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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2558
OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13 (https://dejure.org/2014,2558)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2014 - 8 U 1218/13 (https://dejure.org/2014,2558)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 8 U 1218/13 (https://dejure.org/2014,2558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Haftung einer Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten nach neuem Zahlungsdiensterecht

  • RA Kotz

    Girokontobelastungen nach EC-Kartenmissbrauch - Ausgleichsklage gegen Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; BGB § 675u
    Haftung der Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankkarte, Geldautomat, Anscheinsbeweis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung einer Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 675u, 675v, 675w Satz 1
    Zum Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten nach neuem Zahlungsdiensterecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regeln des Anscheinsbeweises grundsätzlich auf Barabhebungen an Geldautomaten anwendbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regeln des Anscheinsbeweises grundsätzlich auf Barabhebungen an Geldautomaten anwendbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 824
  • ZIP 2014, 766
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

    Denn für den Missbrauch einer Kartenkopie sei es bedeutungslos, ob die - nicht eingesetzte - Originalkarte und die PIN gemeinsam aufbewahrt worden sind (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16).

    (a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass bei den in Rede stehenden Kartenabhebungen vom 15. und 16.04.2012 die der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellte Original-EC-Karte zum Einsatz gekommen ist, so dass im Ausgangspunkt eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16).

    (b) Darüber hinaus bietet das von der Beklagten und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.).

    (aaa) Soweit der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29.11.2011 ausgeführt hat, sofern der Einsatz der Originalkarte feststehe, bedürfe es weiter der Klärung, ob das von der Beklagten und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises biete (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.), bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zwangsläufig, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und geboten sei, auch nicht im Hinblick darauf, dass in älterer Rechtsprechung gewonnene Erkenntnisse nichts zur Klärung des Sicherheitsniveaus beitragen können, wenn den vorliegenden Kartenverfügungen neue oder wesentlich geänderte technische Verfahren zugrunde liegen.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 29.11.2011(XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.) die Frage aufwirft, ob das konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist er auch in den zitierten früheren Entscheidungen (vgl. insbesondere: BGH, Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31, 33) davon ausgegangen, dass der Kartenkunde sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenden Schadensfällen ausreichend substantiiert vorzutragen hat, um das Gericht zu einer Beweiserhebung über Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlassen.

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

    (3) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises gegeben, weil ein typischer Geschehensablauf dargetan ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 22, m.w.N.).

    Aus der Verwendung des Konjunktivs ("könnte"), dem Einschub "gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien" und den vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang zitierten älteren Senatsentscheidungen (Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31 und Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, Rn. 12) ergibt sich, dass nur dann Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Sicherheitsniveaus des konkret verwendeten Sicherheitssystem besteht, wenn und soweit im Streitfall auch konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt sind, dass das verwendete System Sicherheitslücken aufweist, die eine ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache als die Verwahrung der PIN in räumlicher Nähe zur EC-Karte nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 23).

    Danach hat das Kreditinstitut - im Rahmen des Zumutbaren und gegebenenfalls in verallgemeinernder Weise - die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen darzulegen, wodurch der Karteninhaber in die Lage versetzt wird, Beweis für von ihm vermutete Sicherheitsmängel antreten zu können (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 36).

    Außerdem hat der Bundesgerichtshof das Kreditinstitut aus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als verpflichtet angesehen, sämtliche, in seinem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierbei Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 21.11.1995 - VI ZR 341/94; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 36).

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Aus der Verwendung des Konjunktivs ("könnte"), dem Einschub "gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien" und den vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang zitierten älteren Senatsentscheidungen (Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31 und Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, Rn. 12) ergibt sich, dass nur dann Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Sicherheitsniveaus des konkret verwendeten Sicherheitssystem besteht, wenn und soweit im Streitfall auch konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt sind, dass das verwendete System Sicherheitslücken aufweist, die eine ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache als die Verwahrung der PIN in räumlicher Nähe zur EC-Karte nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 23).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 29.11.2011(XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.) die Frage aufwirft, ob das konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist er auch in den zitierten früheren Entscheidungen (vgl. insbesondere: BGH, Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31, 33) davon ausgegangen, dass der Kartenkunde sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenden Schadensfällen ausreichend substantiiert vorzutragen hat, um das Gericht zu einer Beweiserhebung über Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlassen.

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

    Aus der Verwendung des Konjunktivs ("könnte"), dem Einschub "gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien" und den vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang zitierten älteren Senatsentscheidungen (Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31 und Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, Rn. 12) ergibt sich, dass nur dann Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Sicherheitsniveaus des konkret verwendeten Sicherheitssystem besteht, wenn und soweit im Streitfall auch konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt sind, dass das verwendete System Sicherheitslücken aufweist, die eine ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache als die Verwahrung der PIN in räumlicher Nähe zur EC-Karte nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 23).

