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   OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 3 U 169/12   

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https://dejure.org/2012,44085
OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 3 U 169/12 (https://dejure.org/2012,44085)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2012 - 3 U 169/12 (https://dejure.org/2012,44085)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 3 U 169/12 (https://dejure.org/2012,44085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB
    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer älteren Fahrstuhlanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer älteren Fahrstuhlanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer älteren Fahrstuhlanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fahrstühle: Moderne Warnvorrichtungen immer Pflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung eines Fahrstuhlbetreibers für Unfall einer Benutzerin wegen technischer Störung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 973
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 17.10.2000 - 14 U 131/99

    Verkehrssicherungspflichten für Aufzug in Krankenhaus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 3 U 169/12
    Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2000, 14 U 131/99 - rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26.6.2001, VI ZR 393/00).

    Selbst wenn die alte Fahrstuhltechnik Halteungenauigkeiten mit sich brachte, wie die Klägerin unter Hinweis auf den Artikel "Barrierefreies Bauen - Mobilitätsfaktor Aufzug" von Roas in der Berufung erstmals vorträgt, stellt dies danach noch kein objektiv pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dar (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2000, 14 U 131/99).

    Die von der Klägerin verlangten technischen Warnmechanismen sind in Anbetracht der vielen weiterbetriebenen älteren Aufzugsanlagen auch aktuell noch nicht so verbreitet, dass sich der Benutzer blind auf das korrekte Funktionieren der Technik verlassen könnte (in diesem Sinne auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2000, 14 U 131/99).

  • BGH, 26.06.2001 - VI ZR 393/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 3 U 169/12
    Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2000, 14 U 131/99 - rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26.6.2001, VI ZR 393/00).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 3 U 169/12
    Dies gilt selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft haben (BGH, Urteil vom 2.3.2010, VI ZR 223/09).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2016 - 24 U 144/15

    Haftung des Betreibers eines Seniorenheims für Gesundheitsschäden anlässlich der

    Bei einer älteren Fahrstuhlanlage muss deshalb auch nur diejenige Verkehrssicherheit geboten werden, die bei Ausnutzung der vorhandenen technischen Einrichtungen in einwandfrei funktionierendem Zustand geboten werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 14 U 131/99, Rz. 33; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 U 169/12, Rn. 11f.).
  • LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 73/16

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters eines öffentlich zugänglichen Parkhauses

    Denn eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Handlungspflicht (Umbau- oder Nachrüstpflicht, Hinweispflicht) hätte für die Beklagte nur dann bestanden, wenn die Einfahrt zum Parkhaus in ihrem derzeitigen baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden wäre und die Beklagte diese besondere Gefahr erkannt hätte oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967; OLG Frankfurt, VersR 2002, 249 mit Nichtannahmebeschluss BGH, Beschluss vom 26.06.2001 - VI ZR 393/00; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 973; OLG Naumburg, MDR 2006, 152; Lange/Schmidbauer in: jurisPK/BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 87; vgl. auch OLG München, VersR 2009, 648, 649).
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