Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43750
BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11 (https://dejure.org/2012,43750)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11 (https://dejure.org/2012,43750)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 (https://dejure.org/2012,43750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,43750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 6 Buchst a S 1 AKB 2005, § 12 Abs 6 Buchst a S 2 AKB 2005
    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des Wohnanhängers auf den ziehenden Pkw

  • verkehrslexikon.de

    Zum Pkw-Schaden durch Spurrinenschleudern des angehängten Wohnanhängers in der Fahrzeugversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen eine Kraftfahrzeugvollversicherung wegen Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs bei Verursachung des Unfalls durch Schleudern des PKW mit angehängtem Wohnwagen aufgrund unerwartet starker Spurrillen; Ansehen eines durch die Fahrbahnbeschaffenheit ...

  • rewis.io

    Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Schaden durch Aufprall des Wohnanhängers auf den ziehenden Pkw

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 05 § 12 Abs. 6 a
    Versicherungsschutz für durch Fahrbahnbeschaffenheit verursachte Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB 2005 § 12 Abs. 6 a ) S. 2
    Anspruch gegen eine Kraftfahrzeugvollversicherung wegen Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs bei Verursachung des Unfalls durch Schleudern des PKW mit angehängtem Wohnwagen aufgrund unerwartet starker Spurrillen; Ansehen eines durch die Fahrbahnbeschaffenheit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kollision des PKW mit seinem Wohnanhänger

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spurrillen werfen Wohnwagen aus der Bahn - Kollidiert er deshalb mit dem ziehenden Auto, ist der Unfallschaden versichert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsausschluss bei Beschädigung eines Pkw durch von ihm gezogenen Wohnwagen aufgrund von Spurrillen in der Fahrbahn

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Wann zahlt die Vollkasko bei Aufprall des eigenen Anhängers?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnwagen überholt Zugfahrzeug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollkasko zahlt bei Unfall wegen Spurrillen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH bejaht Versicherungsschutz für PKW-Schäden aufgrund Aufpralls des Anhängers - Anhänger geriet aufgrund Spurrillen ins Schleudern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 406
  • NZV 2013, 238
  • VersR 2013, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    aa) Unter Anlegung dieses Maßstabs hat der Senat in dem Urteil vom 6. März 1996 (IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b) entschieden, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB a.F. - der § 12 Abs. 6 a) Satz 1 AKB 2005 entspricht - nicht entnehmen, dass Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den ihn ziehenden Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis seien, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollten.

    Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führe im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies umso weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt sei (Senatsurteil vom 6. März 1996 aaO; anders noch Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940).

  • BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führe im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies umso weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt sei (Senatsurteil vom 6. März 1996 aaO; anders noch Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940).
  • BGH, 21.08.2008 - X ZR 80/07

    Begriff der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden und eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ZR 80/07, WuM 2009, 139 Rn. 8; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b aa m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 7 U 47/03

    Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Betriebsschaden bei

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Solche Ursachen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 1995, 1346; a.A. OLG Stuttgart VersR 2005, 643 f.).
  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (Senatsurteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33).
  • OLG Schleswig, 30.11.1994 - 9 U 62/94

    Abgrenzungsfragen Unfall oder Betriebsschaden: Zugmaschinen-Beschädigung durch

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Solche Ursachen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 1995, 1346; a.A. OLG Stuttgart VersR 2005, 643 f.).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden und eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ZR 80/07, WuM 2009, 139 Rn. 8; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b aa m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - IV ZR 21/11
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 f.).
  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 128/14

    Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) A. 2. 3. 2

    Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., unter anderem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 11).

    Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 12; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b).

    Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 13).

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZR 292/13

    Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall

    Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherungsbedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 345 Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2020 - 7 U 57/20

    Anspruch auf Leistung aus Vollkaskoversicherung bei Betriebsschaden

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH, Urteil vom 23.10.1968 - IV ZR 515/68, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 21/11, Rn. 12, juris; Senat, Urteil vom 22.02.2007 - 7 U 163/06, Rn. 23, juris).

    Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 19.12.2012 (IV ZR 21/11, juris), dem die AKB 2005 zugrunde lagen.

  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 20 U 83/13

    Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11, NJW-RR 2013, 406, Tz. 11 m.w.N.).

    Einwirkungen von außen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Tz. 13).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Grundsätzlich ist auch die Einwirkung auf das Fahrzeug durch eine überfahrene Bodenwelle ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (vgl. für Spurrillen BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris).

    Ein Schaden bei einem Betriebsvorgang i.S.d. A.2.3.2 AKB, also ein sog. "Betriebsschaden", ist nach Rechtsprechung des BGH zu früheren Fassungen der AKB ein solcher, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33).

  • AG Mönchengladbach, 25.06.2014 - 36 C 71/14

    Zum Ausschluss von Betriebsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der

    In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (U. v. 16.12.1994, 20 U 193/94; NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: "Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen." Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407).

    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 in der Sache IV ZR 21/11 (NJW-RR 2013, 406, 407) von der Wirksamkeit der Regelung aus.

    Eine solche Einwirkung von außen kann auch in der Fahrbahnbeschaffenheit begründet sein (BGH, NJW-RR 2013, 406, 407).

  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 20 U 13/14

    Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch

    Maßgeblich ist, wie er die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rn. 11).

    Demgemäß hat auch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Kollisionen des versicherten Kraftfahrzeugs mit einem von diesem geschleppten Anhänger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel unterstellt und den Versicherungsschutz allein davon abhängig gemacht, ob der Schaden auf einer äußeren Ursache beruht (vgl. etwa BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rn. 12 f; OLG Stuttgart, VersR 2005, 643, Juris-Rn. 5; ZfS 2007, 93, Juris-Rn. 23; Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.3 AKB 2008, Rn. 15).

  • LG München II, 13.01.2017 - 10 O 3458/16

    Ersatzfähigkeit eines durch Überfahren einer Bodenwelle entstandenen Schadens in

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, so beispielsweise im Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 21/11, sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
  • OLG Hamm, 09.01.2017 - 6 U 139/16

    AKB; Zugfahrzeug; Anhänger; Eisplatte

    Zwar können solche Einwirkungen von außen auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11, NJW-RR 2013, 406, Tz. 13).
  • OLG Hamm, 21.05.2014 - 20 U 13/14

    Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch

  • LG Amberg, 09.08.2018 - 21 O 103/18

    Zur Abgrenzung von Verwindungsschaden mit einem Unfall

  • OLG München, 02.05.2017 - 25 U 279/17

    Unfallbegriff in der Vollkaskoversicherung: Ersatzfähigkeit eines durch

  • LG Hagen, 06.06.2023 - 9 O 93/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht