Rechtsprechung
   KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15298
KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12 (https://dejure.org/2013,15298)
KG, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 U 58/12 (https://dejure.org/2013,15298)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 8 U 58/12 (https://dejure.org/2013,15298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • autokaufrecht.info

    Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem "jungen" Gebrauchtwagen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 Nr 1 BGB, § 264 Nr 2 ZPO
    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei einem "jungen" Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung; Aufschlag der Mehrwertsteuer auf einen Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen

  • verkehrslexikon.de

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs - Nutzungsentschädigung und Wertersatz

  • verkehrslexikon.de

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs - Nutzungsentschädigung und Wertersatz

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Wertermittlung gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags - Nutzungsersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Werts gezogener Nutzung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungswert bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung der allgemeine Nutzungsersatzformel auch bei Kauf eines Vorführwagens

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags - Brutto-Kaufpreis ist der Berechnung zugrunde zu legen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 57
  • MDR 2013, 1341
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Es bestehen folgende Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB, die gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufzurechnen (so BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486) bzw. mit ihm zu saldieren sind (so BGH NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9, 23; NJW 1994, 1790).

    (s. BGH NJW 1995, 2159, 2161 unter III.2.; BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485 f.; BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1166).

    Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485).

    Der Berechnung ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, selbst wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub. 2012, § 346 Rn 258).

    Es handelt sich wirtschaftlich lediglich um die Berücksichtigung eines "Wertverzehrs", der im Zuge der Rückabwicklung des beiderseits bereits erfüllten Kaufvertrags auszugleichen ist, und der dementsprechend auch nicht nach den Grundsätzen einer fiktiven Mietzahlung zu bemessen ist (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486; NJW 1996, 250, 252).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Eine "Ersatzleistung" ist daher nur steuerbarer Umsatz, wenn der tatsächliche Geschehensablauf erkennen lässt, dass sie die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (s. BGH NJW 2001, 3535, 3536, betr. Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F.; NJW-RR 1998, 803, 806 betr. Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 BGB bei "Gebrauchsüberlassung auf Zeit").

    Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 178, 16 = NJW 2009, 1266 ist nicht einschlägig, da dort der steuerbare Umsatz gerade damit begründet wurde, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Mietvertrags der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB "an die Stelle der vereinbarten Vergütung" trete (a.a.O., S. 1270 Tz 57; s.a. BGH NJW-RR 1998, 803).

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

    Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    (s. BGH NJW 1995, 2159, 2161 unter III.2.; BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485 f.; BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1166).

    b) Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen (vgl. BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; BGH NJW 1995, 2159, 2161).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Der Leistungsaustausch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert voraus (vgl. BFH/NV 2003, 667, 668).
  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Es handelt sich wirtschaftlich lediglich um die Berücksichtigung eines "Wertverzehrs", der im Zuge der Rückabwicklung des beiderseits bereits erfüllten Kaufvertrags auszugleichen ist, und der dementsprechend auch nicht nach den Grundsätzen einer fiktiven Mietzahlung zu bemessen ist (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486; NJW 1996, 250, 252).
  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 71/99

    Beweislast für Ersparnisse des Gläubigers; Umsatzsteuerpflicht des

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Eine "Ersatzleistung" ist daher nur steuerbarer Umsatz, wenn der tatsächliche Geschehensablauf erkennen lässt, dass sie die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (s. BGH NJW 2001, 3535, 3536, betr. Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F.; NJW-RR 1998, 803, 806 betr. Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 BGB bei "Gebrauchsüberlassung auf Zeit").
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Ein steuerbarer Umsatz liegt nur dann vor, wenn "zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde" (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, EuZW 2007, 706, 707 Tz 19; BGHZ 174, 267 = NJW 2008, 1522 Tz 17).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05

    Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, ein Entgelt für die erbrachte Leistung auszulösen (s. BGHZ 175, 118 = NJW 2008, 1523, 1524 Tz 10).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Es bestehen folgende Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB, die gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufzurechnen (so BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486) bzw. mit ihm zu saldieren sind (so BGH NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9, 23; NJW 1994, 1790).
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12
    Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 178, 16 = NJW 2009, 1266 ist nicht einschlägig, da dort der steuerbare Umsatz gerade damit begründet wurde, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Mietvertrags der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB "an die Stelle der vereinbarten Vergütung" trete (a.a.O., S. 1270 Tz 57; s.a. BGH NJW-RR 1998, 803).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 4 U 68/07

    Leasing: Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen im

  • OLG Köln, 30.01.2002 - 11 U 71/01

    Autorecht; Verfahrensrecht; Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Wandlung des

  • LG Berlin, 15.02.2012 - 10 O 363/11

    Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem "jungen" Gebrauchtwagen mit

  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Eine exakte Ermittlung für das konkrete Fahrzeugs bedarf es schon deshalb nicht, weil für die Berechnung nach der Wertverzehrtheorie auf die Erwartungen der Parteien bei Vertragsschluss und von Durchschnittswerten gleichartiger Fahrzeuge ausgegangen werden kann (vgl. KG, Urteil v. 23.5.2013 - 8 U 58/12 - Rn. 14; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3568 f m.w.N.).
  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Der Nutzungsersatzanspruch der Beklagten beläuft sich - ausgehend von einer nach § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen PKW von 250.000 km (vgl. KG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 - 8 U 58/12, juris Rn. 14: zu einem Diesel-PKW Mercedes Benz C 200 TDI; vgl. auch Reinking/Eggert, 12. Aufl. 2014, Rn. 3571, 3574) - auf 1.419,15 EUR (17.939 EUR Bruttokaufpreis x 12.800 km Fahrtstrecke / 161.800 km mutmaßliche Restlaufleistung).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Aus dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelten Nutzungswertersatz nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz bereits umfasst (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2007 - 4 U 68/07, juris Rn. 25 ff.; KG, DAR 2013, 514, 515 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht