Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29896
OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12 (https://dejure.org/2013,29896)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.05.2013 - 4 U 163/12 (https://dejure.org/2013,29896)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 4 U 163/12 (https://dejure.org/2013,29896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Rechten einer Personenvereinigung durch unwahre Presseberichterstattungen über eine Veranstaltung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 GG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Personenvereinigung

    § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB, § 193 StGB, Art 5 Abs 1 GG
    Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer politischen Partei durch Berichterstattung über eine von ihr veranstaltete Kundgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Verletzung von Rechten einer Personenvereinigung durch unwahre Presseberichterstattung über eine Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Politische Partei ist durch unwahre Tatsachenbehauptung in einer Tageszeitung nicht stets in eigenen Rechten verletzt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Politische Partei ist durch unwahre Tatsachenbehauptung in einer Tageszeitung nicht stets in eigenen Rechten verletzt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 487
  • GRUR-RR 2014, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Nichts anderes gilt für nicht rechtsfähige Handelsgesellschaften (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I ) und für nicht rechtsfähige Vereine, insbesondere Gewerkschaften (BGH GRUR 1971, 591 - Sabotage ), und mithin auch für politische Parteien (OLG München AfP 1976, 130 und NJW 1996, 2515; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 13 Tz. 15); diese sind nicht, wie die Beklagte meint, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu behandeln.

    Dies ist der Fall, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I ).

    Erforderlich ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU Seite 8 unter II. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe), dass die Personenvereinigung von der Äußerung unmittelbar betroffen ist und nicht nur eine mittelbare Beeinträchtigung, eine Reflexwirkung vorliegt (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I ; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 766, 768).

    Betrifft die Äußerung hingegen einzelne oder mehrere Personen, etwa Mitglieder, Gesellschafter oder Betriebsangehörige, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsanschauung festzustellen, ob dadurch auch die Gesellschaft (Personenvereinigung) selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird (BGH NJW 1980, 2807, 2808; BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris - Medizin-Syndikat IV ).

    In Konkretisierung dieser Grundsätze wird angenommen, dass bei einer Gesellschaft deren Herabwürdigung insbesondere in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert (BGH NJW 1980, 2807, 2808, BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris).

  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08

    Unterlassungsklage wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Nur in dem zuerst genannten Fall kann unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden, während sich der von der Äußerung Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren kann, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, die aber vom Äußernden so aber weder offen noch verdeckt aufgestellt worden sind (BGH NJW 2006, 601 Tz. 17 m.w.N.; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 16 in Juris).

    Hierdurch soll auch erreicht werden, dass die Presse in der freien Berichterstattung nicht ohne Sachgrund durch eine zu große, unüberschaubare Ausdehnung der Anspruchsberechtigten übermäßig belastet wird (BGH GRUR 1980, 813, 814 - Familienname ; ferner OLG Hamburg NJW 1988, 3211 und AfP 2008, 632 RN 15 in Juris).

    Der Autor oder Verbreiter einer Äußerung muss sich zwar an deren Inhalt (auch soweit eine verdeckte Aussage vorliegt, s .o. unter a) aa) S. 21), aber eben nur an diesem festhalten lassen (BGH NJW 1983, 1183, 1184 - Vetternwirtschaft ; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

    Auch insoweit gilt wie zu 1. b) bb) (1) ausgeführt, dass es sich dabei (nur) um eine mögliche Schlussfolgerung des Lesers handelt, die inhaltlich in der beanstandeten Aussage nicht - auch nicht verdeckt - als Aussage der Beklagten enthalten ist und deshalb für die Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit nicht zugrunde gelegt werden darf (siehe auch in diesem Zusammenhang BGH NJW 1983, 1183, 1184 und OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Betrifft die Äußerung hingegen einzelne oder mehrere Personen, etwa Mitglieder, Gesellschafter oder Betriebsangehörige, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsanschauung festzustellen, ob dadurch auch die Gesellschaft (Personenvereinigung) selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird (BGH NJW 1980, 2807, 2808; BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris - Medizin-Syndikat IV ).

    Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob sich die Gesellschaft das Verhalten einer solchen Person aus Rechtsgründen "zurechnen" lassen muss; vielmehr ist eine rechtliche Einstandspflicht unerheblich und kommt es entscheidend darauf an, ob der unbefangene Leser die Personenvereinigung mit der Kritik identifiziert (BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 58 in Juris- Medizin-Syndikat IV).

