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   OLG Hamm, 02.04.2015 - I-6 U 173/14   

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https://dejure.org/2015,22339
OLG Hamm, 02.04.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Halters eines Anhängers

  • rabüro.de

    Zur Fahrer- und Halterhaftung bei einem Fahrzeuggespann aus Zugmaschine und Anhänger

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG §§ 7, 9, 18; BGB § 823
    Haftung des Halters eines Anhängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Halterhaftung für Anhänger beim Rangieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs mit Auflieger während Rangiervorgang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs mit Auflieger während Rangiervorgang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Haltereigenschaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen Fahrzeugs - Geschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 281
  • MDR 2015, 1064
  • NZV 2016, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das führt dazu, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggespann, das aus von unterschiedlichen Fahrzeughaltern gehaltenen Teilen (Zugmaschine und Anhänger) besteht, ein Schaden verursacht wird, die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen haften, weil die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinanderfallen können (vgl. BGH NJW 2011, 447, 449; OLG Celle DAR 2013, 329 ff.; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43 A., StVG § 17 Rn. 32; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 3 Rn. 116 f. m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • OLG Celle, 30.04.2013 - 14 U 191/12

    Umfang der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das führt dazu, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggespann, das aus von unterschiedlichen Fahrzeughaltern gehaltenen Teilen (Zugmaschine und Anhänger) besteht, ein Schaden verursacht wird, die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen haften, weil die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinanderfallen können (vgl. BGH NJW 2011, 447, 449; OLG Celle DAR 2013, 329 ff.; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43 A., StVG § 17 Rn. 32; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 3 Rn. 116 f. m. w. N.).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Die fehlende Zumutbarkeit der Tragung des Risikos des Haftungsausfalls im Innenverhältnis folgt für den Halter der schädigenden Zugmaschine vielmehr aus der Regelung in den §§ 9 StVG, 254 BGB (vgl. dazu auch: BGH VersR 2006, 369 ff.).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 264/76

    Haftung für Beschädigung eines Kfz aus Anlaß einer aufgedrängten Probefahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das gilt beispielsweise für den Fahrer einer mit einem Vorführwagen unternommenen Probefahrt, der grundsätzlich darauf vertrauen darf, für lediglich leicht fahrlässige Beschädigungen fremden Eigentums nicht persönlich haften zu müssen, es sei denn, der Kraftfahrzeughändler hat ihn vor der Fahrt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollkaskoversicherung nicht besteht (vgl. BGH VersR 1979, 352).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000, 1001).
  • LG Kiel, 01.02.2019 - 4 O 106/19

    Haftung bei Kfz-Unfall: Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Kindern auf

    Die Beklagten haften mit einer einheitlichen Haftungsquote, weil Fahrer und Halter eine Haftungseinheit bilden und deswegen die Bildung unterschiedlicher Haftungsquoten zwischen ihnen nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2015, I-6 U 1733/14, abrufbar unter: BeckRS 2015, 13633 - Rnr. 14).
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