG Konstanz, 15.11.2007 - 12 C 7/07
- LG Karlsruhe, 03.02.2009 - 11 S 12/07
- BGH, 25.09.2009 - V ZR 33/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2010, 227
- NZM 2009, 866
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09
Wohnungseigentum - Wahrung der Klagefrist trotz Bezeichnung des falschen Gegners
Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, juris) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ihren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vornehmen. - BGH, 18.06.2010 - V ZR 164/09
Wohnungseigentum - Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels
Maßgeblich für die Auslegung einer Regelung in einer Gemeinschaftsordnung sind ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergeben (Senat, Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, NJW-RR 2010, 227, 228). - LG München I, 17.02.2011 - 36 S 79/10
Wohnungseigentum - Begründung einer Zahlungspflicht im Beschlusswege
Soweit sich die Berufungsbegründung zur Untermauerung einer davon abweichenden Ansicht auf § 5 der Gemeinschaftsordnung bezieht, gilt, dass maßgeblich für die Auslegung einer Regelung in einer Gemeinschaftsordnung ihr Wortlaut und ihr Sinn sind, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergeben (BGH, NJW-RR 2010, 227, 228; BGH vom 18.06.2010, V ZR 164/09).
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