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   BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10   

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https://dejure.org/2011,1655
BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10 (https://dejure.org/2011,1655)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2011 - V ZB 236/10 (https://dejure.org/2011,1655)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2011 - V ZB 236/10 (https://dejure.org/2011,1655)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 49a Abs 1 S 2 GKG
    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung eines Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen; Interesse eines Verwalters an der Entlastung oder Nichtentlastung nach dem mit der Entlastung verbundenen Wert

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessungsgrundlage der Beschwer bei Anfechtung der Entlastung des WEG-Verwalters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschwerdewert bei Anfechtung der Verwalterentlastung beträgt mindestens 1.000,00 €, § 3 ZPO.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlastung und/oder Nichtbelastung des Verwalters; Gegenstandswert; Streitwert; Wert der Beschwer; Bauüberwachungsleistungen des WEG-Verwalters; Verwalterhonorar

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 3; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
    Bestimmung des Interesses an der Entlastung oder Nichtentlastung eines Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen; Interesse eines Verwalters an der Entlastung oder Nichtentlastung nach dem mit der Entlastung verbundenen Wert

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regelmäßiger Wert der Entlastung des WEG-Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wert einer Entlastung des WEG-Verwalters

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wert des Interesses an Entlastung oder Nichtentlastung des WEG-Verwalters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwalterentlastung ist im Zweifel 1.000 Euro wert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwalterentlastung ist im Zweifel 1.000 Euro wert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entlastung des Verwalters: Wert der Beschwer? (IMR 2011, 298)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1026
  • MDR 2011, 781
  • NZM 2011, 489
  • ZMR 2011, 654
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
    Der Anspruch wird aber zu einer den Streitwert und den Wert der Beschwer bestimmenden Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 f.).

    Das führt dazu, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557, 558).

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZB 29/95

    Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis

    Auszug aus BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090).
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 72/11

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem

    Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dabei gegebenen Ermessens (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174, 175 und vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 11 U 106/13

    Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

    Denn die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 31.3.2011 - V ZB 236/10 - Rn. 7, jeweils juris), was vorliegend im Verhältnis der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) zu bejahen war, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ihm gegenüber zweitinstanzlich weiterverfolgt wurde.
  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).

    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).

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