  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Außerdem hat der Bundesgerichtshof das Kreditinstitut aus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als verpflichtet angesehen, sämtliche, in seinem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierbei Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 21.11.1995 - VI ZR 341/94; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 36).
  • LG Stuttgart, 16.09.2009 - 10 S 10/09
    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Nach der - weit überwiegenden - Gegenauffassung, der sich der Senat anschließt, ist der Wortlaut "allein nicht notwendigerweise" nur so zu verstehen, dass lediglich zwingende Beweisregeln, nicht aber widerlegbare Beweiserleichterungen unzulässig sind; der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer zwingenden Beweislastumkehr, weil der Nachweis eines atypischen Verhaltens möglich bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2012 - I-17 U 79/11; LG Berlin, Urt. v. 22.06.2010 - 10 S 10/09; AG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2010 - 29 C 1461/10 - 85, Rn. 18; v. Westphalen, in: Erman, BGB, a.a.O., § 675w, Rn. 12; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. 2012, § 675w, Rn. 13; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2347 f.; Nobbe, WM 2011, 961, 967 f.; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 63; Grundmann, WM 2009, 1157, 1163; Kollrus, MDR 2012, 377, 378).
  • AG Frankfurt/Main, 10.11.2010 - 29 C 1461/10
    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Nach der - weit überwiegenden - Gegenauffassung, der sich der Senat anschließt, ist der Wortlaut "allein nicht notwendigerweise" nur so zu verstehen, dass lediglich zwingende Beweisregeln, nicht aber widerlegbare Beweiserleichterungen unzulässig sind; der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer zwingenden Beweislastumkehr, weil der Nachweis eines atypischen Verhaltens möglich bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2012 - I-17 U 79/11; LG Berlin, Urt. v. 22.06.2010 - 10 S 10/09; AG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2010 - 29 C 1461/10 - 85, Rn. 18; v. Westphalen, in: Erman, BGB, a.a.O., § 675w, Rn. 12; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. 2012, § 675w, Rn. 13; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2347 f.; Nobbe, WM 2011, 961, 967 f.; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 63; Grundmann, WM 2009, 1157, 1163; Kollrus, MDR 2012, 377, 378).
  • AG Berlin-Mitte, 25.11.2009 - 21 C 442/08

    Ilex erwirkt Grundsatzentscheidung zum EC-Kartenbetrug

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Kritiker einer Fortgeltung der Regeln des Anscheinsbeweises argumentieren, dass der Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB, wonach Nutzungs- und Authentifizierungsaufzeichnungen als Nachweis für eine Verletzung von § 675l BGB oder für einen vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstoß gegen eine oder mehrere Nutzungsbedingungen "allein nicht notwendigerweise" ausreichen, richtlinienkonform zu interpretieren sei mit der Folge, dass jegliche Abweichung von der in § 675w BGB (Art. 59 Abs. 2 ZdRL) aufgestellten Beweisregel, unzulässig sei (Franck/Masarie, WM 2009, 1117, 1126; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 25.11.2009 - 21 C 442/08, Rn. 33).
  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 82/90

    Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins; Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 06.03.1991 - IV ZR 82/90).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2012 - 17 U 79/11

    Ansprüche des Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen mittels einer

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13
    Nach der - weit überwiegenden - Gegenauffassung, der sich der Senat anschließt, ist der Wortlaut "allein nicht notwendigerweise" nur so zu verstehen, dass lediglich zwingende Beweisregeln, nicht aber widerlegbare Beweiserleichterungen unzulässig sind; der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer zwingenden Beweislastumkehr, weil der Nachweis eines atypischen Verhaltens möglich bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2012 - I-17 U 79/11; LG Berlin, Urt. v. 22.06.2010 - 10 S 10/09; AG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2010 - 29 C 1461/10 - 85, Rn. 18; v. Westphalen, in: Erman, BGB, a.a.O., § 675w, Rn. 12; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. 2012, § 675w, Rn. 13; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2347 f.; Nobbe, WM 2011, 961, 967 f.; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 63; Grundmann, WM 2009, 1157, 1163; Kollrus, MDR 2012, 377, 378).
  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    bb) Demgegenüber nimmt die h.M. an, § 675w Satz 3 BGB hindere eine Anwendung des Anscheinsbeweises im Zahlungsdiensterecht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 2244, 2245; OLG Dresden, ZIP 2014, 766, 768; Beesch in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 675w Rn. 37; Beesch/Willershausen, juris-PR-BKR 9/2012 Anm. 1; Bunte, ABG-Banken und Sonderbedingungen, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 31; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 13; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675w Rn. 13; Hofmann, BKR 2014, 105, 112; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 63; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 80; Meckel, jurisPR-BKR 2/2010 Anm. 1; Nobbe, WM 2011, 961, 968; ders. in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675w Rn. 27; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb.
  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    Dabei steht die Ausgestaltung des Authentifizierungsverfahrens im Organisationsermessen des Zahlungsdienstleisters (Senat, Urt. v. 06.02.2014 - 8 U 1218/13, Rn. 52, m.w.N., juris; Senat, Urt. v. 13.10.2022 - 8 U 760/22, Umdruck S. 13; BeckOK BGB, Hau/Poseck/Schmalenbach, 62. Edition, Stand 01.05.2022, § 675w Rn. 10).
  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    Dabei steht die Ausgestaltung des Authentifizierungsverfahrens im Organisationsermessen des Zahlungsdienstleisters (Senat, Urt. v. 06.02.2014 - 8 U 1218/13, Rn. 52, m.w.N.; BeckOK BGB, Hau/Poseck/Schmalenbach, 62. Edition, Stand 01.05.2022, § 675w Rn. 10).
  • AG Köln, 22.12.2014 - 142 C 141/13

    Beweislastverteilung in Fällen des EC-Karten-Missbrauchs an Geldautomaten

    Es handelt sich hierbei - wie oben dargestellt - lediglich um eine Vermutung zugunsten der Bank, die widerlegt werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 6.2.2014 - 8 U 1218/13 - zitiert nach juris).
  • AG Köln, 12.03.2019 - 112 C 325/17

    Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl

    Es handelt sich hierbei - wie oben dargestellt - lediglich um eine Vermutung zugunsten der Bank, die widerlegt werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 6.2.2014 - 8 U 1218/13 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.04.2014 - 16 U 170/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8633
OLG Frankfurt, 16.04.2014 - 16 U 170/13 (https://dejure.org/2014,8633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2014 - 16 U 170/13 (https://dejure.org/2014,8633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. April 2014 - 16 U 170/13 (https://dejure.org/2014,8633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Flugreise, Erfrischungstuch, allergische Reaktion, Schadensersatz

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schadenersatz eines Fluggastes wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen sog. "Saunatücher" während des Fluges

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Fluggesellschaft wegen allergischer Reaktion eines Fluggastes auf Ausdünstungen von auf einem Flug verteilten dampfenden Erfrischungstüchern

  • rabüro.de

    Zur Haftung der Fluggesellschaft wegen allergischer Reaktion eines Fluggastes

  • reise-recht-wiki.de

    Allergische Reaktion auf Saunatuch im Flugzeug

  • rechtsportal.de

    MontrÜbk Art. 17 Abs. 1; BGB § 253
    Haftung der Fluggesellschaft wegen allergischer Reaktion eines Fluggastes auf Ausdünstungen von auf einem Flug verteilten dampfenden Erfrischungstüchern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Fluggast Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern zu

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft muss Fluggast 1.500 EURO Schmerzensgeld für allergische Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Atemnot durch dampfende Erfrischungstücher im Flugzeug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Erfrischungstuch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für Flugpassagierin - Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Saunatuch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allergische Reaktion auf Erfrischungstücher - Schadenersatz?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fluggast bekommt Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftung einer Fluggesellschaft wegen allergischer Reaktion eines Fluggastes auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für allergische Reaktion im Flugzeug

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Airline haftet bei allergischer Reaktion eines Fluggasts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gegen Erfrischungstücher allergisch - Airline muss Fluggast nach allergischer Reaktion Schmerzensgeld zahlen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Fluggast erhält Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Airline haftet bei allergischer Reaktion eines Fluggasts - Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 16.04.2014 (16 U 170/13)

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft muss Schmerzensgeld zahlen weil eine Reisende durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Fluggast: Schmerzensgeld wegen Ausdünstungen von Erfrischungstüchern

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Zum Anspruch eines Fluggastes auf Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstung von einem Erfrischungstuch

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Flugreise: Schmerzensgeld wegen Allergieschock auf Erfrischungstuch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fluggast hat ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Airline haftet bei allergischer Reaktion eines Fluggasts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeldanspruch bei dampfenden Erfrischungstüchern im Flugzeug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggast hat wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern Anspruch auf Schmerzensgeld - Durch die Erfrischungstücher ausgelöste Beschwerden müssen nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hingenommen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 824
 
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