Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09   

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https://dejure.org/2009,3217
BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,3217)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2009 - XI ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,3217)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 (https://dejure.org/2009,3217)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei Abweisung der Klage zur Hauptsache; Unabhängigkeit der Abweisung der Klage zur Hauptsache von dem Bestehen des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässige Feststellung des Fortbestehens eines Darlehensvertrags trotz anderweitig anhängigem Verfahren mit demselben Vertragsverhältnis als Streitgegenstand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 2
    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei Abweisung der Klage zur Hauptsache; Unabhängigkeit der Abweisung der Klage zur Hauptsache von dem Bestehen des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Frage anderweitiger Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 261, 256 ZPO
    Einwand der Rechtshängigkeit - Vorgreiflichkeit bei Zwischenfeststellungswiderklage (Prof. Dr. Beate Gsell, Augsburg; ZJS 2/2010, S. 258)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 640
  • MDR 2010, 339
  • WM 2010, 331
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    Wie der erkennende Senat für einen gleichlautenden Feststellungsantrag der Klägerin bereits entschieden hat, ist das Begehren der Klägerin, angesichts des erklärten Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz die Fortdauer des Darlehensvertrags feststellen zu lassen, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage der von der Klägerin auch hier erhobenen Art, für die ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f. m. w. N.).

    Die Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags ist in dem auf Rückabwicklung, Freistellung und Feststellung gerichteten Prozess vor dem Landgericht Karlsruhe vielmehr allein eine Vorfrage, über die - wie auch das Berufungsgericht richtig sieht - ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49) zugrunde liegenden Fall nicht einmal notwendigerweise zu entscheiden war, und über die das Landgericht Karlsruhe auch tatsächlich nicht entschieden hat.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 27. Mai 2008 entschieden hat, lässt sich in Fällen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse der Klägerin mit Blick auf eine auf Rückabwicklung und Freistellung von den Verbindlichkeiten gerichtete gegenläufige Klage der Anleger schon deshalb nicht verneinen, weil dort nicht notwendigerweise über die Frage der Unwirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags entschieden wird und eine gegebenenfalls über die Frage getroffene Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49).

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    Der Verweis auf eine andere Rechtsschutzmöglichkeit setzt nämlich jedenfalls voraus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sein Klageziel mit der anderen Klage zu verfolgen, dass insbesondere seinem Feststellungsinteresse durch diese genügt ist (st. Rspr., siehe nur BGHZ 134, 201, 208 f. m. w. N.).

    Der Kläger einer Feststellungsklage muss die Sicherheit haben, dass in dem anderen Verfahren über die von ihm begehrte Feststellung eine materiell-rechtliche Entscheidung ergeht (BGHZ 134, 201, 209).

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17).

    An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteile vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 993 m. w. N.).

  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

    Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteile vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 993 m. w. N.).
  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 37/08

    Zulässigkeit der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    c) Dies muss nicht entschieden werden, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, aus anderen Gründen unhaltbar ist (so schon zu derselben Argumentation des Berufungsgerichts Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Tz. 1 und vom 29. September 2009 - XI ZR 37/08, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    b) Offenbleiben kann auch, ob die Auffassung der Revision zutrifft, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit greife nicht, weil mit der hier erhobenen Feststellungsklage der Gefahr einer Verjährung begegnet werden solle, dies jedoch nur mit der positiven Feststellungsklage möglich sei, da die negative Feststellungsklage oder die Verteidigung gegen eine solche - wie dies Gegenstand des Parallelverfahrens wäre - die Verjährung nicht hemmten (vgl. BGHZ 72, 23, 28 ff.; KG, NJW 1961, 33; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 17; Macke, NJW 1990, 1651).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2007 - 3 U 109/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Leistungsklage aus dem selben

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    Dabei kann dahinstehen, ob das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse für eine selbständige positive Feststellungsklage überhaupt durch die Möglichkeit, die erstrebte Entscheidung durch eine Widerklage im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums zu erreichen, beseitigt wird (so Brandenburgisches OLG, BKR 2007, 508, 509), oder ob dem Kläger insoweit grundsätzlich die von § 35 ZPO eröffnete Wahlmöglichkeit zusteht (Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 31, § 256 Rn. 62, jeweils m. w. N.).
  • KG, 08.06.1960 - 10 U 414/60
    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    b) Offenbleiben kann auch, ob die Auffassung der Revision zutrifft, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit greife nicht, weil mit der hier erhobenen Feststellungsklage der Gefahr einer Verjährung begegnet werden solle, dies jedoch nur mit der positiven Feststellungsklage möglich sei, da die negative Feststellungsklage oder die Verteidigung gegen eine solche - wie dies Gegenstand des Parallelverfahrens wäre - die Verjährung nicht hemmten (vgl. BGHZ 72, 23, 28 ff.; KG, NJW 1961, 33; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 17; Macke, NJW 1990, 1651).
  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 569/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    c) Dies muss nicht entschieden werden, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, aus anderen Gründen unhaltbar ist (so schon zu derselben Argumentation des Berufungsgerichts Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Tz. 1 und vom 29. September 2009 - XI ZR 37/08, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
    Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auch auf diesen Grund stützen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262, Tz. 11); vielmehr ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 80; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 25).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Eine Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden Vorfrage begründet aber keine doppelte Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 110/09, Rn. 15 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 261 Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 261 Rn. 9).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8131
BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anfechtung eines Teilanerkenntnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 640
  • MDR 2010, 342
  • FamRZ 2010, 459
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09
    Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenentscheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO (200 EUR) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

    Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

    Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09
    Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230).

    In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenentscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13).

  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    b) Daneben ist aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 8 [zum Teilanerkenntnis]; OLG Rostock, OLGR Rostock 2003, 388 f.; OLG München, BauR 2012, 537; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 42; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 120; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rn. 53).
  • AG Brandenburg, 30.03.2017 - 31 C 227/16

    Zum sofortigen Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen bei Wild- und

    Der Streitwert des Rechtsstreits ist zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen, wobei nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils hier jetzt nur noch das streitige Kosteninteresse der Parteien anzusetzen ist ( BGH , Beschluss vom 12.11.2009, Az.: V ZR 71/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 640 ).
  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 71/13

    Berücksichtigung einer vom Berufungsgericht als wirkungslos angesehenen

    Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 EUR bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, § 524 Rn. 30).
  • OLG Hamburg, 10.05.2017 - 8 U 46/16

    Erledigung der Hauptsache: Zulässigkeit der Berufung eines Streitgenossen gegen

    Es ist anerkannt, dass bei einem erstinstanzlichen Urteil, in dem über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils und über die restliche Hauptsache sowie die Kosten insoweit entschieden wurde, gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Berufung eingelegt werden kann, wenn auch die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angegriffen wird (vgl. BGH, MDR 2010, 342 (343); Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 99, Rn. 13).
  • AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20

    Prozessbürgschaft, Herausgabe

    Hat das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil über die Kosten eines erledigten (oder anerkannten) und eines nicht erledigten Teils entschieden, so ist gegen die Kostenentscheidung, die den durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien (oder durch das Anerkenntnis) erledigten Teil betrifft, das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn auch die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 12.11.2009 -V ZR 71/09 -, juris).
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