    In Konkretisierung dieser Grundsätze wird angenommen, dass bei einer Gesellschaft deren Herabwürdigung insbesondere in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert (BGH NJW 1980, 2807, 2808, BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Für die Beurteilung des Sinngehalts der Veröffentlichung ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einen flüchtigen Leser abzustellen; maßgebend ist vielmehr, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (LGU Seite 7 unter II. 1. a. bb. der Entscheidungsgründe), das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Heranziehung des Wortlauts, des sprachlichen Kontextes der Äußerung sowie der Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind (BVerfG NJW 1995, Seite 3303 RN 125 in Juris - Soldaten sind Mörder ; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14).

    Nur in dem zuerst genannten Fall kann unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden, während sich der von der Äußerung Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren kann, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, die aber vom Äußernden so aber weder offen noch verdeckt aufgestellt worden sind (BGH NJW 2006, 601 Tz. 17 m.w.N.; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 16 in Juris).

    Eine solche Betroffenheit ist unproblematisch dann gegeben, wenn die Personenvereinigung als solche direkt benannt bzw. angesprochen wird (vgl. BGH NJW 2006, 601 Tz. 11).

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung ; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell ), und zwar nicht nur nach den §§ 185 ff. StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB); vielmehr können sie sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH NJW 1994, 1281, 1282).

    Die Kritik muss also die Personenvereinigung selbst negativ kennzeichnen (BGH GRUR 1976, 210).

  • OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 78/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Bei "einfachen" Beschäftigten, Mitgliedern oder Bediensteten kann hingegen eine unmittelbare Betroffenheit der Personenvereinigung (des Unternehmens, des Vereins etc.) gewöhnlich nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereinigung Gegenstand der Kritik ist und diese durch die handelnden Personen repräsentiert wird (vgl. etwa OLG Köln AfP 1983, 472, 473).

    Eine andere Wertung wäre allenfalls dann denkbar, wenn mit der Äußerung "Die N-Chaoten..." der gesamte Anhang der Klägerin charakterisiert worden wäre (vgl. OLG Köln AfP 1983, 472, 473 für die pauschale Bezeichnung der Mitglieder - aber eben Mitglieder und nicht nur "Anhänger" - eines Vereins als "Gesindel").

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung ; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell ), und zwar nicht nur nach den §§ 185 ff. StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB); vielmehr können sie sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH NJW 1994, 1281, 1282).

    Allerdings ist dieser Ehrenschutz und auch die Zuerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an derartige Personenvereinigungen eingeschränkt: Es besteht insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH NJW 1994, 1281, 1282) .

  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Der Autor oder Verbreiter einer Äußerung muss sich zwar an deren Inhalt (auch soweit eine verdeckte Aussage vorliegt, s .o. unter a) aa) S. 21), aber eben nur an diesem festhalten lassen (BGH NJW 1983, 1183, 1184 - Vetternwirtschaft ; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

    Auch insoweit gilt wie zu 1. b) bb) (1) ausgeführt, dass es sich dabei (nur) um eine mögliche Schlussfolgerung des Lesers handelt, die inhaltlich in der beanstandeten Aussage nicht - auch nicht verdeckt - als Aussage der Beklagten enthalten ist und deshalb für die Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit nicht zugrunde gelegt werden darf (siehe auch in diesem Zusammenhang BGH NJW 1983, 1183, 1184 und OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Zwar handelt es sich bei der Behauptung, jemand habe Beamte mit Flaschen, Eiern und Böller bombardiert, ohne weiteres um eine unter § 186 StGB fallende Tatsachenbehauptung, nachdem die Vorschrift jede ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfasst, die geeignet ist, den Betroffenen in den Augen eines größeren, individuell bestimmten, nicht geschlossenen Teils der Bevölkerung herabzusetzen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 186 RN 4), so dass das Behaupten und Verbreiten jedweder ehrenrühriger Tatsachen erfasst ist (Leipziger Kommentar zum StGB-Hilgendorf, 12. Aufl., § 186 RN 10) und mithin unter § 186 StGB alle den Ruf beeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen fallen (BGH NJW 1987, 2225, 2226).

