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   BGH, 24.02.2011 - VII ZB 108/08   

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https://dejure.org/2011,3044
BGH, 24.02.2011 - VII ZB 108/08 (https://dejure.org/2011,3044)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VII ZB 108/08 (https://dejure.org/2011,3044)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VII ZB 108/08 (https://dejure.org/2011,3044)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91a ZPO, § 485 ZPO
    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) im selbstständigen Beweisverfahren; Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im selbstständigen Beweisverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung; selbständiges Beweisverfahren; Erledigungserklärung

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 485; ZPO § 490 Abs. 2
    Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren; Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im selbstständigen Beweisverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung im selbstständigen Beweisverfahren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Kostenentscheidung analag § 91 a ZPO im selbständigen Beweisverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Übereinstimmende Erledigung = Immer der falsche Weg zur Kostenentscheidung! (IBR 2011, 313)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 931
  • MDR 2011, 502
  • NZBau 2011, 356
  • FamRZ 2011, 808
  • BauR 2011, 1046
  • ZfBR 2011, 465
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines selbständigen

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - VII ZB 108/08
    Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2007 - IV ZB 26/06, BauR 2007, 1446 = ZfBR 2007, 562 sei höchstrichterlich entschieden, dass im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des § 494a Abs. 2 ZPO und abgesehen von den Fällen einer Antragsrücknahme kein Raum für eine Kostenentscheidung bleibe.

    Denn in der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZB 26/06, aaO Rn. 12).

    Eine kostenrechtliche Bewertung des selbständigen Beweisverfahrens danach, ob der Beweisantrag bis zum Eintritt des in diesem Sinne das Beweisverfahren erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei, widerspräche dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht auch bei einem zulässigen und begründeten Beweissicherungsantrag nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZB 26/06, aaO Rn. 15).

    Sie ist auch aufgrund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage nicht in vergleichbarer Weise möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZB 26/06, aaO Rn. 14).

  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 520/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Erledigung einseitig durch den Antragsteller (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZB 26/06, NJW 2007, 3721 Rn. 8 ff. mwN) oder übereinstimmend von Antragsteller und Antragsgegner erklärt wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - IV ZB 108/08, NJW-RR 2011, 931 Rn. 7 ff.).
  • LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme vor

    Denn es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen dem Wegfall eines Anlasses zur Klageerhebung in der Hauptsache und dem "Wegfall des Anlasses" für einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren).

    Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 269 ZPO, Rn. 59; vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO; BGH NJW-RR 2011, 931 zu § 91a ZPO).

    In der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt aber gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

  • LG Gera, 12.09.2012 - 1 S 59/12

    ARB - Anspruch Rechtschutzversicherer auf Rückzahlung Vorschüsse

    Das Amtsgericht Weimar hat daraufhin nach hiesiger Auffassung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO nicht für zulässig erachtet wird (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 24.02.2011, Az. VII ZB 108/08).
  • BPatG, 22.05.2012 - 3 ZA (pat) 44/11
    Eine generelle Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten ist im Patentnichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet mangels Regelungslücke aus (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Als maßgeblich wird insoweit der Gesichtspunkt erachtet, dass wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 18.04.2012 - 3 ZA (pat) 12/12
    Eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt ist in Nichtigkeitsverfahren regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist, da wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 18.04.2012 - 3 ZA (pat) 11/12
    Eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt ist in Nichtigkeitsverfahren regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist, da wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • OLG Bremen, 23.05.2023 - 2 W 41/22

    Auslegung der Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen

    Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO scheidet aus, da diese Vorschrift ebenso wie § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 - IV ZB 26/06 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 24.2.2011 - VII ZB 108/08 -, juris).
  • BPatG, 07.05.2012 - 3 ZA (pat) 6/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung

    Deshalb wird es in solchen Fallgestaltungen als erforderlich angesehen, das Vorgehen in beiden Verfahren im Hinblick auf eine wirkungsvolle Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung kontinuierlich aufeinander abzustimmen (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2017 - 6 OH 7295/07

    Keine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach

    Eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt im selbständigen Beweisverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2011, VII ZB 108/08, NJW-RR 2011, 931).
  • LG Frankenthal, 28.11.2013 - 4 OH 24/12

    Ist § 494a ZPO eine "Muss-Vorschrift"?

    Insoweit verbleibt neben der Kostentragungslast des Antragstellers aus § 494a Abs. 2 ZPO oder im Falle der Antragsrücknahme entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO für eine andere Kostenentscheidung kein Platz (BGH NJW-RR 2011, 931).
  • BPatG, 24.08.2011 - 5 ZA (pat) 16/11
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