Rechtsprechung
OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 28; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2
Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Übertragung von Grundstücksrechten in einem Spaltungs- und Übernahmevertrag bei genauer Bezeichnung übereinstimmend mit dem Grundbuch bzw. unter Hinweis auf das Grundbuchblatt; Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen ...
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bestimmtheit der Erklärungen bei Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UmwG § 126; GBO § 28
Anforderungen an die Bestimmtheit der Erklärungen bei Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übertragung von Grundstücksrechten bei der Unternehmensaufspaltung
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Bestimmtheit bei Unternehmensspaltung
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
§ 126 Abs 1 Nr 9
Grundstück, Spaltungsplan, Übernahmevertrag - datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 01.10.2008 - 4 T 317/08
- OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 592
- DNotZ 2010, 66
- FGPrax 2010, 21
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks
Auszug aus OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08
Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63;… anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428).
Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
- KG, 01.08.2014 - 1 W 213/14
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Unternehmensumwandlung im Wege der Spaltung: …
Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2009, 2 W 241/08, ZNotP 2010, 108).(Rn.15).Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 28 hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig, DNotZ 2010, 66; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13).
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der durch § 126 UmwG ins materielle Recht transformierten Anwendung des § 28 GBO diesem auch Genüge getan werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird (so OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 592, zustimmend Schmidt-Räntsch a.a.O. S. 13).
- KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14
Wann geht das Eigentum bei einer Grundstücksspaltung über?
Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*).Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*).
b) Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig, DNotZ 2010, 66; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13).
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der durch § 126 UmwG ins materielle Recht transformierten Anwendung des § 28 GBO diesem auch Genüge getan werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird (so OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 592, zustimmend Schmidt-Räntsch a. a. O. S. 13).
- KG, 28.02.2012 - 1 W 43/12
Grundbuchverfahren: Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum; Nachweis des …
Sie enthält keinerlei Hinweis auf den Inhalt der zum Rechtsübergang erforderlichen Erklärungen, vgl. §§ 126, Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 und 2 UmwG, 28 GBO (hierzu BGH, MDR 2008, 497; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21, 22).
- OLG Hamm, 04.01.2011 - 15 W 452/10
Widerlegung der Vermutung für die Berechtigung des abtretenden …
Denn die wirksame Ausgliederung von Vermögensgegenständen führt zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) nur hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die in dem Ausgliederungsvertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 u. S. 2 UmwG entsprechend § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (BGH NJW-RR 2008, 756; OLG Schleswig FGPrax 2010, 21). - OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 3 Wx 88/10
Zur Eigentumsübertragung von Grundstücken durch Spaltung
Der Bundesgerichtshof hat - hierauf weist das OLG Schleswig - 2 W 241/08 - vom 26.08.2009 (FGPrax 2010, 21) zu Recht hin - in seiner Entscheidung vom 25.01.2008 (NJW-RR 2008, 756) festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Wege der Spaltung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind. - OLG Frankfurt, 27.12.2011 - 20 W 308/11
Grundbuch: Kein Nachweis der Bezeichnung einer Grundschuld durch …
Da § 126 Abs. 2 UmwG für Grundstücke wie auch für Rechte an Grundstücken gilt (Oberlandesgericht Schleswig Beschl. v. 01.10.2009 - 2 W 241/08 - ZNotP 2010, 108, 109;… Widmann/Mayer: UmG, § 126, Rdnr. 212; Böhringer, Rpfleger 2001, 59 ff., 63), müsste demnach eine im Weg der Spaltung durch Ausgliederung übertragene Grundschuld in gleicher Weise zumindest nach Grundbuchbezirk und Grundbuchblatt bezeichnet sei, um auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen zu können. - OLG Nürnberg, 29.05.2012 - 15 W 791/12
Grundbucheintragung: Erstreckung einer Löschungsbewilligung auf "im Grundbuch und …
Die Eintragungsbewilligung ist auch im Hinblick auf § 28 GBO auslegungsfähig (allgemeine Meinung; vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 279; OLG Schleswig FGPrax 2010, 21; BGH NJW 1984, 1959;… Demharter, GBO, § 28 Rn. 1, 14; Wilsch, in: Hügel, GBO, Stand: 01.03.2012, § 28 vor A). - OLG Dresden, 29.10.2012 - 17 W 1084/12 Die LÖschung der Briefgrundschuld erfordert entweder eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Rechtsinhabers oder aber eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers in Verbindung mit einem dem materiellen und formellen Recht genügenden Nachweis der Rechtsnachfolge (OLG Schleswig NJW-RR 2010, 592 - zitiert nach juris Rn,26), Diese Rechtsnachfolge soll vorliegend - so verlautbart es das Handelsregister - außerhalb des Grundbuches im wege der Ausgliederung nach S 123 Abs, g, S 131 Abs. 1 Nr, '1.