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   OLG Stuttgart, 07.08.2012 - 13 U 78/12   

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https://dejure.org/2012,21765
OLG Stuttgart, 07.08.2012 - 13 U 78/12 (https://dejure.org/2012,21765)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2012 - 13 U 78/12 (https://dejure.org/2012,21765)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. August 2012 - 13 U 78/12 (https://dejure.org/2012,21765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls eines Eigentümers und Halters eines Pkw durch ruckartiges Umdrehen bei Feststellung der Beschädigung seines geparkten Pkw vor dem Gebäude

  • rabüro.de

    Haftungsrechtliche Zurechnung der Schädigung eines an einem Verkehrsunfall nicht Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2
    Zu den Voraussetzungen, wann der Gesundheitsschaden einer Person dem Verursacher eines Verkehrsunfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, weil der Schaden nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, sondern als Verwirklichung des allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bandscheibenvorfall durch "ruckartiges Umdrehen" - Dafür haftet nicht die Autofahrerin, die den geparkten Wagen der Verletzten angefahren hat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bandscheibevorfall durch Umdrehen nach einem verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeug ist nicht durch den Unfall eingetreten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht endet, wo allgemeines Lebensrisiko beginnt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auto Schrott? Bitte ruhig bleiben!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bandscheibenvorfall nach Schrecksituation: Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Verletzung - Kein Schutz vor allgemeinem Lebensrisiko durch Straßenverkehrsvorschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 539
  • NZV 2013, 349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2012 - 13 U 78/12
    Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des sogenannten allgemeinen Lebensrisiko zu bewerten sind (BGHZ 107, 359; NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234; Oetker, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 249 RN 194; zum Ganzen vgl. auch Deutsch, VersR 1993, 1041).

    Auch in einem weiteren Fall, in dem ein Geschädigter zunächst einen Verkehrsunfall und in der Folgezeit eine Gehirnblutung mit Schlaganfall erlitt, verneinte der Bundesgerichtshof den haftungsrechtlichen Zusammenhang der Gehirnblutung mit dem Verkehrsunfall und wies die weiteren Verletzungsfolgen dem allgemeinen Lebensrisiko zu (BGHZ 107, 359).

    Hierzu können zwar durchaus auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (BGHZ 107, 359).

    Denn da die Haftung nach § 7 StVG daraus resultiert, dass durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, muss die darauf gegründete Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehenden Gefahren aktualisiert haben (BGHZ 107, 359).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69

    Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2012 - 13 U 78/12
    Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des sogenannten allgemeinen Lebensrisiko zu bewerten sind (BGHZ 107, 359; NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234; Oetker, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 249 RN 194; zum Ganzen vgl. auch Deutsch, VersR 1993, 1041).

    Eine solche Schadenszurechnung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei weitere Haftungsvoraussetzung ist, dass sie infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (BGH NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234).

    Daher habe der Flüchtende für den Schaden, den der Polizeibeamte erlitten habe, nicht zu haften (BGH NJW 1971, 1982).

  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92

    Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2012 - 13 U 78/12
    Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des sogenannten allgemeinen Lebensrisiko zu bewerten sind (BGHZ 107, 359; NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234; Oetker, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 249 RN 194; zum Ganzen vgl. auch Deutsch, VersR 1993, 1041).

    Eine solche Schadenszurechnung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei weitere Haftungsvoraussetzung ist, dass sie infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (BGH NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234).

    Allein das Aufrollen der Schläuche nach Beendigung der Löscharbeiten führe noch nicht zu einer Gefahrsteigerung (BGH NJW 1993, 2234).

  • OLG Hamm, 24.08.2018 - 7 U 23/18

    Betrieb eines Kraftfahrzeugs; Zurechnungszusammenhang; Schutzzweck der Norm;

    Dies gilt - entsprechend obiger Ausführungen - allerdings dann nicht, wenn sich bei wertender Betrachtung die Schädigung nicht mehr als spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren darstellt, für die die Norm den Verkehr schadlos halten will, was der Fall ist, wenn die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss und der Schaden als Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12, NJW-RR 2013, 539) oder aber sich letztlich bei wertender Betrachtung eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.
  • LG Essen, 12.12.2017 - 2 O 265/17

    Herabrutschen vom Beifahrersitz, Schadensersatz, Betriebsgefahr

    Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des so genannten allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten sind (BGH NJW 1989, 2616; BGH, NJW 1993, 2234; OLG Stuttgart, NZV 2013, 349).
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