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   BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13   

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https://dejure.org/2013,43070
BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13 (https://dejure.org/2013,43070)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - XII ZB 38/13 (https://dejure.org/2013,43070)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 (https://dejure.org/2013,43070)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG
    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • IWW
  • JurPC

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung; Vertrauendürfen eines Rechtsanwalts auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • rewis.io

    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung; Vertrauendürfen eines Rechtsanwalts auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belehrung offensichtlich falsch: Unbeachtlich für Anwälte?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die inhaltlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung - und keine Wiedereinsetzung der anwaltlich vertretenen Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 517
  • MDR 2014, 559
  • FGPrax 2014, 89 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 643
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

    aa) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

    Nur für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Senat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9).

    Da aber gleichwohl von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192) bleibe die Wirksamkeit der Fristsetzung hiervon unberührt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13
    aa) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 133/93

    Ermittlung des notwendigen Inhalts einer Einspruchsschrift

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13
    Da die Einspruchsschrift einer Auslegung zugänglich ist, genügt es, wenn die säumige Partei unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass sie die Versäumnisentscheidung nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 133/93 - NJW-RR 1994, 1213).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13
    An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    (a) Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 11; vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 und V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 8; vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 19).

    (aa) Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105 Rn. 25; vom 27. April 2021 - VI ZB 60/20, NJW 2021, 2660 Rn. 9; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 16), hat sich auch über deren Änderung Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487 unter II 1 [Steuerberater]; Beschlüsse vom 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71, NJW 1971, 1704; vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 643 Rn. 21) und muss sich über den Stand der Rechtsprechung unterrichten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966 Rn. 11; vom 17. Dezember 2020 - III ZB 14/20, NJW-RR 2021, 314 Rn. 20; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, aaO).

  • BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem

    Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist als nicht schuldhaft anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 und 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20, jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 534/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei

    Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013, XII ZB 38/13, FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).2.
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.) und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
  • BVerfG, 04.09.2020 - 1 BvR 2427/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der

    Die Fristversäumung sei mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen sei und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 -, NJW-RR 2018, S. 385 [zu § 117 Abs. 5 FamFG]; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 -, NJW-RR 2014, S. 517 ).
  • OLG Nürnberg, 26.02.2018 - 7 UF 1595/17

    Bei dem Arrestverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache

    Ist ein Beteiligter, wie der Antragsgegner, in einem Verfahren anwaltlich vertreten, führt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedenfalls wenn die Fehlerhaftigkeit offenkundig ist und deshalb - ausgehend von dem bei einen Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, zum Wegfall der Ursächlichkeit zwischen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425; FamRZ 2012, 367; FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2014, 643; NJW 2018, 164).

    Insoweit ist die von dem Amtsgericht im konkreten Verfahren erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zu vergleichen mit dem Fall, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.12.2013 (FamRZ 2014, 643) entschieden hat.

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 07.04.2014 - 22 UF 168/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

    Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschieden, dass zwar grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, V ZB 198/11, zitiert nach juris).

    Kann nach der Rechtsprechung des BGH eine offenkundig unrichtige Rechtsmittelbelehrung schon nicht das Vertrauen desjenigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der sich auf ihre Richtigkeit verlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O., m.w.N.), so muss dies erst recht für den Fall gelten, in welchem der betroffene Rechtsanwalt die Rechtsmittelbelehrung noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat, sondern die Fristberechnung seiner Büroangestellten überlassen hat.

    Von einem Anwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die wahrenden Fristen kennt und es verstößt daher nicht gegen verfassungsrechtliche Garantien, wenn die anwaltlich vertretene Partei das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen kann, in denen eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, was regelmäßig bei offenkundig fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, a.a.O.).

  • OLG München, 31.08.2016 - 16 UF 1019/16

    Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils de lege lata -

    Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann daher (ebenso wie eine offensichtlich falsche) ein fehlendes Verschulden nicht begründen, wenn für den Rechtsanwalt das richtige Rechtsmittel und die richtige Rechtsmittelfrist ohne weiteres erkennbar sind (BGH FamRZ 2014, 643).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2016 - 4 UF 208/16

    Inhaltlich unzutreffender Hinweis des Familiengerichts

    (vgl. hierzu BGH FamRZ 2014, 643; FamRZ 2013, 779 ) Denn hätte die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit des Hinweises in dem angefochtenen Beschluss vertraut, hätte sie von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand gekommen.
  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 10 W 27/19

    Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

  • OLG Bremen, 25.03.2021 - 4 UF 25/21
  • OLG Jena, 05.05.2017 - 1 UF 152/17

    Die Beschwerde ist nach Satz 2 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen

  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 4 WF 16/17

    Umgangsverfahren: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist der Beschwerde gegen

  • OLG Brandenburg, 21.11.2019 - 13 WF 209/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 17 UF 156/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familiensache auf Rückführung

  • OLG München, 01.07.2019 - 26 UF 521/19

    Nachteilsausgleich bei begrenztem Realsplitting ist Familienstreitsache -

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 56/21

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • OLG Brandenburg, 12.11.2019 - 1 W 28/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

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