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   BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07   

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https://dejure.org/2009,583
BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07 (https://dejure.org/2009,583)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07 (https://dejure.org/2009,583)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 1342/07 (https://dejure.org/2009,583)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung seines Honoraranspruchs aus einer Vergütungsvereinbarung - Zur Abwägung zwischen Gemeinwohlbelangen (Schutzbedürfnis des Mandanten, Mäßigungsgebot) und der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit ...

  • verkehrslexikon.de

    Bewertung der Angemessenheit von Honorarvereinbarungen eines Strafverteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer Honorarvereinbarung zwischen Strafverteidiger und Mandanten über 320 EUR für jede Arbeitsstunde

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 3 BRAGebO, § 3a RVG
    Keine pauschale Kappungsgrenze für Zeithonorare

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vergütung - Unzulässige Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 49b Abs. 1 BRAO; § 3a Abs. 2 RVG; § 140 StPO
    Vergütung - Unzulässige Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger durch die Zivilgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Allgemeine Honorargrenze bei Strafverteidigerhonoraren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Strafverteidigerhonorar und die Berufsausübungsfreiheit

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Keine Begrenzung des Strafverteidigerhonorars

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Kappungsgrenze für Zeithonorare

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Begrenzung einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung ist verfassungswidrig

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vergütung - Unzulässige Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 49b Abs. 1 BRAO; § 3a Abs. 2 RVG; § 140 StPO
    Vergütung - Unzulässige Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine pauschale Kappungsgrenze für Zeithonorare! (IBR 2009, 1172)

Sonstiges (2)

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Prof. Dr. Holger Matt

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerde RA Prof. Dr. Holger Matt wegen Vergütungskappung auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstvergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 559
  • NJW-RR 2010, 259
  • StV 2010, 89
  • AnwBl 2009, 650
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Die Garantie der freien Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 106, 275 ; 114, 196 ; 117, 163 ).

    Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich der beruflichen Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, so scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Dem entspricht, dass auch Rechtsanwälte das Entgelt für ihre beruflichen Leistungen frei aushandeln können (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Der Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Gerade in Strafverfahren ist es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für einen Preiswettbewerb schaffen (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Denn der Schutz des - für eine funktionierende Rechtspflege wesentlichen - Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft stellt einen schutzwürdigen Gemeinwohlbelang dar (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Der Schutz der berufsbezogenen Vertragsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen in einem Umfeld stattfinden muss, das es dem Rechtsanwalt erschwert, seine Honorarvorstellungen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 118, 1 ).

    Abgesehen davon, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen (vgl. § 49b Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ), erlangt bei Vereinbarung eines höheren Honorars faktisch die Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung maßgebliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 118, 1 ).

    Auch die Begrenzung des Einkommens von Rechtsanwälten ist für sich genommen kein legitimes Ziel für Eingriffe in die Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 118, 1 ).

    Zwar gehört es auch zum Schutzauftrag des Staates, darauf zu achten, dass die Justizgewährung nicht durch zu hohe Anwaltskosten erschwert wird (vgl. BVerfGE 118, 1 ).

    Zwar wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, wehrt sich jenseits der Fälle der Pflichtverteidigung kein Rechtsanwalt mehr bereit fände, zu einer angemessenen vertraglichen Vergütung oder den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden (vgl. BVerfGE 118, 1 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    Der auf die Ermittlung des Sachverhalts angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch im Interesse des Rechtsgüterschutzes Einzelner um der Allgemeinheit willen durchzusetzen, ist mit erheblichen Belastungen und möglichen weitreichenden Folgen für den Betroffenen verbunden (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

    Gewährleistet ist insoweit insbesondere die Zuziehung und Auswahl eines Verteidigers (vgl. BVerfGE 110, 226 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Dabei lässt auch beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien regelmäßig auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 103, 89 ).

    Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Eine Entkräftung dieser Vermutung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn der Rechtsanwalt ganz ungewöhnliche, geradezu extrem einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen ist (vgl. BGHZ 162, 98 ).

    Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt zur Mäßigung verpflichtet sei (vgl. BGHZ 162, 98 ).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, bei dem sich kommerzielles Denken nicht schlechthin verbietet (vgl. BVerfGE 87, 287 . 117, 163 ).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Regelungen und diese umsetzende Entscheidungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen, weisen unmittelbaren Berufsbezug auf (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 101, 331 ).

    Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 83, 1 ).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Diese Vorkehrungen genügen grundsätzlich der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 68, 237 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Schließlich kann das durch überhöhte Honorare möglicherweise gefährdete Ansehen eines Berufs Beschränkungen der Berufsfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt ist (vgl. BVerfGE 76, 171 ).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
    Kann er die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufbringen, so ist ihm unter den Voraussetzungen des § 140 StPO von Amts wegen und auf Kosten der Staatskasse ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei regelmäßig ein Rechtsanwalt zu bestellen ist, der das Vertrauen des Beschuldigten genießt (vgl. BVerfGE 9, 36 ).
  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 328/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Überspannung an die Bestimmtheit von

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • OLG Dresden, 10.04.2007 - 14 U 2049/06

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung des Vergütungsanspruchs eines Anwalts auf

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 17).

    Darauf, dass die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG auch das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 11), kann sich der Anwalt im Falle einer einseitig gestellten, von ihm vorformulierten Vergütungsvereinbarung nicht berufen.

    Der Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 19 f).

    Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77).

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Die Einführung einer solchen Grenze steht in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG AnwBl. 2009, 650, 653).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209).

    Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).

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