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   LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11   

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https://dejure.org/2012,35168
LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11 (https://dejure.org/2012,35168)
LG Köln, Entscheidung vom 13.06.2012 - 26 O 410/11 (https://dejure.org/2012,35168)
LG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 26 O 410/11 (https://dejure.org/2012,35168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Klausel über Schadensersatz bei Verlust eines für die bargeldlose Bezahlung vorgesehenen Datenträgers durch den Kunden bei Übersteigen des Schadensersatzes den maximalen Zahlbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umstrittene Hausordnung eines Erlebnisbades - Besucher sollten bei Verlust einer Kundenkarte pauschal 60 Euro Schadenersatz zahlen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 707
  • NJW-RR 2013, 250
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

    Auszug aus LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11
    Die Klausel verstößt daneben auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil entgegen dem gesetzlichen Grundgedanken ein Schadensersatz ohne Verschulden des Kunden verlangt wird (Palandt/Grüneberg, § 307, Rn. 32, BGH NJW 2006, 47 (49)).

    Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH NJW 2006, 47 (49) m.w.N).

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    Auszug aus LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragschließenden heranzuziehen sind (BGH vom 03.07.2003, I ZR 297/00, Rn. 20 nach juris = NJW-RR 2003, 1278 ff.).

    Diese Auslegung entspricht dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH vom 03.07.2003, I ZR 297/00, Rn. 21 nach juris).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11
    In der Rechtsprechung findet sich der Begriff typischerweise im Schadensrecht und beschreibt die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert eines beschädigten Fahrzeugs (BGH NJW 2003, 2085 (2085); Hirsch, JuS 2009, 299 (299)).
  • LG Leipzig, 03.11.2008 - 8 O 1800/08
    Auszug aus LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11
    Speziell für die Inhaltsgleichheit zweier Klauseln beurteilt sich das nach der im Wettbewerbsrecht entwickelten "Kerntheorie" (Palandt/ Grünenberg, § 339, Rn. 14; LG Leipzig vom 3.11.2008, 8 O 1800/08).
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Der vereinbarte Ersatz des Maximalschadens übersteigt auch nach dem Vorbringen der Beklagten den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehenden Schaden deutlich (vgl. auch LG Mainz NJW-RR 2011, 1553 und LG Köln NJW-RR 2013, 250).
  • OLG Saarbrücken, 27.12.2019 - 1 U 47/19

    Sekundärklausel - Verstoß einer Genossenschaftsbank gegen eine strafbewehrte

    Bei dem Term "inhaltsgleich" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der seinerseits der Konkretisierung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedarf (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33).

    Insoweit ist für die Bewertung der "Inhaltsgleichheit" zweier Klauseln in der Rechtsprechung anerkannt, dass die für das Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" heranzuziehen ist (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 U 156/09, bei Juris Rn. 12; LG München, Urteil vom 30.6.2016 - 12 O 17879/15, bei Juris Rn. 34; LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33; LG Leipzig, Urteil vom 3.11.2008 - 08 O 1800/08, bei Juris Rn. 21), in deren Anwendung eine Klausel dann "inhaltsgleich" ist, wenn sie "den Kern" der Verletzungshandlung "unberührt" lässt, d.h. erfasst sind auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung weiterhin zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 U 156/09, bei Juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2019 - 1 15/19, bei Juris Rn. 28 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - I ZB 79/11, bei Juris Rn. 14; in diesem Sinne ebenfalls: LG München, Urteil vom 30.6.2016 - 12 O 17879/15, bei Juris Rn. 34; LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33; LG Leipzig, Urteil vom 3.11.2008 - 08 O 1800/08, bei Juris Rn. 21; LG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.1991 - 10 O 291/91, bei Juris Orientierungssatz Nr. 2).

  • LG München I, 30.06.2016 - 12 O 17879/15

    Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung wegen

    Nach der für die Bewertung der Inhaltsgleichheit zweier Klauseln entwickelten "Kerntheorie" ist eine Klausel jedenfalls dann inhaltsgleich, wenn "kein Zweifel bestehen" kann, dass sie "den Kern" der Verletzungshandlung "unberührt" lässt und das Gericht sie "ebenso beurteilt hätte" (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.06.2012 - 26 O 410/11 m.w.N.).
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