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dann, wenn es sich - wie hier - um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung handelt, die Beweislast für deren Wahrheit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden trifft (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 15 - IM Christoph ; ferner etwa BGH NJW 1985, 1621, 1622; NJW 1987, 2225 f.; NJW 1996, 1131, 1133 - st. Rspr.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12
    Kommt es hierauf entscheidend an, ist auch die Argumentation der Klägerin, eine (weitere) Verzerrung liege darin, dass über Inhalt, Motto und Forderungen ihrer Demonstration nichts berichtet werde, unbehelflich, weil hierfür irrelevant, abgesehen davon, dass es nicht einen Anspruch auf "objektive" Berichterstattung schlechthin gibt und es zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum hat, in dem sie nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie für berichtenswert hält (BVerfGE 101, 361, 392).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

  • OLG Hamburg, 29.10.1987 - 3 U 11/87
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 24.04.1985 - I ZR 130/84

    Zulässigkeit einer Berufung - Streit über den Wert der Beschwer - Schadensersatz

  • OLG München, 26.04.1996 - 21 U 5435/95

    Persönlichkeitsrechtsschutz politischer Parteien; Unterlassungsanspruch bei

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2000 - 6 U 95/00

    Widerruf von Behauptungen - Aussagen in Aushang für Mitarbeiter -

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74, NJW 1975, 1882, 1884; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, VersR 1994, 570, 571; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487, 489; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 393; Klippel, JZ 1988, 625, 631; Born, AfP 2005, 110, 112).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    65, 83 u. 94 in juris; OLG Hamburg, AfP 2008, 632 Rn. 16 in juris; Senat, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12, Rn. 94 in juris = NJW-RR 2014, 487 = GRUR-RR 2014, 177; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 44a f.).
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch - im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 - Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) - als zwingend.
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch - im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 - Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) - als zwingend.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - 16 A 2447/12

    Klage des ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführers der Kunst- und

    vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005- VI ZR 204/04 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2013 - 4 U 163/12 -, juris, Rn. 94.

    vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005- VI ZR 204/04 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2013 - 4 U 163/12 -, juris, Rn. 94.

  • OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13

    Unterlassung einer Buchveröffentlichung in Bezug auf einzelne Textpassagen

    OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    Allerdings ist dieser Ehrenschutz und auch die Zuerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an derartige Personenvereinigungen eingeschränkt: Es besteht insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH NJW 1994, 1281/1282; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    Erforderlich ist, dass die Personenvereinigung von der Äußerung unmittelbar betroffen ist und nicht nur eine mittelbare Beeinträchtigung, eine Reflexwirkung vorliegt (BGH NJW 1980, 2807/2808; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 766/768; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    aa) Betroffen sind von der Aussage sowohl der namentlich genannte Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, unter welchen genauen Voraussetzungen Äußerungen, die einzelne Angehörige einer Personenvereinigung betreffen, zugleich auch eine Herabwürdigung der Personenvereinigung selbst darstellen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2807/2808; BGH, GRUR 1981, 80 zitiert nach juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19

    Wirklich eine Zählung von Homosexuellen gefordert?

    In diesem Bereich weist eine Fraktion als freie Vereinigung von Abgeordneten aber strukturelle Ähnlichkeiten zu einem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein auf (vgl. auch OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, 1256; OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489; v. 22.07.2003 - 4 W 32/03, NJW-RR 2004, 619, 620; OLG Schleswig v. 03.05.1995 - 15 U 16/94, NVwZ-RR 1996, 103, 104).

    Es handelt sich unter den aufgezeigten Umständen gerade nicht nur um eine Äußerung, welche allein das Verhalten eines einzelnen Vereinsmitglieds oder eines "einfachen" Mitarbeiters zum Gegenstand hat und deshalb die juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG nicht ohne Weiteres individuell betreffen kann (vgl. zu solchen Fällen etwa OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489).

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2019 - 3 O 184/17

    Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einer Berichterstattung

    Erforderlich ist daher, dass sich die Schlussfolgerung dem Leser unabweislich aufdrängt (BGH NJW 2000, 656 - Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 602 Rn. 15; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488).
  • OLG München, 27.02.2018 - 18 U 884/17

    Berichterstattung mittels einer "Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und

    Ehrenrührige Äußerungen über Angehörige eines Unternehmens beeinträchtigen die Organisation selbst auch dann, wenn aufgrund der Zahl oder des Einflusses der Kritisierten das Ansehen des Unternehmens selbst leidet (OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487/491 m.w.N.).
  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
    Hierdurch soll auch erreicht werden, dass die Presse in der freien Berichterstattung nicht ohne Sachgrund durch eine zu große, unüberschaubare Ausdehnung der Anspruchsberechtigten übermäßig belastet wird (BGH, NJW 1980, 1790 - Familienname; OLG Hamburg, NJW 1988, 3211 und AfP 2008, 632 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht