Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2015 - XI ZB 6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32904
BGH, 29.09.2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 383 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • verkehrslexikon.de

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen als Ehegatte des gesetzlichen Vertreters einer als Partei auftretenden juristischen Person; Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person als Prozesspartei

  • rewis.io

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten eines gesetzlichen Vertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2
    Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen als Ehegatte des gesetzlichen Vertreters einer als Partei auftretenden juristischen Person; Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Juristische Person als Partei: Kann der Ehepartner des Geschäftsführers die Aussage verweigern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ehegatte des Geschäftsführers - und das Zeugnisverweigerungsrecht

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Aussageverweigerungsrecht des - ggf. geschiedenen - Ehepartners des Geschäftsführers im Rechtsstreit der GmbH

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenn Partei eine juristische Person ist?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ex-Ehemann der Geschäftsführerin einer juristischen Person steht Zeugnisverweigerungsrecht zu - Schutz vor Interessenskonflikt rechtfertigt entsprechende Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnisverweigerungsrecht auch bei Verwandtschaft mit Geschäftsführer einer Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH als Partei: Kann der Ehepartner des Geschäftsführers die Aussage verweigern? (IBR 2016, 126)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 186
  • ZIP 2015, 2296
  • MDR 2015, 1436
  • NZI 2015, 998
  • FamRZ 2016, 125
  • WM 2016, 536
  • NZG 2015, 1366
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 W 556/17

    Zeugnisverweigerungsrecht als Schwager

    Unabhängig von einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Schwägerschaft mit dem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin zu 2) aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 9) bezieht sich dieses Recht auch auf die Klägerin zu 2) als Streitgenossin, weil die Beweisfrage, der Sachverhalt, über den der Zeuge aussagen soll, auch den Rechtsstreit seiner Angehörigen unmittelbar betrifft (MüKoZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, ZPO § 383 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 383 Rn. 2, Thomas/Putzo/Re/c^o/d, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 383 Rn. 3; PG/Trautwein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 383 Rn. 4; ebenso OLG München, Beschluss vom 31.12.1908, OLGRSpr. 19, 113; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.1906, OLGRSpr. 17, 160; auch das Reichsgericht geht nicht von der Voraussetzung einer notwendigen Streitgenossenschaft aus, s. Entsch. v. 06.03.1899, JW 1899, 257 unter 5.).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass ein einmal entstandenes Zeugnisverweigerungsrecht selbst bei einer Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse nicht wieder untergeht ("sind oder waren", vgl. auch § 1590 Abs. 2 BGB; hinsichtlich geschiedener Eheleute vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 10, juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36772
BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15 (https://dejure.org/2015,36772)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2015 - XII ZB 289/15 (https://dejure.org/2015,36772)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2015 - XII ZB 289/15 (https://dejure.org/2015,36772)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 64 Abs 2 S 4 FamFG, § 114 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 FamFG, § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels; Einlegung eines wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässigen persönlichen Rechtsmittels und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Rechtsmittel

  • rewis.io

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1
    Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels; Einlegung eines wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässigen persönlichen Rechtsmittels und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Rechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und der Anwaltszwang für das Rechtsmittel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bearbeitung eines Verfahrenskostenhilfeantrag während Rechtsmittelfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bearbeitung eines Verfahrenskostenhilfeantrag während Rechtsmittelfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 186
  • MDR 2016, 112
  • FamRZ 2016, 209
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537).

    Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    Denn jedenfalls wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfegesuchs an das Amtsgericht noch möglich gewesen, nachdem das Gesuch am 9. Juli 2014 und somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 96/14

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in

    Auszug aus BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23

    Unverschuldete Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers

    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209).

    Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).

    Er durfte darauf vertrauen, dass das Oberlandesgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei rechtzeitig gestelltem Verfahrenskostenhilfeantrag zunächst über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN), entsprechen und ihn nicht durch eine gleichzeitige Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag und die Verwerfung der Beschwerde rechtlos stellen würde.

    Dem Beklagten bleibt es unbenommen, erneut Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 9 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 15).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).

    Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6).

    Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Dieses verbietet es den Gerichten, Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4; vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 5).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2015, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6; vom 21. August 2018, aaO Rn. 7).

    Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Hilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6).

  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11).

    Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZA 55/16

    Verfahrenskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten

    Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.).
  • OLG Jena, 28.10.2016 - 1 UF 323/16

    Beschwerde gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Kindesunterhaltssache:

    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (BGH, FamRZ 2016, 209).
  • BGH, 20.09.2016 - IV ZB 14/16

    Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz in Form der Beiordnung eines

    Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht - was aber erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6 m. w. N.; vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZA 26/16

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes;

    Das gilt auch dann, wenn er neben dem Prozesskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, weil er wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).
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