Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - I-3 Wx 301/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2885
OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - I-3 Wx 301/11 (https://dejure.org/2012,2885)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2012 - I-3 Wx 301/11 (https://dejure.org/2012,2885)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - I-3 Wx 301/11 (https://dejure.org/2012,2885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,2885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Auch der Miterbe muss seine Forderungen gegen den Nachlass anmelden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Erbe muss seine Nachlassforderung anmelden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 841
  • FamRZ 2012, 1330
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15

    Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren

    Zum Ausschluss eines Nachlassgläubigers, dessen Forderung nicht bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses angemeldet war (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 24.1.2012, 3 Wx 301/11 = NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm vom 27.12.2013, 15 W 299/12 =FGPrax 2014, 136).

    Beschwerdeberechtigt (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 59 FamFG Rn. 11) ist ein Gläubiger, dessen Forderungen wegen nicht wirksamer Anmeldung ausgeschlossen, d. h. im gegebenen Fall nicht vorbehalten wurden (vgl. § 440 FamFG; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 7).

    Erlassen ist der - begründete und unterschriebene - Beschluss (von Bekanntgabe durch Verlesen abgesehen) nach der Legaldefinition gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841/842; Keidel/Zimmermann § 438 Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb § 438 Rn. 1; Heinemann NotBZ 2009, 300/303).

    Nach § 439 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 17, 18 FamFG kann auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG Wiedereinsetzung bewilligt werden (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; Bumiller/Harders/Schwamb § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann § 439 Rn. 9 a. E.; noch zweifelnd OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841/842).

  • BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. § 1970 Fn. 7; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331) und der Literatur (Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 439 Rn. 10) wurden hieran aber Zweifel geäußert.

  • OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es also für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung - anders als gemäß § 439 Abs. 2 FamFG für die Ausschließungswirkung selbst - nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an (so allerdings MünchKomm/FamFG-Eickmann, 2. Aufl. 2013, § 438 Rdn. 5), sondern darauf, wann der fertig abgefasste und unterschriebene Beschluss nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG an die Geschäftsstelle übergeben oder durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben worden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 438 Rdn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 438 Rdn.1).

    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält allerdings auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 438 FamFG für möglich (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 34 Wx 247/15 -, juris-Rz. 11; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 439 Rn. 9.; MünchKomm/FamFG-Eickmann, a.a.O., § 439 Rdn. 8; Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 438 Rdn. 1; Bahrenfuss/Waldner, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 439 Rdn. 6), lediglich vereinzelt wird dies als "zweifelhaft" bezeichnet (so etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841, 842; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 439 Rdn. 10).

    Der ausgeschlossene Nachlassgläubiger ist auch in diesem Fall nicht rechtlos: Zum einen führt der Ausschließungsbeschluss trotz des missverständlichen Gesetzeswortlauts keineswegs zum Verlust der Forderung (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 454 Rdn. 2), zum anderen verbleibt bei unredlichem Vorgehen des antragstellenden Erben die - durch § 439 Abs. 4 S. 2 erweiterte - Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO.

  • KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12

    Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des

    Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG der Berechtigte, dessen Rechte durch den Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen werden sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, juris Rn. 12; Bork/Jacoby/Schwab/Dutta, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 439 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich

    Ein Ausschließungsbeschluss in einem Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger nach den §§ 433 ff, 454 ff FamFG, der in § 439 Abs. 2 FamFG als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG bezeichnet ist, kann von jedem, der durch diesen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, mit der Beschwerde nach § 58 ff FamFG angefochten werden, somit also auch durch die Beteiligten zu 1) und 2), deren Forderungen gegen den Nachlass in dem angefochtenen Beschluss nicht vorbehalten worden sind, so dass sie mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderungen rechnen müssen (zur Beschwerdebefugnis vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2015, Az. 2 Wx 191/15, zitiert nach beck- online; OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, Az. 34 Wx 247/15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2012, Az. 3 Wx 301/11, zitiert nach juris; Holzer in Prütting/ Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 439, Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 439 Rn. 6; Waldner in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017,§ 439 Rn. 4).
  • OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21

    Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines

    Die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 Wx 301/11 -, NJW-RR 2012, S. 841 m.w.N.) und auch ansonsten zulässig.
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 249/19
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, wann der Ausschließungsbeschluss in diesem Sinne als erlassen anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (NJW 2016, 3664 ff.) dahin entschieden, dass es entsprechend der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG auf den Zeitpunkt der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle ankommt (so auch Senat NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München NJW-RR 2016, 11; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 438 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 21 W 51/17

    Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben

    Denn auch Miterben sind Nachlassgläubiger im Sinne von § 1970 BGB und daher berechtigt wie zugleich verpflichtet, ihre Forderungen gegen den Nachlass anzumelden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841, [OLG Düsseldorf 24.01.2012 - I-3 Wx 301/11] zit. nach Juris Rn 26).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 439/12

    Rechtsstellung des Inhabers einer Grundschuld im Verfahren über die

    Insoweit ist die Beteiligte zu 2) in ihren Rechten beeinträchtigt, da sie behauptet, ihr stehe aufgrund der Abtretung ein Recht an der Grundschuld zu, welches durch den angefochtenen Beschluss ausgeschlossen worden sei (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841 ff.).
  • OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im

    Erlassen ist der Beschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, zitiert nach juris Rn. 18; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 438, Rn. 4).
  • OLG Hamm, 01.08.2014 - 15 W 127/14

    Vorlage der aufgebotenen Urkunde im Beschwerdeverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht