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   LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12   

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LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12 (https://dejure.org/2013,13674)
LG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2013 - 7 O 24/12 (https://dejure.org/2013,13674)
LG Bremen, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 7 O 24/12 (https://dejure.org/2013,13674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1125
  • SpuRt 2013, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).

    Insbesondere der Ausschluss aus einem solchen Verein ist auf seine Billigkeit hin zu prüfen (BGH, NJW 1995, S. 583 [587]), ob er also durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Wenn die Rechtsordnung bei ihnen mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann (BGHZ 93, 151 [152]), so muss sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern versagen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Dies verlangt allerdings nicht, dass ein Vereinsausschließungsverfahren den für staatliche Gerichtsverfahren entwickelten Regelungen in den Prozessordnungen angepasst sein müsste, sondern nur die Beachtung solcher Verfahrensgrundsätze, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Vereinsstrafeverfahren nicht zum Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (BGHZ 102, 265 [Tz. 8]).

    Je wesentlicher die Mitgliedschaft für den Betroffenen, desto enger sind jedoch die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes zu ziehen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozess mit dem Ziel des Beweises von Ausschlusstatsachen, die im Ausschlussverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, auf der dieser Beschluss nicht beruht, und ist deshalb unzulässig (BGHZ 102, 265 [Tz. 13]).

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).

    Bei der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Vereinsmaßnahme ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der Gerichte zu beachten, der in seinem Ausgangspunkt auf der Erwägung fußt, dass sich die Mitglieder durch den Eintritt in den Verein freiwillig der Vereinsgewalt unterwerfen und es angesichts dessen auch gerechtfertigt ist, dass die Vereinsgewalt in der Vereinssphäre eine autonome Wirksamkeit entfaltet (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]).

    Die Feststellung der Tatsachen, die der Vereinsentscheidung zu Grunde gelegt werden, ist daher im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 23).

    Die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogene Vereinsvorschrift gehört zu den Maßnahmen, die der Verein eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich nicht nachzuprüfen sind (BGHZ 87, 337 [Tz. 19]).

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Ein solcher Aufnahmezwang trifft solche Vereinigungen, denen eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zukommt und bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist (BGHZ 93, 151 [Tz. 7]).

    Das ist - in Anlehnung vor allem an § 826 BGB und § 27 GWB - ganz allgemein der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGHZ 93, 151 [152] 102, 265, [276] 140, 74 [Tz. 12 f.]).

    Wenn die Rechtsordnung bei ihnen mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann (BGHZ 93, 151 [152]), so muss sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern versagen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Vielmehr ist die Vereinigung kraft der auch ihr zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will (vgl. BGHZ 101, 193, 200).
  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Insbesondere der Ausschluss aus einem solchen Verein ist auf seine Billigkeit hin zu prüfen (BGH, NJW 1995, S. 583 [587]), ob er also durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).
  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Ausgangspunkt ist allerdings das durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Bürgers, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, ihnen beizutreten, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten (BVerfGE 50, 290 [354]).
  • BVerfG, 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88

    Verfassungsrechtliche prüfung der Satzungsautonomie bei einem Geselligkeitsverein

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Sie muss um so mehr hinter Gleichheitsanforderungen zurücktreten, je stärker sie im öffentlichen Bereich wirkt und sich einem Interessenverband oder einer Berufsvereinigung annähert, die für Erwerb, Fortkommen oder soziale Stellung ihrer Mitglieder wesentliche Bedeutung hat und dabei eine Monopolstellung einnimmt, so dass die ebenfalls in Art. 9 Abs. 1 GG garantierte Gründungsfreiheit für Vereinigungen die Interessen des auf verbandlichen Zusammenschluss angewiesenen Einzelnen nicht mehr ausreichend zu schützen vermag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 29. Mai 1989 - 1 BvR 1049/88 - FamRZ 1989, 1047).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Dabei zeigt die Vorschrift des § 19 AGG, dass der Gesetzgeber dem Privaten es gerade nicht verwehrt, im Zivilrechtsverkehr die politischen Anschauungen seiner Vertragspartner als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.03.2012 - V ZR 115/11 - Juris [Tz. 9]).
  • AG Hannover, 14.02.2019 - 554 C 1620/18

    Vereinsausschluss - Rechtswidrigkeit

    Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein sind grundsätzlich insbesondere daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob der Ausschluss in der Vereinsatzung eine Grundlage hat und, bejahendenfalls, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vergleiche BGH, Urteil vom 13.7.1972, II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2013, 7 O 24/12 mit weiteren Nachweisen), wobei es trotz eines beschränkten Prüfungsumfanges bei vereinsinternen Vorgängen dennoch gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist, ob eine Vereinsausschließungsentscheidung bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden ist (vgl. auch LG Hannover, Beschluss v. 14.01.2019 zu 1 S 136/18 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Itzehoe, 20.02.2014 - 10 O 171/11

    Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung bei Wertpapieren

    Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat in den Verfahren 7 O 374/11, 7 O 333/11, 7 O 8/12, 7 O 26/12, 7 O 31/12, 7 O 346/11, 7 O 356/11, 7 O 4/12, 7 O 39/12, 7 O 318/11 und 7 O 24/12 beide Beklagte vor Beginn der Beweisaufnahme und nach deren Abschluss jeweils persönlich gem. § 141 ZPO angehört.
  • AG Hannover, 20.09.2018 - 554 C 1621/18

    Ausschluss aus Fußballverein - Drittplatzauseinandersetzung

    Grundsätzlich sind Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Verein unter anderen daraufhin nachzuprüfen, ob sie in der Satzung eine Grundlage haben und, wenn das der Fall ist, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 7 O 24/12 m. w. N.).
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