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   OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15   

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OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
    Erbrecht

  • IWW

    BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 125; BGB § 2232 S. 1; BGB § 2232 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1; BGB § 2368 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1
    EBeurkG, BGB, FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB §§ 125, 2232 S. 1, S. 2, 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
    Unwirksame Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker in einer separaten handschriftlichen Verfügung des Erblassers, wenn dieses Vorgehen im notariell errichteten Testament angelegt ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines notariellen Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines notariellen Testaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ernennung eines beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    In einem notariellen Testament darf der Notar nicht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ernennung eines beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Testamentsvollstreckung 2015

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 76
  • MDR 2015, 1373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15
    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die bereits im Beschluss des Senats vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14 (FamRZ 2015, 533, 534 f.), zur Anwendung gelangt sind, ist auch bei der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation die Benennung des Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker unwirksam.

    Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1.) kann es auch zu keinem anderen Ergebnis führen, dass vorliegend, anders als in der dem Beschluss des Senats vom 15.07.2014 (Az. 5 W 13/14) zugrundeliegenden Fallkonstellation, nicht ausdrücklich von einer "Anlage zum Testament" die Rede ist.

  • OLG Stuttgart, 16.08.1989 - 8 W 640/88

    Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15
    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).
  • OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

    Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug.

    Der letztgenannten Entscheidung lag ebenfalls ein Antrag des Beteiligten 1.) zugrunde, in dem dieser unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses begehrt hatte (MDR 2015, 1373).

    Die Entscheidung des Gerichts vom 24.09.2015 (MDR 2015, 1373) sei rechtsfehlerhaft, weil der Senat den Hinweis im Text des notariellen Testaments auf das Ergänzungstestament ("Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers...") zu Unrecht als Tatsachenprotokoll (Übergabeprotokoll) betrachtet und so das Ergänzungstestament als öffentliches Testament mit der Folge der Formungültigkeit gem. §§ 7, 27 BeurkG bewertet habe.

    Soweit der Senat - in anderer Besetzung - in seiner Entscheidung vom 24.09.2015 (5 W 23/15) bei identischem Sachverhalt eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist dieser Nachtrag auch nicht gemäß § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB durch eine Übergabe an den Beteiligten zu 4 zum öffentlichen Testament geworden; es wurde keine notarielle Niederschrift über eine Übergabe erstellt (anders dagegen der Sachverhalt in OLG Bremen ErbR 2016, 100 unter II 2 b [juris Rn. 14]; FamRZ 2015, 533 unter II 2 a [juris Rn. 19]).
  • OLG Köln, 05.02.2018 - 2 Wx 275/17

    Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein

    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 61/20

    Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirksamkeit eines Nachtrags in

    Das Oberlandesgericht Bremen hat die Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG vorliegt, wenn der Notar die testamentarische Erklärung des Erblassers beurkundet, dieser werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem Testament in amtliche Verwahrung gibt, unterschiedlich beurteilt (NJW-RR 2016, 76, bejahend; NJW-RR 2016, 979, verneinend).
  • AG Geldern, 26.11.2019 - 26 VI 867/19
    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.

    Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des OLG Bremen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. September 2015 - 5 W 23/15 -, Rn. 13 - 14, juris), wo die Unwirksamkeit der Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einer solchen Fallkonstellation wie folgt begründet wird:.

  • AG Köln, 04.07.2017 - 30 VI 587/14

    Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Das Beurkundungsverfahren soll freigehalten werden von eigenen Interessen des beurkundenden Notars, denn aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und Träger von Rechten als Testamentsvollstrecker - mit oder ohne Honorar - könnte sich ein Interessenkonflikt des Notars mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Urkunde ergeben (vgl. hierzu  Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, MDR 2015, 1373).
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