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   OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10   

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https://dejure.org/2010,3040
OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10 (https://dejure.org/2010,3040)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 31 Wx 84/10 (https://dejure.org/2010,3040)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10 (https://dejure.org/2010,3040)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 66

    BGB § 2269
    Zur Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament

  • openjur.de

    Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament; Anhaltspunkte für eine Schlusserbfolge auch für den Versterbensfall in erheblichem zeitlichen Abstand

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gemeinsames Testament - kann es später von einem Partner geändert werden?

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftliches Testament: gleichzeitiges Ableben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsames Testament

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werden - Regelung für "gleichzeitiges Ableben" ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 443
  • NJW-RR 2011, 444
  • FamRZ 2011, 504
  • Rpfleger 2011, 208
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" -

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    Ein Abweichen von diesem bereits erweiterten Wortsinn kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, und dies in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG München FamRZ 2008, 921/922 m.w.N.).

    23So lag der Fall auch bei der Senatsentscheidung vom 16.7.2007 (FamRZ 2008, 921): Dort war in der - insgesamt sprachlich unbeholfen formulierten - letztwilligen Verfügung selbst neben "gleichzeitig ableben" in Bezug auf die Regelung der Erbfolge auch die weitere Formulierung "nach unserem Ableben" verwendet worden.

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    (1) Die Formulierungen "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterbens" werden in der neueren Rechtsprechung über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur im weiteren Sinne die Rede sein kann, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod bei Ehegatten im engeren Sinne besteht.
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde, oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/279).
  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    (2) Zum Anderen hat das Landgericht nicht beachtet, dass für die Frage der Wechselbezüglichkeit die individuelle Auslegung Vorrang hat vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931 m.w.N.; Palandt/ Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2270 Rn. 7), und es bezieht deshalb wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen ein.
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde, oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/279).
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    Auf diese Fallgestaltung wollen Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie "bei gleichzeitigem Ableben" die (Schluss-) Erbeneinsetzung regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 80/81 m.w.N.; Reimann/Bengel/ J.Mayer § 2269 Rn. 20; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    So hat es insbesondere nicht berücksichtigt, dass nach der Lebenserfahrung Ehegatten ihre gegenseitige Erbeinsetzung regelmäßig nicht davon abhängig machen wollen, dass der Überlebende einen weitläufigen Verwandten des Erstverstorbenen zum Erben einsetzt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 201/203; Reimann/Bengel/J.Mayer Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2270 Rn. 47).
  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
    25Zwar kann sich im Einzelfall auch aus einem im Rahmen der Testamentserrichtung verfassten, zur Gesamterklärung gehörenden Begleitschreiben ergeben, dass die Testierenden mit ihren Worten einen anderen, weiteren Sinn verbunden haben (vgl. BayObLGZ 1979, 427/432).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - 3 Wx 193/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Versterbens "zu

    Eine solche Sinngebung erscheint nicht nur interessengerecht, sondern es liegt vielmehr auch nahe, dass sie den Willen der Erblasser abbildet (vgl. Senat vom 23.08.2001 - I-3 Wx 193/11 und vom 20.01.2004 - I-3 Wx 367/03; OLG München ZEV 2011, 31), wohingegen das allein wortgetreue Verständnis im Sinne einer Beschränkung der Regelung ausschließlich auf den exakt zeitgleichen gemeinsamen Unfalltod als interessenwidrig, kaum praktisch vorkommend (OLG Thüringen, a.a.O.) und damit als fern liegend erscheint.
  • OLG Frankfurt, 23.10.2018 - 21 W 38/18

    Testamentsauslegung "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

    Eine Ausnahme von den oben ausgeführten Grundsätzen kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (OLG München a.a.O.; v. 16.07.2007, Az. 31 Wx 35/07, juris; v. 14.10.2010, Az. 31 Wx 84/10, juris).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 29/19

    Beschwerde im Erbscheinverfahren

    Auf einen solchen Fall soll eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden sein, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, dies allerdings nach der sogenannten Andeutungstheorie nur dann, wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen selbst findet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 21 W 38/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 - I-3 Wx 91/16 -FamRZ 2018, 211; OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, 31 Wx 84/10, FamRZ 2011, 504, OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 31 Wx 139/13, MDR 2013, 1407; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2011 - I-15 W 327/10, FamRZ 2012, 64; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10, NJW-RR 2011, 444).
  • OLG München, 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Für den Fall des

    Eine Ausnahme hiervon kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Versterbens" bzw. "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (vgl. dazu OLG München FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 3 W 37/18

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Bei einem gemeinsamen

    Auf einen solchen Fall soll eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden sein, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, dies allerdings nach der so genannten Andeutungstheorie nur dann, wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen selbst findet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 21 W 38/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 - I-3 Wx 91/16 - FamRZ 2018, 211; OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, 31 Wx 84/10, FamRZ 2011, 504, OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 31 Wx 139/13, MDR 2013, 1407; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2011 - I-15 W 327/10, FamRZ 2012, 64; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 31 Wx 84/10, NJW-RR 2011, 444).
  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 15 Wx 484/10

    Auslegung eines Testaments und Ermittlung des Erblasserwillens durch das

    Denn das OLG München, das in Ansehung der Vorlageverpflichtung als Nachfolgegericht des aufgelösten BayObLG zu behandeln ist, hat in seinem Beschluss vom 14.10.2010 (31 Wx 084/10, bei juris) ausdrücklich den Rechtsstandpunkt vertreten, dass auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände für die Auslegung einer gleichlautenden Formulierung in einem Testament heranzuziehen sind.
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 15 W 327/10

    Begriff des gleichzeitigen Versterbens

    Zuletzt hat das OLG München (NJW-RR 2011, 444 = FamRZ 2011, 504) hierzu ausgeführt, die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem gemeinschaftlichen Testament umfasse regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr habe, ein Testament zu errichten.
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Versterben die Ehegatten demgegenüber - wie vorliegend - in größerer zeitlicher Abfolge, so gilt eine für den Fall "gemeinsamen" bzw. "gleichzeitigen" Versterbens getroffene Erbeinsetzung nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein dahin gehender Wille der testierenden Eheleute festgestellt werden kann, der sich zumindest andeutungsweise in dem Testament niedergeschlagen hat (OLG München a.a.O. sowie FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Düsseldorf, FamRZ  2012, 249; OLG Hamm ZEV 2011, 536; BayObLG FGPrax 2004, 80/81; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 1393).
  • OLG Nürnberg, 01.02.2012 - 15 W 1544/11

    Gemeinschaftliches Testament: Fall des gleichzeitigen Versterbens bei einem

    Auf diese Fallgestaltung wollen Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie "gleichzeitiges" oder "gemeinsames Ableben" eine Schlusserbeneinsetzung regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll (vergl. OLG München FamRZ 2011, 504 ff m.w.N.; Palandt a.a.O., § 2269 Rdn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Wx 91/16

    Antrag einer Nacherbin auf Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines Testaments

    Auf einen solchen Fall ist eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (vgl. Senat a.a.O.; OLG Thüringen a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG München MDR 2013, 1407; FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Frankfurt a.a.O.).
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