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   OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10   

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OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10 (https://dejure.org/2011,8781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2011 - 13 W 76/10 (https://dejure.org/2011,8781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 13 W 76/10 (https://dejure.org/2011,8781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gebührenstreitwert: Festsetzung bei miteingeklagten Zinsgewinnen zum Schadensersatz eines Kapitalanlegers auf Rückzahlung des Anlagebetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage und der vertraglich zugesagten Zinsgewinne; Berücksichtigung der Zinsen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage und der vertraglich zugesagten Zinsgewinne; Berücksichtigung der Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 714
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14).

    (4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]).

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 273/99

    Berücksichtigung von Nebenforderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.).

    Entsprechend liegt es ferner etwa bei Bereicherungsansprüchen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind wie z. B. im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.; Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 998, 1000, 4034).

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, NJW 2007, 1752).
  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 142/70

    Festsetzeung des Werts der Revision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    (3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der allgemein geteilten Ansicht, wonach es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle, bilde das Zinsbegehren nur einen Berechnungsmaßstab bei der Bildung einer einheitlichen Geldforderung, insbesondere nur einen Berechnungsposten eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs (etwa Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn. 4001, 4004, 4061; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.1971 - III ZR 142/70 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 72).
  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 277/90

    Zinsanspruch als selbstständige Hauptforderung - Zinsanspruch als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    (3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der allgemein geteilten Ansicht, wonach es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle, bilde das Zinsbegehren nur einen Berechnungsmaßstab bei der Bildung einer einheitlichen Geldforderung, insbesondere nur einen Berechnungsposten eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs (etwa Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn. 4001, 4004, 4061; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.1971 - III ZR 142/70 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 72).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2003 - 20 WF 138/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    a) Zinsen im Rechtssinne sind die vom Schuldner aufgrund Vertrags oder Gesetzes zu entrichtenden fortlaufenden Entschädigungen oder aber das Entgelt für die Überlassung, Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (vgl. BGH, NJW 1998, 2060, 2061; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2006 - 10 WF 83/06

    Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei Einreichung einer durch die PKH-Bewilligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10
    (4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 714, 715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392;Saenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70 [= KostRsp.
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2016 - 4 U 150/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Anders als in der der Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 13 W 76/10 -, juris, zugrunde liegenden Fallgestaltung besteht hier zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungen der Beklagten und ihrer Rückforderung der von ihr geleisteten Versicherungsprämien auch eine Abhängigkeit, da die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen haben kann, wenn sie zunächst einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich seiner Prämien hatte.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2016 - 4 U 131/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines

    Anders als in der der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 13 W 76/10 -, juris, zugrunde liegenden Fallgestaltung besteht hier zwischen den vom Kläger geltend gemachten Nutzungen der Beklagten und seiner Rückforderung der von ihm geleisteten Versicherungsprämien auch eine Abhängigkeit, da der Kläger nur dann einen Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen haben kann, wenn er zunächst einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich seiner Prämien hatte.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    Zinsen im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch - wie hier - entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30).

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10

    Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 714, 715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392; Saenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70 [= KostRsp.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10

    Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens als Anschlussrevision nach

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 714, 715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392; Saenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70 [= KostRsp.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11

    Fortführung als Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der Schadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 714, 715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392; Saenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70 [= KostRsp.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10

    Streitwert einer Schadensersatzklage wegen fehlgeschlagener Kapitalanlage;

    Das vorgenannte Ergebnis widerspricht auch nicht, weder im Hinblick auf den rechtlichen Ausgangspunkt noch wegen der Art der Subsumtion, dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011 - 13 W 76/10.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2012 - 14 W 8/12

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 13 W 76/10 - Tz. 10 [juris] m. w. N.).
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