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   BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07   

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BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07 (https://dejure.org/2009,2672)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07 (https://dejure.org/2009,2672)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - XII ZB 92/07 (https://dejure.org/2009,2672)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) für rentenferne Versicherte getroffenen Übergangsregelung bei der Behandlung von VBL -Anrechten im ...

  • Judicialis

    BGB § 1587a Abs. 2; ; BGB § 1587a Abs. 3; ; VAHRG § 1 Abs. 2; ; VBL-Satzung § 78 Abs. 1; ; VBL-Satzung § 78 Abs. 2; ; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 S. 1; ; BetrAVG § 18 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VBLS § 78; VBLS § 79; BetrAVG § 18
    Behandlung des Anrechts aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versorgungsausgleich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) für rentenferne Versicherte getroffenen Übergangsregelung bei der Behandlung von VBL -Anrechten im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 361
  • MDR 2009, 1341
  • FamRZ 2009, 1901
  • VersR 2010, 201
  • BB 2010, 83
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

    Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 -FamRZ 2009, 950, 952).

    Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

    Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 -FamRZ 2009, 950, 952).

    Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

    Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 -FamRZ 2009, 950, 952).

    Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    #Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).

    Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.).

    Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177).

    Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).

  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995 ; Wick aaO Rdn. 210).

    Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen.

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07

    Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg durch Abschluss einer

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360).

    Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 65/03

    Voraussetzungen der Realteilung von privaten Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).
  • BGH, 29.10.2008 - XII ZB 69/08

    Berücksichtigung des bis zum Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Barwert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.).
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 26/07

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Weil eine Risikoversicherung stets mit dem letzten Beitrag aufrechterhalten wird und es aus diesem Grunde gleichgültig ist, ob und wie viele Prämien während der Ehe und gegebenenfalls schon davor gezahlt worden sind, gelten bei einem in der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben, wenn der letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde (vgl. für eine private BUZ: Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 17; für eine BUZ im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996).

    Durch den damit verbundenen Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gleichzeitig sichergestellt, dass für einen nicht invaliden - und auch nicht invalide werdenden - ausgleichsberechtigten Ehegatten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes "bedarfsabhängiges" Versorgungsanrecht für das Alter begründet wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15

    Versorgungsausgleich: Maßgebliches Ende der Ehezeit bei verfrühtem

    In Bezug auf Berufsunfähigkeit (Zusatz-)Versicherungen erfolgt ein Wertausgleich somit ohnehin nur in den Fällen, in denen eine Leistung bereits bezogen wird (vgl. zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht auch BGH, NJW-RR 2010, 361, 363; NJW-RR 1993, 195, 197).
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Zur Sicherstellung einer solchen gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten hat der Versorgungsträger zwar einen Gestaltungsspielraum (vgl. MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 1, 5; BeckOGK/Ackermann-Sprenger [Stand: 1. Juni 2021] VersAusglG § 11 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 21 zu § 1 Abs. 2 VAHRG).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im

    Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.

    Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 4 KR 2341/20

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rentenleistung aus einer

    Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - juris, Rn. 17 zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).
  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 11 UF 91/11

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlich günstigen

    Die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Vorschriften der Satzung der ZVK sind jedoch unwirksam (vgl. BGH FamRZ 2009, 1901; FamRZ 2009, 296).
  • OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09

    Versorgungsausgleich: Vereinbarung über die Anwendung des neuen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, wenn ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL verfügt, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie der Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07-juris; zuletzt FamRZ 2009, 1901; vgl. auch FamRZ 2009, 954 zum gleichgelagerten Problem bei anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), was beim Antragsgegner der Fall ist (als rentenfern gelten alle in den neuen Ländern im öffentlichen Dienst Beschäftigte, was auf den Antragsgegner zutrifft).

    - Es kann aber auch ohne eine vorangegangene Einigung der Parteien eine Entscheidung unter Einbeziehung der Anwartschaften bei der VBL treffen, weil die Antragstellerin bereits Rentenbezieherin ist (in einem solchen Fall hält jedenfalls das OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087, eine sofortige Entscheidung ohne Rücksicht auf das Problem der Startgutschriften für zulässig; dazu auch Borth, a.a.O. Rn. 450; der BGH hat die Frage offen gelassen, zuletzt FamRZ 2009, 1901 Rn. 14).

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

    Auf das Verfahren findet nunmehr gemäß Art. 111 Abs. 3, Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende verfahrens- und materielle Recht Anwendung (Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 5; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 8; BGH, Beschl. v. 2. September 2009, XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 ff).
  • OLG Nürnberg, 20.07.2011 - 11 UF 809/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung wegen der sogenannten

    Die diesen Berechnungen zu Grunde liegenden Vorschriften der Satzung der ZVK sind jedoch unwirksam (vgl. BGH FamRZ 2009, 1901; FamRZ 2009, 296).
  • OLG Rostock, 28.02.2011 - 10 UF 228/10

    Aussetzung des Verfahrens übe den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die

    a) Die Behandlung von Anrechten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist für rentenferne Jahrgänge - weil insoweit die Satzungsregelung zur Startgutschrift unwirksam ist (BGH FamRZ 2009, 1901; FamRZ 2009, 296 ; FamRZ 2009, 211 ; FamRZ 2008, 1343; anders für rentennahe Jahrgänge: BGH FamRZ 2010, 727 ) und deshalb der Wert des Anrechts nicht festgestellt werden kann - in der Rechtsprechung umstritten.
  • OLG Brandenburg, 12.10.2010 - 9 UF 116/10

    Aussetzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des

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