Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1636
BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08 (https://dejure.org/2009,1636)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - VIII ZR 119/08 (https://dejure.org/2009,1636)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 (https://dejure.org/2009,1636)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1636) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifikation eines Vertrags über eine Vereinsmitgliedschaft als Mietvertrag i.S.d. Europarechts bei Vorliegen weiterer Rechte und Pflichten neben einem Ferienwohnrecht; Notwendigkeit des Vorliegens über das Nutzungrecht hinausgehender Rechte und Pflichten und einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVVO Art. 22
    Ausschließlicher Gerichtsstand nach EuGVVO bei der Miete von unbeweglichen Sachen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten aus Vereinsmitgliedschaft mit Recht auf Nutzung einer im Ausland belegenen Ferienimmobilie

  • unalex.eu

    Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechte an unbeweglichen Sachen - Miete oder Pacht - Kurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge - Kombinierte Ferienhausmietverträge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Time-Sharing-Verträge; Teilzeitwohnrechte; Vereinsmitgliedsschaft kein Mietvertrag; gerichtliche Zuständigkeit; Ferienwohnungen

  • reise-recht-wiki.de

    Internationale Zuständigkeit beim Vertrag über ein Ferienwohnrecht

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Internationaler Gerichtsstand für vereinsrechtliches Time-Sharing

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit bei Streit um Ferienwohnrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsche Gerichte und internationaler Urlaubsnepp

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Welche internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte (IMR 2012, 1156)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 712
  • MDR 2010, 500
  • EuZW 2010, 357
  • EuZW 2010, 85
  • NZM 2010, 251
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse.

    Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m. w. N.).

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m. w. N.).

    b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15).

    Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).

    Zwar ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24).

    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

  • BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m. w. N.).

    b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15).

    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferienwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 - Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage.

    c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden.

  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

    Der wirtschaftliche Wert der für die Erhaltung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge übersteigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in Höhe von 15.600 DM (7.976, 15 EUR), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10).

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).

    Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist.

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 215/65

    Beitragspflichten des ausgeschiedenen Vereinsmitglieds

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Dieses - jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint.
  • BGH, 27.06.2007 - X ZR 15/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei rügeloser Einlassung bei

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint.
  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. - Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08
    Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

    Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251, Tz. 8 m.w.N.), ausgegangen.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07

    Anwendung österreichischen Rechts auf Ferienwohnrechte in einer österreichischen

    Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit der Begründung bejaht, dass es sich im Streitfall nicht um eine Klage handelt, die die Miete von unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 Alt. 2 EuGVVO zum Gegenstand hat, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251 = MDR 2010, 500).
  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 275/11

    Internationale Zuständigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand der Belegenheit bei

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaates wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind (BGH NJW-RR 2010, 712 ff. Tz. 10; NJW-RR 2008, 1381 ff. Tz. 14; EuGH NZM 2005, 912 ff. Tz. 16, jeweils m. w. N.; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Auflage, VO [EG] 44/2001 Art. 22 Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht