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   BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14   

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https://dejure.org/2014,11033
BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14 (https://dejure.org/2014,11033)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2014 - X ZR 11/14 (https://dejure.org/2014,11033)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - X ZR 11/14 (https://dejure.org/2014,11033)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Revisionsbeklagter kann Anerkenntnis beim BGH ohne BGH-Anwalt durch Anwalt zweiter Instanz abgeben, solange Revisionsbegründung noch nicht vorliegt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz - durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Anerkenntnis des Revisionsbeklagten vor Revisionsbegründung durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 831
  • ZIP 2014, 1252 (Ls.)
  • MDR 2014, 982
  • FamRZ 2014, 1364
  • WM 2014, 1553
  • BauR 2014, 1526
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).

    Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO zustehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt habe (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).

  • BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00

    Anwaltszwang bei Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 16.06.1987 - X ZR 102/85

    Wirksamkeit der Verzichtserklärung im Anwaltsprozeß

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Bundesgerichtshof abgegebene Verzichtserklärung als prozessual unwirksam anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).
  • BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51

    Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis - § 307 ZPO aF, bei Verzicht des

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Das Gericht ist lediglich davon enthoben, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335).
  • BGH, 04.03.2010 - XI ZR 228/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendbarkeit der Vorschriften über das gerichtliche

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts.
  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12

    Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
    Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rn. 8).
  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach

    Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes enthoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335 mwN; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6).
  • AG Hamburg, 26.04.2016 - 12 C 328/15

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtantritt eines erheblich verspäteten Fluges

    Dem steht nicht die Entscheidung des LG Darmstadt entgegen (7 S 120/13; die dort beklagte Fluggesellschaft hat den Anspruch in der Revisionsinstanz anerkannt (BGH - X ZR 11/14), das sich zur Begründung auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (a.a.O.) stützt.
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO zustehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77, NJW 1978, 1262; Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 8. Juli 2013 - VII ZB 35/12, juris Rn. 1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Der qualifizierte Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat den Zweck, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8 mwN).

    Auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Umstand, dass die nicht durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vorgenommene Prozesshandlung letztlich zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt, der Zulässigkeit der Prozesshandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 [Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens vor Entscheidung über die Annahme]; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 [Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens]; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 [Anerkenntnis]).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13

    Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 7, 8).

    Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenserleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750, S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03, S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, S. 17) zunehmend erleichtert hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 8 mwN).

    Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335).

  • BGH, 14.12.2021 - X ZR 147/17

    Verzichtsurteil - Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde;

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rechtsmittelgegner selbst in einem Revisionsverfahren den Klageanspruch jedenfalls dann durch seinen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten wirksam anerkennen kann, wenn die Revision noch nicht begründet worden ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 4 ff.).

    Maßgeblich dafür ist, dass es sich um Erklärungen handelt, die grundsätzlich in jeder Instanz abgegeben werden können (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211) und die das Gericht davon entheben, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 5 f.).

  • BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14

    Revisionsverfahren vor dem BGH: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen

    Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014, X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8).

    Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten - wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses -, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 1173/20

    Wirkungen eines Anerkenntnisses im Berufungsverfahren

    Ein Anerkenntnis beendet den Prozess aber nicht unmittelbar mit der Folge, dass dem Gericht wie bei einer Klagerücknahme die Möglichkeit zu entscheiden genommen ist (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6).
  • LG Karlsruhe, 28.03.2019 - 13 O 74/18

    Wettbewerbsprozess: Feststellung der Prozessfähigkeit eines Wettbewerbsverbandes;

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Verzicht nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden kann (BGH, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; BeckRS 2010, 27057 Rn. 3; NJW 1988, 210).
  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 33/20

    Wirkung einer Anerkenntnis in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines

    Ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt kann den Klageanspruch für die von ihm vertretene Partei in der Revisionsinstanz jedenfalls dann wirksam anerkennen, wenn der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 4 ff.).
  • AG Hamburg, 26.04.2016 - 12 C 238/15

    Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung: Voraussetzung des Antritts der Flugreise

    Dem steht nicht die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt entgegen (Az: 7 S 120/13; die dort beklagte Fluggesellschaft hat den Anspruch in der Revisionsinstanz anerkannt (BGH Az: X ZR 11/14)), das sich zur Begründung auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07) stützt.
  • BGH, 28.10.2014 - X ZR 71/14

    Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils i.R.v. Ausgleichszahlungen für

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