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   BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13   

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https://dejure.org/2014,7689
BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13 (https://dejure.org/2014,7689)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - IX ZB 52/13 (https://dejure.org/2014,7689)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13 (https://dejure.org/2014,7689)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 63 GKG, § 33 RVG, § 104 ZPO, §§ 104 ff ZPO
    Kostenfestsetzung für den Schuldneranwalt im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Rücknahme eines Gläubigerantrages: Selbständige Streitwertfestsetzung durch den Rechtspfleger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung für den Schuldneranwalt im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Rücknahme eines Gläubigerantrages: Selbständige Streitwertfestsetzung durch den Rechtspfleger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Überprüfung des Gebührenstreitwerts durch den BGH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um den Gegenstandswert im Kostenfestsetzungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 892
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2010 - 6 W 21/10

    Befugnis des Rechtspflegers zur Festsetzung des Streitwerts im

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13
    Erst auf der Grundlage eines derart festgesetzten Gegenstandswerts hätte über den Kostenfestsetzungsantrag der Schuldnerin entschieden werden können (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569).

    Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 14 W 384/01 juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK, ZPO, 2014, § 104 Rn. 26; Lappe in v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. Rn. A 32).

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 288/11

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Insolvenzantrags: Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13
    Weder die Rechtspflegerin beim Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht waren zu einer Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage berufen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 zVb).
  • KG, 27.04.2009 - 2 W 85/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerde wegen unrichtiger Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13
    Hierin liegt ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG (vgl. KG, KGR Berlin 2009, 799, 800).
  • OLG Koblenz, 05.06.2001 - 14 W 384/01
    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13
    Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 14 W 384/01 juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK, ZPO, 2014, § 104 Rn. 26; Lappe in v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl. Rn. A 32).
  • OLG Dresden, 14.09.1994 - 3 W 315/93

    Streitwertbemessung bei Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZB 52/13
    Sie hat diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtspflegerin erhoben, die den Gegenstandswert gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKG (so auch OLG Dresden, MDR 1994, 1253 für § 77 BRAGO; Mayer in Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 21. Aufl., § 28 Rn. 4) nach dem Betrag der Forderung und nicht, wie von der Schuldnerin beantragt, nach dem Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GKG (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 15; Sabel, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 75 f; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., § 28 Rn. 4; so wohl auch Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 8, 10; Wolf in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 5; v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, BeckOK, RVG, 2012, § 28 Rn. 3; Herget/Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn. 3186; Wolf/Mock in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 4; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 28 Rn. 5) berechnet hat.
  • OLG München, 16.10.2020 - 11 W 1436/20

    Kostenfestsetzungsverfahren - Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten

    Vorliegend hat die Beklagte zwar die Vorschrift des § 33 Abs. 1 RVG nicht genannt - das Vorbringen vom 26.05.2020 jedoch ist ohne weiteres als Antrag in diesem Sinne auszulegen: Es wird letztlich dargelegt, der Gegenstandswert für Einigungs- und Terminsgebühr des Klägervertreters müsse aus einem niedrigeren Wert als dem für die Gerichtskosten festgesetzten berechnet werden (siehe zur Annahme eines konkludenten Antrages in diesem Fall etwa BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Rn. 4 a.E.).

    Demnach hätte die Rechtspflegerin den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 Tz 4 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2018 - 2 W 464/18 Tz 9; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz 14); ob es hierzu einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 4 RVG analog, 148 ZPO bedurfte (was nicht unbedingt zwingend erscheint), bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG Saarbrücken, 30.10.2014 - 5 W 46/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts für die

    Die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 - ZinsO 2014, 911).
  • BGH, 26.09.2018 - VII ZB 54/16

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren über

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts gehört nicht zum Prüfungsumfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO, sondern ist der verbindlichen Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13 Rn. 5, NJW-RR 2014, 892).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 26 Ta 6101/20

    Konkludenter Antrag der Partei auf Feststellung des Gegenstandswertes bei

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nach § 11 Abs. 4 RVG, § 148 ZPO auszusetzen und eine richterliche Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren anzuregen (vgl. BGH 27. März 2014 - IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6).

    Das nach § 63 GKG, § 33 RVG zuständige Gericht könnte gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag den Streitwert ohne Bindung an die Annahmen der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen festsetzen (vgl. BGH 27. März 2014 - IX ZB 52/13, Rn. 3 - 6).

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2018 - 9 W 3/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Auswirkung der Rücknahme eines Antrags auf Erlass

    Darüber hinaus besteht auch eine Bindung an die gerichtliche Wertfestsetzung (BGH, NJW-RR 2014, 892 Rn. 5 mwN), welche vorliegend für die erste Instanz durch den unangefochten gebliebenen Beschluss des Landgerichts vom 30. Mai 2017 erfolgt ist.
  • LG Stuttgart, 12.12.2017 - 19 T 296/17

    Kostenfestsetzungsbeschwerde: Beschwerdeberechtigung; Prüfungsmaßstab

    Zu prüfen ist hierbei, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892).

    Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892).

  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Zu einer selbständigen Wertfestsetzung ist die Rechtspflegerin nicht befugt, dies hat durch verbindliche Entscheidung nach § 63 GKG (und ggf. § 33 RVG) zu erfolgen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss v. 27.3.2014, IX ZB 52/13 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 11.12.2017 - 19 T 420/17

    Kostenbeschwerde: Prüfungsumfang im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892).
  • LG Stuttgart, 19.03.2018 - 19 T 39/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Prüfungsumfang nach sofortige Beschwerde gegen einen

    Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892).
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