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   BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13   

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BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13 (https://dejure.org/2014,8006)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - VI ZB 45/13 (https://dejure.org/2014,8006)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 (https://dejure.org/2014,8006)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO
    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Überwachungspflichten des Berufungsanwalts bei Telefaxübermittlung des Berufungsschriftsatz durch eine berufserfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte in der Probezeit

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwalt muss Rechtsanwaltsfachangestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung und über 6-monatiger Kanzleimitarbeit nicht exzessiv überwachen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einem voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Überwachungspflichten des Berufungsanwalts bei Telefaxübermittlung des Berufungsschriftsatz durch eine berufserfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte in der Probezeit

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Eingeschränkte Überwachungspflichten des Anwalts bei Telefaxübermittlung des Berufungsschriftsatzes durch eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einem voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkontrolle - und die Überwachung der Rechtsanwaltsfachangestellten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer langjährigen Rechtsanwaltsfachangestellten nach fünf Monaten Anstellung in der Kanzlei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 634
  • MDR 2014, 610
  • VersR 2015, 208
  • WM 2014, 1013
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Da es sich bei der Angestellten K. um eine ausgebildete Fachkraft handelt, lässt sich eine Kontrollpflicht des Rechtsanwalts des Klägers dem Beschluss des BGH vom 11. September 2007 (XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498) nicht entnehmen.

    Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen eine noch auszubildende Kraft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, aaO).

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZB 76/81

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    a) Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, VersR 1982, 471).

    Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, aaO sowie vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190).

  • BGH, 10.09.2013 - VI ZB 61/12

    Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert, dass der damit befasste Mitarbeiter, bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt und prüft, ob dieser eine ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, MDR 2013, 1303; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 9. Februar 1995 - V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Ihm lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Sachvortrag des Klägers für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen ausreichend wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).
  • BGH, 14.07.1994 - VII ZB 7/94

    Zurechnung eines Fehlers einer Auszubildenden im 2. Lehrjahr

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911 und vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, VersR 1995, 238, 239).
  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, aaO sowie vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert, dass der damit befasste Mitarbeiter, bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt und prüft, ob dieser eine ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, MDR 2013, 1303; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 9. Februar 1995 - V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13
    Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, aaO sowie vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190).
  • BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 75/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • BGH, 27.02.2002 - I ZB 23/01

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung bei Praktikantin als Botin

  • BGH, 09.02.1995 - V ZB 26/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 39/77

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BGH, 02.07.2020 - VII ZB 46/19

    Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Eine Pflicht zur stichprobenartigen Überprüfung besteht regelmäßig dann, wenn die Bürokraft erst seit kurzem bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07 Rn. 10: Tätigkeit von 2 Wochen) oder sonst Umstände ersichtlich sind, die eine Kontrolle erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 Rn. 9, NJW-RR 2016, 312; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2014, 634).
  • BGH, 23.05.2017 - II ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht - wie hier - für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13, NJW-RR 2014, 634 Rn. 7).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13, NJW-RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, juris Rn. 9).
  • BGH, 13.01.2016 - XII ZB 653/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung durch Telefaxübersendung einer nicht

    Dies gilt indessen mit der Einschränkung, dass es sich um eine zuverlässige Kraft handeln muss und keine Umstände vorliegen dürfen, die eine besondere Kontrolle durch den Rechtsanwalt erfordern (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 - NJW-RR 2014, 634 Rn. 9 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 18 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10).
  • OLG Bamberg, 03.04.2019 - 8 U 27/19

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten bei Übersendung der Berufungsschrift per

    Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 634); übernimmt er die Erstellung und Übermittlung der Schriftsätze und die Ausgangskontrolle jedoch im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2009, Az. IV ZB 26/08, Rn. 7; Beschluss vom 26.01.2006, Az. I ZB 64/05; Beschluss vom 10.02.2016, Az. VII ZB 36/15 -, Rn. 7 - 9, juris).
  • OLG Köln, 22.11.2022 - 7 U 78/22

    Berufungsbegründungsfrist darf erst nach Eingangsbestätigung gestrichen werden!

    Der vereinzelte Fehler eines sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiters des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zwar nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13, Rn. 7, juris, m.w.N.; Zöller/Althammer, Aufl. 2022, § 85 Rn. 18).
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